Außenprüfung — Strategien und Begleitung
Kaltstart-Rückfragen
- Welche Art (Anschluss-, Konzernprüfung, Lohnsteuer-Außenprüfung, Umsatzsteuer-Sonderprüfung)?
- Welche Steuerarten und welche Veranlagungszeiträume?
- Wurde die Prüfung bereits angekündigt? Datum der Prüfungsanordnung?
- Liegt der Verdacht auf eine Steuerstraftat nahe oder schon eingeleitet?
- Was will der Mandant wirklich erreichen? (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist fuer den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)
Rechtsgrundlagen
- Prüfungsanordnung: § 196 AO (schriftlich, anfechtbar mit Einspruch).
- Außenprüfung: §§ 193 ff. AO; bei Konzernen § 13 BpO.
- Mitwirkungspflichten: § 200 AO; bei Auslandssachverhalten § 90 Abs. 2 Abs. 3 AO.
- Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen: § 200a AO (eingefuegt durch DAC7-UmsG vom 20.12.2022, BGBl. 2022 I S. 2730, Wirkung 01.01.2025; ersetzt das frueher in § 146 Abs. 2c AO geregelte Verzoegerungsgeld im BP-Kontext) — fruehestens 6 Monate nach Bekanntgabe der Pruefungsanordnung; Mitwirkungsverzoegerungsgeld 75 EUR pro Tag fuer hoechstens 150 Tage (Hoechstbetrag 11.250 EUR); Zuschlag bis 25.000 EUR pro Tag bei wirtschaftlich leistungsstarken / wiederholt unkooperativen Steuerpflichtigen.
- Datenzugriff: § 147 Abs. 6 AO — unmittelbar mittelbar oder Datenträgerüberlassung. § 147a AO besondere Aufzeichnungspflichten bei Bargeschäften. § 147b AO (neu) Datenbereitstellung ueber digitale Schnittstellen.
- Schlussbesprechung: § 201 AO — Pflicht des Prüfers, soweit Steueränderung in Betracht kommt.
- Prüfungsbericht: § 202 AO; Stellungnahme des Steuerpflichtigen ist anzuhören.
- Ablaufhemmung: § 171 Abs. 4 AO i.d.F. DAC7-UmsG — Begrenzung der Ablaufhemmung auf fuenf Jahre nach Ende des Kalenderjahres der Bekanntgabe der Pruefungsanordnung (gilt fuer ab 01.01.2025 ergangene Pruefungsanordnungen).
- Teilabschlussbescheid: § 180 Abs. 1a AO — verbindliche Teilabschluesse zu abgrenzbaren und abschliessend gepruefte Besteuerungsgrundlagen.
- Trennungsprinzip Steuer- und Strafverfahren: § 393 Abs. 1 AO — Mitwirkungspflicht ruht, soweit Selbstbelastung droht; § 397 AO Einleitung des Strafverfahrens.
- Auskunftsverweigerungsrecht: § 102 AO (Steuerberater, Rechtsanwalt); § 103 AO (Berufsgeheimnisträger).
- Verbindliche Zusage nach Außenprüfung: § 204 AO.
Verwaltungsanweisungen
- BMF-Schreiben vom 17.02.2025, GZ IV D 3 - S 0403/00009/001/009 — Wesentliche Rechte und Mitwirkungspflichten bei der Außenprüfung; ersetzt das BMF-Schreiben vom 24.10.2013; gilt ab 01.01.2025 (PDF abrufbar unter bundesfinanzministerium.de, Bereich Betriebspruefung).
- BMF-Schreiben vom 02.04.2025, GZ IV B 3 – S 0225/00019/004/009 — Merkblatt zur Transaktionsmatrix bei Verrechnungspreisdokumentation.
- BMF-Schreiben vom 15.05.2025 — Grenzueberschreitende Verwaltungszusammenarbeit (Umsetzung DAC7 und Wachstumschancengesetz).
Maßgebliche Rechtsprechung
- BFH, Beschluss vom 30.04.2025 — XI R 15/23 (E-Mails als vorzulegende Handels- und Geschaeftsbriefe in der Aussenpruefung): E-Mails mit steuerlichem Bezug fallen unter § 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AO und unterliegen dem Datenzugriff. Die Aufforderung zur Erstellung eines "Gesamtjournals", das ueber das vorhandene E-Mail-Postfach hinaus zusaetzliche Informationen anreichert, ist mangels Rechtsgrundlage unzulaessig. Der Steuerpflichtige hat ein Erstqualifikationsrecht und darf nicht steuerrelevante E-Mails aussortieren. Volltext unter dejure.org (https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BFH&Datum=30.04.2025&Aktenzeichen=XI+R+15/23) sowie BFH-Datenbank.
Prüfschema
Vorab: Der untenstehende Workflow ist die typische Standardlinie. Wenn die Mandantenlage abweicht (siehe "Strategische Optionen" oben), sind die Schritte entsprechend zu verkuerzen, umzustellen oder durch ein anderes Skill zu ersetzen — der Workflow ist Leitfaden, nicht Pflichtprogramm.
1. Prüfungsanordnung § 196 AO
- Schriftform, Bestimmtheit, Ermessen, Frist.
- Anfechtung mit Einspruch § 347 AO + AdV § 361 AO?
- Prüfungsumfang zulässig (§ 193 AO Kreis der Prüfungspflichtigen)?
2. Vorgespräch mit Prüfer
- Prüfungsumfang, Räumlichkeiten, Datenträger nach § 147 Abs. 6 AO.
3. Mitwirkung § 200 AO
- Datenzugriff Z1/Z2/Z3 nach GoBD.
- Auskunftsverweigerungsrechte §§ 102 103 AO?
- Trennung Steuer- und Strafverfahren § 393 AO.
4. Zwischenstand
- Prüfungsfeststellungen schriftlich anfordern; Stellungnahme einreichen.
5. Schlussbesprechung § 201 AO
- Strittige Punkte protokollieren; Verständigung dokumentieren.
6. Prüfungsbericht § 202 AO
- Stellungnahme abgeben; ggf. Anhörung beantragen.
7. Geänderter Bescheid
- Einspruch § 347 AO + AdV § 361 AO (Skill `anw-einspruch-finanzamt`).
8. Verbindliche Zusage § 204 AO
- Beantragen, wenn dauerhafte Klärung erforderlich.
Phasen der Prüfungsbegleitung
Phase 1 — Prüfungsanordnung (§ 196 AO)
- Bekanntgabe der Anordnung mit angemessenem Vorlauf (zwei bis vier Wochen).
- Inhalt der Anordnung prüfen: Prüfungsumfang (Steuerarten Veranlagungsjahre) Prüfer Termin.
- Rechtsbehelf gegen die Anordnung selbst: Einspruch (§ 347 AO). Bei Untätigkeit oder Eilbedürftigkeit AdV oder Klage zum FG.
- Prüfung ob Prüfungsumfang anfechtbar (wesentliche Mängel; Frist 1 Monat).
Phase 2 — Vorbereitung
- Akteneinsicht in die Veranlagungsakten der Prüfungsjahre — Steuerberater des Mandanten einbeziehen (Skill
anw-akteneinsicht-steuerakte). - Belegvollständigkeit sicherstellen — GoBD-Konformität (Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Datenzugriff).
- Risikoanalyse Prüfungsschwerpunkte einschätzen (Branchengängig Kassenführung Zeitreihen Privatentnahmen Verrechnungspreise).
- Mandantenbriefing Verhalten in Prüfer-Gesprächen; tägliche Berichts-Linie zwischen Anwalt und Mandant.
Phase 3 — Prüfungsdurchführung
- Mitwirkungspflicht § 200 AO — Auskunft Vorlage Aufzeichnungen.
- Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen § 200a AO (ab 01.01.2025) — fruehestens nach 6 Monaten ab Bekanntgabe der Pruefungsanordnung; bei Nichterfuellung Mitwirkungsverzoegerungsgeld 75 EUR/Tag (max. 150 Tage = 11.250 EUR); Zuschlag bis 25.000 EUR/Tag bei wirtschaftlicher Leistungsfaehigkeit oder Wiederholungsfaellen.
- Datenzugriff § 147 Abs. 6 AO — Z1 (unmittelbarer Zugriff) Z2 (mittelbarer Zugriff) Z3 (Datenträgerüberlassung). Bei E-Mail-Vorlageverlangen ist BFH XI R 15/23 vom 30.04.2025 zu beachten: en-bloc-Aufforderung zu transaktionsbezogenen E-Mails zulaessig, "Gesamtjournal" mit Anreicherung nicht.
- DSFinV-K Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme bei Bargeschäften.
- Grenze Mitwirkungspflicht — kein Selbstbelastungszwang bei möglicher Steuerstraftat / Ordnungswidrigkeit (§ 393 AO).
- Prüfer-Anfragen schriftlich beantworten — Antworten über Anwalt und Steuerberater abstimmen; bei strittigen Fragen Bedenkzeit erbitten.
Phase 4 — Schlussbesprechung (§ 201 AO)
- Vorbereitung Streitpunkte vorab klären.
- Teilnahme Mandant Steuerberater Anwalt.
- Protokoll mit allen Vereinbarungen — bei Einvernehmen über Sachverhalte rechtlich relevant.
- Tatsächliche Verständigung über Sachverhaltsfragen § 88 AO iVm BFH-Rspr. möglich (nicht: Verständigung über Recht).
- Schlussbesprechungsprotokoll in der Mandantenakte (
kanzlei-allgemein).
Phase 5 — Prüfungsbericht (§ 202 AO)
- Bericht enthält Prüfungsergebnis und Änderungsbeträge.
- Stellungnahmefrist regelmäßig 14 Tage.
- Bei abweichender Auffassung: Stellungnahme zum Bericht — wird bei Auswertung berücksichtigt.
Phase 6 — Änderungsbescheide
- Auswertung des Berichts über Änderungsbescheide nach §§ 173 175 AO.
- Bescheide separat anfechtbar — Skill
anw-einspruch-finanzamt. - Bei mehreren Jahren und Steuerarten: zahlreiche Bescheide möglich; Fristen pro Bescheid einzeln p