DAC7 & DAC8 — Meldepflichten Plattformen und Krypto
Triage — kläre vor der Beratung
- Ist der Mandant (a) Plattformbetreiber, (b) Krypto-Dienstleister (CASP), (c) Anbieter auf einer Plattform, oder (d) privater Krypto-Inhaber?
- Hat der Mandant EU-Sitz oder Drittland-Sitz mit EU-Nutzern?
- Wurden bisherige Meldepflichten (DAC7 seit 31.1.2024, DAC8 ab 31.1.2027) eingehalten?
- Läuft ein Bußgeldverfahren des BZSt bereits oder wird eines erwartet?
- Hat der Mandant bisher unerklärte Krypto-Gewinne (§ 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG)? → Selbstanzeige § 371 AO vor DAC8-Erstmeldung 2027
Aktuelle Rechtsprechung und Normenrahmen
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Zweck
Anwaltliche Beratung zu den EU-Meldepflichten der Plattformbetreiber (DAC7) und Krypto-Vermögensdienstleister (DAC8). Beide setzen EU-Richtlinien um, die automatischen Informationsaustausch zwischen den Finanzbehörden der Mitgliedstaaten begründen. Praxisrelevant für alle digitalen Plattformen (Vermittlung von Waren, Dienstleistungen, Vermietung, Personentransport) und alle Krypto-Dienstleister mit EU-Bezug.
Kaltstart-Rückfragen
- Mandant ist (a) Plattformbetreiber, (b) Krypto-Dienstleister, (c) Anbieter auf einer Plattform, (d) Krypto-Inhaber?
- EU-Sitz oder Drittland-Sitz mit EU-Nutzern?
- Bisherige Meldungen abgegeben (Frist, Umfang)?
- Bußgeldverfahren bereits eingeleitet?
- Plattform-/Krypto-Volumen (Anzahl Nutzer, Transaktionen, Wert)?
- Datenqualität bei Nutzer-Erfassung (Steuer-ID, Anschrift, Bankkonten)?
Rechtlicher Rahmen
DAC7 — Digitale Plattformen (Richtlinie (EU) 2021/514)
- Plattformsteuertransparenzgesetz (PStTG) vom 20.12.2022, in Kraft 1.1.2023 — Umsetzung DAC7 in Deutschland.
- §§ 1 ff. PStTG — Pflichten Plattformbetreiber: Erfassen, Prüfen, Melden, Aufbewahren.
- § 13 PStTG — Bußgeldvorschrift (bis 50 000 EUR pro Verstoß).
- Meldefrist jährlich bis 31.1. des Folgejahres für das Vorjahr.
Erfasste Aktivitäten (§ 4 PStTG):
- Vermietung unbeweglicher Vermögensgegenstände (Wohnungen, Hotels)
- Persönliche Dienstleistungen (Handwerk, Beratung, Bildung)
- Verkauf von Waren
- Vermietung von Verkehrsmitteln
- Bagatellgrenze: Anbieter mit < 30 Aktivitäten und < 2 000 EUR Vergütung im Kalenderjahr
Meldepflichtige Plattformbetreiber:
- Plattformbetreiber mit Sitz in Deutschland (oder EU mit DE-Aktivität)
- Drittland-Plattformen mit EU-Anbietern und EU-Nutzern
- Sonderregeln für sog. qualifizierte Plattformbetreiber außerhalb EU (Drittland-Plattformen mit gleichwertigem Meldesystem)
DAC8 — Krypto-Vermögenswerte (Richtlinie (EU) 2023/2226)
- Kryptosteuertransparenzgesetz (KryptoStG) vom 27.12.2024, in Kraft 1.1.2026 — Umsetzung DAC8 in Deutschland.
- Erfasste Krypto-Aktivitäten: Tausch, Übertragung, Verwahrung, Kauf, Verkauf von Krypto-Vermögenswerten.
- Meldepflichtige: Crypto-Asset Service Provider (CASP) i.S.d. MiCA-Verordnung (VO (EU) 2023/1114).
- Erstmeldung: bis 31.1.2027 für das Kalenderjahr 2026.
- Bußgeld: bis 50 000 EUR pro Verstoß.
Sekundärnormen
- MiCA-VO (Markets in Crypto-Assets) (EU) 2023/1114 — Lizenzpflicht CASP, BaFin-Zuständigkeit Deutschland.
- § 138c AO — automatischer Informationsaustausch über grenzüberschreitende Steuergestaltungen (DAC6, schon seit 2020 in Kraft).
- § 379 AO — Bußgeld bei Verstößen gegen steuerliche Pflichten (Auffangtatbestand).
Leitfaden / Praxis
- BMF-Schreiben vom 28.4.2023 zur Anwendung PStTG (Plattform).
- BMF-Schreiben vom 22.11.2024 zur Anwendung KryptoStG (Krypto, voraussichtlich 1. Quartal 2026 Aktualisierung).
I. DAC7 — Workflow Plattformbetreiber
Phase 1 — Anbieter-Erfassung
- Sammlung identifikatorischer Daten (Name, Anschrift, Steuer-ID, Geburtsdatum bei natürlichen Personen, USt-IdNr. bei juristischen).
- Plausibilitätsprüfung der Steuer-IDs (z. B. Format-Check, ggf. Validierungsdienst).
- Bankverbindung für Auszahlung (= Indiz für tatsächlichen Empfänger).
Phase 2 — Aktivitäts-Erfassung
- Pro Anbieter pro Quartal: Anzahl Aktivitäten, Gesamtvergütung, gebühren-/provisionsbereinigt.
- Aufbewahrung 10 Jahre ab Meldejahr.
Phase 3 — Meldung
- Übermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) über digitales Meldeportal.
- Format: XML-Schema CRS/DAC.
- Frist: jährlich bis 31. Januar Folgejahr.
Phase 4 — Bei Säumnis / Verstoß
- Bußgeldverfahren BZSt (§ 13 PStTG); bis 50 000 EUR.
- Strafrechtliche Konsequenzen bei vorsätzlicher Falschmeldung (§ 370 AO denkbar, wenn eigene Steuerverkürzung beihilft).
II. DAC7 — Workflow Anbieter auf der Plattform
- Anbieter ist nicht selbst meldepflichtig, aber muss:
- Identifikatorische Daten auf Anfrage der Plattform liefern (Steuer-ID, USt-IdNr. etc.).
- Steuererklärung vollständig abgeben — die DAC7-Meldungen werden automatisch an das Wohnsitz-FA übermittelt.
- Strafrechtliches Risiko für Anbieter, die bisher nicht erklärt haben:
- Selbstanzeige § 371 AO möglich (
anw-selbstanzeige-371), bevor das FA über DAC7-Daten verfügt. - Sperrwirkung tritt mit FA-Kenntnis ein.
III. DAC8 — Workflow Krypto-Dienstleister
Phase 1 — Nutzer-Erfassung (Customer Due Diligence)
- KYC nach MiCA-VO und GwG.
- Identifikatorische Daten plus Tax Residence des Nutzers.
- Bei Drittland-Nutzern: TIN (Tax Identification Number).
Phase 2 — Transaktions-Erfassung
Erfasste Transaktionen je Nutzer pro Kalenderjahr:
- Krypto-zu-Fiat Tausch (Eingang Fiat)
- Krypto-zu-Krypto Tausch
- Krypto-zu-Waren/Dienstleistungen Bezahlung
- Übertragungen an externe Wallets
Phase 3 — Meldung
- An BZSt; Format XML.
- Erstmeldung bis 31.1.2027 für Kalenderjahr 2026.
IV. DAC8 — Workflow Krypto-Inhaber
- Krypto-Inhaber müssen Gewinne aus Krypto-Veräußerungen versteuern (§ 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG — privates Veräußerungsgeschäft; Spekulationsfrist 1 Jahr).
- Mit DAC8-Daten kann das FA rückwirkend prüfen.
- Bisher nicht erklärte Gewinne: Selbstanzeige § 371 AO vor 2027 dringend empfehlen (
anw-selbstanzeige-371).
Bagatellgrenzen und Befreiungen
DAC7
- § 4 Abs. 5 PStTG: Anbieter mit < 30 Aktivitäten und < 2 000 EUR Vergütung im Kalenderjahr nicht meldepflichtig.
- Staatliche Organisationen, börsennotierte Unternehmen: ausgenommen.
DAC8
- Bagatellgrenzen werden noch durch BMF-Schreiben konkretisiert (Stand 5/2026: noch offen).
- Stablecoins, CBDCs, Zentralbank-Geld: ausgenommen (i.d.R.).
Bußgeld § 13 PStTG / KryptoStG
| Verstoß | Bußgeldhöhe | |---|---| | Verspätete Meldung | bis 5 000 EUR | | Unvollständige Meldung | bis 30 000 EUR | | Unterlassene Meldung | bis 50 000 EUR | | Wiederholung | Multiplikator möglich |
Bei Vorsatz zusätzlich strafrechtliche Verfolgung nach § 370 AO denkbar.
Risiken und Red Flags
| Konstellation | Rot | Orange | Grün | |---|---|---|---| | Plattform startet 2023+ ohne DAC7-Compliance | Bußgeld + Steuerstrafverfahren möglich | Aufholmeldung 2026 möglich | DAC7 von Anfang an | | Krypto-Dienstleister ohne CASP-Lizenz | BaFin-Verbot + DAC8-Compliance unmöglich | MiCA-Antrag läuft | CASP-Lizenz vorhanden | | Anbieter ohne Steuererklärung | Nach DAC7-Meldung Tatentdeckung; § 371 AO Sperrwirkung | Selbstanzeige in Vorbereitung | rechtzeitige Selbstanzeige | | Krypto-Trader ohne § 23 EStG-Erklärung | Nach DAC8-Erstmeldung 1/2027 erhebliches Risiko | Selbstanzeige 2026 vorbereiten | Steuern erklärt |
Querverweise
anw-selbstanzeige-371— bei bisheriger Nichterklärunganw-mandat-triage-steuerrecht— Eingangs-Triageanw-aussenpruefung-strategien— bei nachgehender Außenprüfu