Anwaltliche Insolvenzreife-Prüfung §§ 17, 19 InsO (Steueranwalts-Sicht)
Kernsachverhalt
Der Steueranwalt ist typischerweise der erste Berater, der erkennt, dass seine Mandantin — eine GmbH oder UG — möglicherweise insolvenzreif ist. Anlass sind häufig hohe Steuerrückstände, laufende Einspruchs- oder AdV-Verfahren oder ein vom Steuerberater ausgelöster Hinweis nach § 102 StaRUG. Der Anwalt muss das vollständige Prüfgutachten zur Insolvenzreife (§§ 17, 19 InsO) erstellen, um den Geschäftsführer über seine Antragspflicht belehren zu können und um sich selbst nicht wegen Beihilfe zur Insolvenzverschleppung zu exponieren.
Kaltstart-Rückfragen
- Welche Gesellschaftsform und wer ist Antragspflichtiger (§ 15a Abs. 1 vs. Abs. 2 InsO; GmbH-GF, AG-Vorstand, Liquidator)?
- Auf welchen Stichtag ist die Prüfung bezogen — heutiger Tag oder rückwirkend ab erkennbarem Krisensignal?
- Bestehen schriftlich bewilligte Stundungsbescheide (§ 222 AO) oder nur AdV-Bescheide (§ 361 AO)? Welche Beträge und Laufzeiten?
- Welche Steuerforderungen sind bereits tituliert (Vollstreckungsbescheid, Haftungsbescheid § 191 AO) — titulierte Beträge sind mit Nennwert als Passiva I anzusetzen?
- Bestehen ungezahlte Lohnsteuer- oder Sozialversicherungsabgaben — § 266a StGB-Risiko?
- Aktuelle Liquiditätslage: Kann die Gesellschaft die fälligen Verbindlichkeiten in den nächsten drei Wochen bedienen?
- Existieren Sanierungskonzept, Rangrücktrittserklärungen, Gesellschafterdarlehen, Patronate?
- Wurde durch Steuerberater oder Sanierungsberater bereits eine § 19 InsO-Prüfung durchgeführt?
- Was will der Mandant wirklich erreichen? (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist fuer den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)
Rechtlicher Rahmen
Primärnormen
§ 17 InsO — Zahlungsunfähigkeit: Schuldner nicht in der Lage, fällige Zahlungspflichten zu erfüllen. Vermutung bei Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 S. 2 InsO).
§ 18 InsO — Drohende Zahlungsunfähigkeit (nur bei Eigenantrag; ergibt Eigenantragsoption mit § 270b InsO Schutzschirm).
§ 19 InsO — Überschuldung: Vermögen deckt die bestehenden Verbindlichkeiten nicht, es sei denn, Fortführung ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.
§ 19 Abs. 2 S. 1 InsO i.V.m. SanInsKG — Prognosezeitraum 24 Monate für Anträge bis 31.12.2026.
§ 15a Abs. 1 S. 1 InsO — Antragspflicht GF/Liquidator: drei Wochen ab Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen ab Überschuldung.
§ 15a Abs. 4 InsO — Strafbarkeit der Insolvenzverschleppung (Freiheitsstrafe bis drei Jahre).
§ 15b InsO — Zahlungsverbote nach Eintritt der Insolvenzreife (löste § 64 GmbHG a.F. ab; SanInsFoG, 1.1.2021).
§ 222 AO — Stundung von Steuerforderungen; schriftlich bewilligte Stundung schiebt Fälligkeit hinaus.
§ 361 AO — Aussetzung der Vollziehung; hemmt Vollziehung, lässt materielle Forderung bestehen — Passiva I bleibt.
§ 69 AO — Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der Gesellschaft.
§ 266a Abs. 1 StGB — Vorenthalten von Arbeitnehmer-Anteilen zur Sozialversicherung; strafbar bereits bei Nichtabführung am Fälligkeitstag.
§ 41a EStG — Lohnsteueranmeldung und -abführung; Nichtabführung führt zur GF-Haftung nach § 69 AO.
Leitentscheidungen
| Gericht | Aktenzeichen | Datum | Leitsatz | |---|---|---|---| | Rechtsprechung live prüfen | Live-Verifikation erforderlich | - | keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und Aussage protokollieren |
Prüfschema Insolvenzreife
Vorab: Der untenstehende Workflow ist die typische Standardlinie. Wenn die Mandantenlage abweicht (siehe "Strategische Optionen" oben), sind die Schritte entsprechend zu verkuerzen, umzustellen oder durch ein anderes Skill zu ersetzen — der Workflow ist Leitfaden, nicht Pflichtprogramm.
| Schritt | Prüfungspunkt | Inhalt | Ergebnis | |---|---|---|---| | 1 | Anlass und Stichtag | Steuerrückstände, AdV, Hinweis StB nach § 102 StaRUG; Stichtag festlegen | Prüfstichtag definiert | | 2 | Gesellschaftsform und Antragspflichtiger | § 15a Abs. 1 InsO GmbH-GF; Abs. 2 UG; Liquidator | Person der Antragspflicht | | 3 | Liquiditätsstatus Aktiva I | Bankguthaben, Kreditlinien, fällige Forderungen mit Eingangserwartung 14 Tage | Aktiva-Seite | | 4 | Passiva I: Steuerforderungen | Steuerschulden mit Fälligkeit; Stundung § 222 AO: Passiva I-Ausnahme; AdV § 361 AO: bleibt Passiva I | Steuerverbindlichkeiten korrekt eingestellt | | 5 | Passiva I: SV-Abgaben und Lohnsteuer | Immer Nennwert; keine Aufrechnung; § 266a StGB-Risiko prüfen | Priorät SV-Abführung | | 6 | Deckungslücke berechnen | Lücke = Passiva I − Aktiva I; Quote = Lücke / Passiva I | Quote in % | | 7 | BGH-Schema 10 %/3 Wochen | < 10 %: Zahlungsstockung; ≥ 10 % beseitigbar binnen 3 Wochen: Stockung; ≥ 10 % nicht beseitigbar: Zahlungsunfähigkeit | § 17 InsO ja/nein | | 8 | Zahlungseinstellung § 17 Abs. 2 S. 2 InsO | Indizien: SV-Rückstände, Stundungsanträge, Lieferantenanmahnung, Lohnverzögerung | Zahlungsunfähigkeit ohne Deckungslücke möglich | | 9 | Fortbestehensprognose § 19 InsO Stufe 1 | Tragfähiges Konzept + integrierte Planung 24 Monate (SanInsKG) + überwiegende Wahrscheinlichkeit | Positiv: kein § 19 InsO | | 10 | Überschuldungsstatus § 19 InsO Stufe 2 | Liquidationswerte; Rangrücktritt § 39 Abs. 2 InsO herausnehmen; Stille Reserven/Lasten | Rechnerische Unterdeckung | | 11 | Gesellschafterdarlehen | Qualifizierter Rangrücktritt → nicht Passiva; einfacher Rangrücktritt → weiter Passiva | Klausel-Prüfung | | 12 | Antragsfrist § 15a InsO | § 17: 3 Wochen; § 19: 6 Wochen; beide: 3 Wochen (kürzere greift) | Frist berechnen | | 13 | Steuerspezifische Haftungsrisiken | § 69 AO GF-Haftung Lohnsteuer; § 266a StGB SV-Beiträge; § 15b InsO Masseschmälerungsverbot | Parallelrisiken | | 14 | Drohende ZU § 18 InsO | Prognose 24 Monate; Eigenantragsoption → Schutzschirm § 270b InsO; StaRUG | Sanierungsalternative | | 15 | Belehrung und Dokumentation | Anwaltliches Belehrungsschreiben; Empfangsbestätigung; Aktenvermerk | Nachfolge-Skill aktivieren |
Beweislast
| Beweisthema | Beweislastträger | Beweismittel | |---|---|---| | Aktiva I (verfügbare Liquidität) | Mandant (GF) muss Belege liefern | Kontoauszüge, Kreditlinien-Bescheinigung, Debitoren-Liste | | Fälligkeit der Steuerforderungen | Finanzbehörde; aber aus Bescheiden ersichtlich | Steuerbescheide, Fälligkeitsmitteilung, Vollstreckungsankündigung | | Stundungsbescheid § 222 AO | Mandant | Schriftlicher Stundungsbescheid mit Laufzeit | | Fortbestehensprognose positiv | GF / Sachverständiger | Integrierter Finanzplan; Konzept IDW S 6/S 11 | | Zahlungseinstellung § 17 Abs. 2 S. 2 | Kläger/Insolvenzverwalter im Nachhinein | SV-Quittungen, Mahnungen, Stundungsanträge | | Qualifizierter Rangrücktritt | Gesellschafter der Kreditgeberin | Klauseltext; § 39 Abs. 2 InsO-Voraussetzungen |
Fristen und Antragspflicht
| Insolvenzgrund | Frist § 15a InsO | Strafbarkeit | Hinweis | |---|---|---|---| | Zahlungsunfähigkeit § 17 InsO | 3 Wochen | § 15a Abs. 4 InsO | Ab Eintritt, nicht ab Kenntnis | | Überschuldung § 19 InsO | 6 Wochen | § 15a Abs. 4 InsO | Gilt nur für jur. Personen | | Beide Gründe | 3 Wochen | dito | Kürzere Frist greift | | Drohende ZU § 18 InsO | Kein Zwang | — | Eigenantragsoption; Schutzschirm § 270b InsO | | Verjährung Insolvenzverschleppung | 5 Jahre | § 78 StGB | Ab Beendigung der Tat |
Typische Gegenargumente
| Gegenargument des GF | Erwiderung | |---|---| | Rechtsprechung live prüfen | keine Entscheidung aus Modellwissen; Quelle vor Ausgabe protokollieren | | "Steuerberater hat noch nichts gesagt" | § 102 StaRUG-Pflicht des StB trifft ihn, nicht den GF; GF muss eigenständig prüfen | | "Rangrücktritt des Gesellschafters liegt vor" | Qualifizierter Rangrücktritt nach § 39 Abs. 2 InsO erfordert: Verzicht auf Rückzahlung bis B