Mandant oder Anwalt benoetigt Einsicht in die Verwaltungsakte oder Gerichtsakte in einem laufenden Sozialrechtsverfahren. § 25 SGB X Akteneinsicht Verwaltungsverfahren § 120 SGG gerichtliches Verfahren Art. 15 DSGVO ergaenzend. Prüfraster: Antragsgegner (Behoerde oder Sozialgericht) Vorgangsbezeichnung vollständige Akte inkl. medizinische Gutachten Aktennotizen Sachverständigenstellungnahmen. Vers
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Akteneinsicht anfordern
Aktuelle Rechtsprechung
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Rechtsgrundlagen
§ 25 SGB X — Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren. Anspruch der Beteiligten in die das Verfahren betreffenden Akten.
§ 120 SGG — Akteneinsicht im gerichtlichen Verfahren.
Art. 15 DSGVO — Auskunftsrecht in eigene personenbezogene Daten (ergänzend).
§ 83 SGB X — Auskunft des Sozialleistungsträgers an Betroffene.
Antragsschritte
Vor dem Bescheid (während Verfahren)
§ 25 SGB X: bei laufendem Verwaltungsverfahren. Akteneinsicht in die das Verfahren betreffenden Akten am Ort der Aktenführung oder über Abschriften.
Bei medizinischen Gutachten in der Akte: ergänzender Anspruch aus § 25 SGB X auf vollständige Einsicht.
Nach Widerspruch (im Vorverfahren)
Pflichtschritt vor Widerspruchsbegründung. Ohne Akteneinsicht keine fundierte Widerspruchsbegründung.
Vorlage der vollständigen Akte mit allen Gutachten Notizen Aktenvermerken Stellungnahmen.
Im Klageverfahren
§ 120 SGG: Antrag beim Sozialgericht auf Beiziehung der Verwaltungsakte und Akteneinsicht in die Gerichtsakte.
Beiziehung erfolgt regelmäßig von Amts wegen (§ 119 SGG iVm § 103 SGG Untersuchungsgrundsatz).
Antragsmuster
An die Beklagte / das Sozialgericht XYZ
In dem Verfahren ...
gegen ...
Az ...
beantrage ich namens und im Auftrag des / der Klagepartei
Akteneinsicht in die vollständige Verwaltungsakte gemäß § 25 SGB X
(bzw. § 120 SGG iVm § 119 SGG) einschließlich
- aller Aktenvermerke
- saemtlicher medizinischer Gutachten und Stellungnahmen
- aller Aktenbestandteile zu vorangegangenen Verfahren soweit sie für das streitige Verfahren bedeutsam sind.
Versand der Akte digital über beA-Nachricht oder als Kopie an die Kanzleianschrift.
Verweigerung oder Schwaerzung
Schutzwürdige Belange Dritter (§ 25 Abs. 3 SGB X) — Behörde kann teilweise Akteneinsicht verweigern. Vertrauliche Behandlung von Drittinteressen.