Aussetzung der Vollziehung (AdV)
Triage — kläre vor dem Antrag
- Ist ein Einspruch bereits eingelegt? (Voraussetzung für FA-Antrag nach § 361 AO)
- Wie hoch ist der strittige Steuerbetrag? (Proportionalität der Begründungstiefe)
- Hat das FA bereits eine AdV-Entscheidung getroffen? → Ja: direkt Stufe 2 (FG § 69 Abs. 3 FGO)
- Droht unmittelbare Vollstreckung (Pfändungsankündigung, Kontopfändung)? → Eilantrag beim FG möglich
- Liegt ein Fall unbilliger Härte vor (Existenzbedrohung, Insolvenz bei Zahlung)?
- Soll hilfsweise Aufhebung der Vollziehung beantragt werden (bereits gezahlte Steuer zurückfordern)?
- Was will der Mandant wirklich erreichen? (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist fuer den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)
Hintergrund
Einspruch und Klage gegen Steuerbescheide haben keine aufschiebende Wirkung (§ 361 Abs. 1 AO / § 69 Abs. 1 FGO). Die Steuer ist trotz Rechtsmittel zur Fälligkeit zu zahlen. Wer das nicht will: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.
Zweistufiges Verfahren
Stufe 1 — Antrag an das Finanzamt (§ 361 Abs. 2 AO)
Im laufenden Einspruchsverfahren stellt das FA die Vollziehung aus auf Antrag wenn:
- ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen, oder
- die Vollziehung für den Steuerpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Stufe 2 — Antrag an das Finanzgericht (§ 69 Abs. 3 FGO)
- Antrag zulässig wenn das FA den AdV-Antrag ganz oder teilweise abgelehnt hat oder über den Antrag nicht in angemessener Frist entschieden hat (§ 69 Abs. 4 FGO).
- Im Klageverfahren auch erstmals direkt an das FG möglich.
Zentrale Anspruchsgrundlagen & Normen
- § 361 Abs. 2 AO — AdV durch das Finanzamt im Einspruchsverfahren
- § 69 Abs. 3 und 4 FGO — AdV durch das Finanzgericht im Klageverfahren
- § 361 Abs. 2 Satz 3 AO / § 69 Abs. 2 Satz 3 FGO — Sicherheitsleistung
- § 237 AO i.V.m. § 238 Abs. 1 S. 1 AO — Aussetzungszinsen 0,5 % pro vollem Monat / 6 % pro Jahr bei Verlust (Achtung: BFH-Vorlage BVerfG 1 BvL 8/24 anhaengig zur Verfassungsmaessigkeit, Zeitraum 01.01.2019 - 15.04.2021)
- § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 294 ZPO — Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung
- § 69 Abs. 4 FGO — direkter FG-Antrag nach FA-Ablehnung oder FA-Untätigkeit
Aktuelle Rechtsprechung
- BFH, Vorlagebeschluss vom 08.05.2024 — VIII R 9/23 an das BVerfG (anhaengig BVerfG 1 BvL 8/24): Der Zinssatz fuer Aussetzungszinsen nach § 237 i.V.m. § 238 Abs. 1 S. 1 AO in Hoehe von 0,5 Prozent pro Monat ist nach Auffassung des BFH fuer den Zeitraum 01.01.2019 bis 15.04.2021 verfassungswidrig. Konsequenz fuer die Praxis: AdV-Antraege fuer betroffene Zeitraeume sollten den anhaengigen Vorlagebeschluss mitfuehren; ggf. AdV der Aussetzungszinsen selbst beantragen. Volltext BFH ueber die BFH-Datenbank (Vorlagebeschluss VIII R 9/23, STRE202410144).
- BFH, Beschluss vom 21.03.2025 — X B 21/25 (AdV) zu Saeumniszuschlaegen: Keine ernstlichen verfassungsrechtlichen Zweifel an der Hoehe der Saeumniszuschlaege nach § 240 Abs. 1 S. 1 AO fuer Zeitraeume nach dem 31.12.2018; gestuetzt auf das nachhaltig erhoehte Zinsumfeld seit Februar 2022. Volltext ueber BFH-Datenbank.
- BFH, Beschluss vom 27.10.2025 — II B 47/25 (AdV) zu Grunderwerbsteuer-Doppelfestsetzung nach § 1 Abs. 2b und § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG bei zeitlich getrenntem Signing und Closing eines GmbH-Anteilserwerbs: ernstliche Zweifel an der Rechtmaessigkeit bejaht; Vollziehung ausgesetzt. Volltext ueber BFH-Datenbank.
- BFH, Beschluss vom 09.07.2025 — II B 13/25 (AdV): Massstab "ernstliche Zweifel" — gegeben, wenn bei summarischer Pruefung neben fuer die Rechtmaessigkeit sprechenden Umstaenden gewichtige gegen die Rechtmaessigkeit sprechende Gruende zutage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der rechtlichen oder tatsaechlichen Beurteilung bewirken. Volltext ueber BFH-Datenbank.
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Schritt-für-Schritt-Workflow
Vorab: Der untenstehende Workflow ist die typische Standardlinie. Wenn die Mandantenlage abweicht (siehe "Strategische Optionen" oben), sind die Schritte entsprechend zu verkuerzen, umzustellen oder durch ein anderes Skill zu ersetzen — der Workflow ist Leitfaden, nicht Pflichtprogramm.
- Einspruch prüfen: Einspruch eingelegt und Frist gewahrt? Falls nicht → zuerst Einspruch.
- Begründung AdV zusammenstellen: Ernstliche Zweifel (materielle Angriffspunkte aus Bescheidanalyse) oder unbillige Härte (Liquiditätslage, Existenzgefährdung).
- Stufe 1 — FA-Antrag: Formulieren (Vorlage unten), versenden per ELSTER/ERiC oder Briefpost (kein beA an FA).
- FA-Antwort-Frist beobachten: Angemessene Frist ca. 4 Wochen; bei Untätigkeit → Stufe 2.
- Stufe 2 — FG-Antrag: Wenn FA ablehnt oder untätig → Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO über beA.
- Eidesstattliche Versicherung: Bei wirtschaftlicher Härte — Mandant unterschreibt.
- Sicherheitsleistung: Hilfsantrag ohne / hilfsweise gegen Sicherheitsleistung formulieren.
- Fristenbuch: AdV-Status und FA-Reaktionsfrist eintragen (Skill
anw-fristenbuch-steuerrecht).
Entscheidungsbaum
FA-Antrag gestellt? → Nein: FA-Antrag formulieren (§ 361 AO) → Stufe 1 → Ja: FA hat entschieden? → Abgelehnt: FG-Antrag § 69 Abs. 3 FGO / Untätig (> 4 Wochen): FG-Antrag § 69 Abs. 4 FGO / Bewilligt: Fertig; Aussetzungszinsen beachten
Grundlage der AdV? → Ernstliche Zweifel: Substanz aus Einspruchsbegründung, BFH-Rechtsprechung zur Streitfrage → Unbillige Härte: Vermögens- und Liquiditätslage, Existenzgefährdung, Belege (Kontoauszüge, BWA)
Antragsaufbau Stufe 1 (FA)
Adressat: Finanzamt — Tonfall: sachlich-juristisch
An das Finanzamt [ORT]
Steuernummer [NUMMER]
In dem Einspruchsverfahren über den [STEUERART]-Bescheid
[JAHR] vom [DATUM], Az. [AKTENZEICHEN]
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 361 Abs. 2 AO
Wir zeigen die Vertretung des Einspruchsführers [NAME]
an und beantragen, die Vollziehung des o.g. Bescheids
bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung auszusetzen.
Begründung:
[Ernstliche Zweifel: ...]
[Unbillige Härte: ...]
Ohne Sicherheitsleistung; hilfsweise gegen Sicherheitsleistung.
[KANZLEI], [DATUM]
Antragsaufbau Stufe 2 (FG)
Adressat: Finanzgericht — Tonfall: sachlich-juristisch
An das Finanzgericht [BUNDESLAND]
[ANSCHRIFT]
In der Streitsache
[NAME MANDANT] — Antragsteller —
gegen
Finanzamt [ORT] — Antragsgegner —
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 FGO
1. Die Vollziehung des [STEUERART]-Bescheids [JAHR] vom
[DATUM] in Gestalt der FA-Ablehnung vom [DATUM] wird
bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens
(Az. FG [AKTENZEICHEN]) ausgesetzt.
Hilfsweise wird die Aufhebung der Vollziehung beantragt.
2. Ohne Sicherheitsleistung; hilfsweise gegen Sicherheits-
leistung nach richterlichem Ermessen.
Begründung:
A. Verfahrensgeschichte: [...]
B. Ernstliche Zweifel: [...]
C. Unbillige Härte (hilfsweise): [...]
Beweis: Eidesstattliche Versicherung Anlage Ast 1
[KANZLEI], [DATUM]
Folge der AdV
- Aussetzung: Vollziehung bis Bekanntgabe Einspruchsentscheidung bzw. bis Rechtskraft.
- Aussetzungszinsen § 237 AO bei Verlust des Einspruchs / der Klage. Aktueller gesetzlicher Zinssatz: 0,5 % pro vollem Monat / 6 % pro Jahr (§ 238 Abs. 1 S. 1 AO; der durch das ZinsAnpG vom 12.07.2022 fuer Nachzahlungs- und Erstattungszinsen § 233a AO abgesenkte Satz von 0,15 % pro Monat = 1,8 % pro Jahr gilt nicht fuer Aussetzungszinsen). Achtung: BFH-Vorlagebeschluss vom 08.05.2024 (VIII R 9/23) an das BVerfG (anhaengig 1 BvL 8/24) — Zinssatz fuer Aussetzungszinsen 0,5 % pro Monat fuer den Zeitraum 01.01.201