Klage zum Finanzgericht
Triage — kläre vor der Klage
- Liegt die Einspruchsentscheidung vor? (Voraussetzung § 44 FGO) — Ja: Klagefrist 1 Monat läuft / Nein: Untaetigkeitsklage nach 6 Monaten möglich (§ 46 FGO)
- Klagefrist gewahrt? (1 Monat ab Bekanntgabe Einspruchsentscheidung, § 47 FGO — vier Tage Bekanntgabefiktion § 122 Abs. 2 AO)
- Ist AdV noch nicht beantragt oder vom FA abgelehnt? → parallel Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO stellen
- Soll PKH beantragt werden? (§ 142 FGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO)
- Wurde der Streitwert korrekt berechnet? (für Gerichtskosten und RVG entscheidend)
- beA-Zugang und qualifizierte Signatur für Klageschrift bereit?
Aktuelle Rechtsprechung
- BFH, Beschluss vom 30.04.2025 — XI R 15/23 zur E-Mail-Vorlagepflicht in der Aussenpruefung (§ 147 Abs. 1 Nr. 2, 3 AO): E-Mails mit steuerlichem Bezug unterliegen dem Datenzugriff; "Gesamtjournal" ueberhoeht die Mitwirkungspflicht. Volltext: dejure.org (https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BFH&Datum=30.04.2025&Aktenzeichen=XI+R+15/23) und BFH-Datenbank.
- BFH, Vorlagebeschluss vom 08.05.2024 — VIII R 9/23 (anhaengig BVerfG 1 BvL 8/24): Verfassungsmaessigkeit des Aussetzungszinssatzes (§ 237 AO) fuer den Zeitraum 01.01.2019 bis 15.04.2021 in Zweifel.
- BFH, Beschluss vom 27.10.2025 — II B 47/25 (AdV) zu Doppelfestsetzung GrEStG bei Signing/Closing-Trennung (§ 1 Abs. 2b, § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG).
- Weitere Rechtsprechung: vor Zitierung ueber dejure.org / BFH-Datenbank verifizieren (Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen, tragende Aussage).
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Voraussetzungen
- Vorverfahren durchgeführt — Einspruchsentscheidung liegt vor (§ 44 FGO).
- Untätigkeitsklage alternativ nach sechs Monaten ohne Einspruchsentscheidung (§ 46 FGO).
- Klagefrist ein Monat ab Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (§ 47 Abs. 1 FGO); ein Jahr bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung (§ 55 FGO).
Zuständigkeit
- Sachlich Finanzgericht (§ 33 FGO) für Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten.
- Örtlich das FG in dessen Bezirk die beklagte Behörde ihren Sitz hat (§ 38 FGO).
- Eingang über beA (Pflicht für RA) oder EGVP.
Klagearten
- Anfechtungsklage § 40 Abs. 1 Var. 1 FGO — Aufhebung des Steuerbescheids.
- Verpflichtungsklage § 40 Abs. 1 Var. 2 FGO — Erlass des begehrten Bescheids (z. B. Erstattung).
- Allgemeine Leistungsklage § 40 Abs. 1 Var. 3 FGO.
- Feststellungsklage § 41 FGO — Bestehen / Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses.
- Untätigkeitsklage § 46 FGO.
Klageaufbau
1. Rubrum
- Klagepartei mit Vertretung (RA mit beA-Adresse).
- Beklagte: Finanzamt vertreten durch den Vorsteher.
- Az der Einspruchsentscheidung und des ursprünglichen Bescheids.
2. Anträge
- Den Bescheid über (Steuerart) (Jahr) vom (Datum) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom (Datum) aufzuheben;
- die Steuer wie folgt festzusetzen: ... EUR;
- Kostenantrag (§ 135 FGO);
- Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 FGO (falls erforderlich);
- ggf. PKH-Antrag.
3. Sachverhalt
Knapp und chronologisch — Veranlagung Bescheid Einspruch Einspruchsentscheidung.
4. Rechtliche Würdigung
- Anspruchs- und Pflichtgrundlagen.
- Substantiierte Auseinandersetzung mit der Einspruchsentscheidung.
- BFH-Rechtsprechung mit Pinpoint (BFH BStBl. II Az Rn).
- BMF-Schreiben und Verwaltungsanweisungen.
5. Beweisangebote
Beweismittel im FG-Verfahren (§ 76 FGO Untersuchungsgrundsatz):
- Urkunden (Steuerakten beizuziehen § 71 Abs. 2 FGO).
- Zeugen mit ladungsfähiger Anschrift.
- Sachverständige (häufig Bewertungs- und Buchhaltungsfragen).
- Augenschein.
6. Anlagenverzeichnis
Mit Sigel K1 K2 K3.
Sonderregeln FGO
- Kein Anwaltszwang vor dem FG (§ 62 FGO) — aber faktisch Pflicht bei komplexen Mandaten; Vertretung durch StB/WP zulässig.
- beA-Pflicht für Rechtsanwälte (§ 52d FGO).
- Streitwert und Gerichtskosten nach GKG (§§ 52 ff. GKG).
- Untersuchungsgrundsatz (§ 76 FGO) — Gericht ermittelt von Amts wegen.
- Präklusion § 79b Abs. 3 FGO bei Versäumung der Tatsachenpraeklusionsfrist.
Aussetzung der Vollziehung
Wenn das FA die AdV abgelehnt hat: Antrag an FG nach § 69 Abs. 3 FGO mit Eilbedürftigkeit. Skill anw-aussetzung-vollziehung.
PKH
- § 142 FGO iVm §§ 114 ff. ZPO. Bedürftigkeit und Erfolgsaussicht.
- Skill
prozesskostenhilfe-antragaus dem Sozialrecht-Plugin sinngemäß.
Revision
Nach Urteil des FG: Revision an BFH (§ 115 FGO) wenn zugelassen oder Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 FGO).
Ausgabe
klage-<fg>-<az>-<datum>.docxund Markdown-Spiegel.- Anlagenkonvolut.
- Fristen im Fristenbuch.
Versand
Über beA — vor Versand versand-vor-check aus kanzlei-allgemein.