Tatsächliche Verständigung / Schlussbesprechung / Steuer-Vergleich
Zweck
Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Eingaben
- Verfahrens-Phase (Außenprüfung, Veranlagung, Einspruch, Klage)
- Streit-Punkt (Sachverhalt vs. Rechtsfrage)
- Behörde (FA, BZSt, BMF)
- Steuerart (ESt, KSt, GewSt, USt, ErbSt)
- Mandant (natürl. Person, KapGes, Personengesellschaft)
- Aussagebereitschaft (Mitwirkungs-Pflicht § 90 AO)
Rechtlicher Rahmen
- § 38 AO — Steuern entstehen kraft Gesetz (kein Vergleich über Recht)
- § 90 AO — Mitwirkungs-Pflicht
- §§ 200 ff. AO — Außenprüfung
- § 201 AO — Schlussbesprechung
- § 202 AO — Prüfungs-Bericht
- § 364a AO — Erörterung im Einspruchsverfahren
- § 79 FGO — Erörterungstermin Finanzgericht
- § 76 FGO — Sachaufklärungs-Pflicht
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Leitentscheidungen
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
ADR-Pfade
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Nur über Sachverhalts-Fragen (nicht Rechtsfragen)
- Voraussetzung: tatsächliche Ungewissheit oder unverhältnismäßige Aufklärungs-Schwierigkeit
- Schriftlich, beide Seiten unterzeichnet
- Bindend nach Treu und Glauben
- Empfehlung: amtsleiter-Genehmigung holen (Bindungs-Klarheit)
Pfad 2 — Schlussbesprechung § 201 AO
- Am Ende Außenprüfung
- Prüfer + Vertreter FA + Stb + Mandant
- Prüfungs-Feststellungen erörtern
- Tatsächliche Verständigung möglich
- Niederschrift
Pfad 3 — Erörterung Einspruchsverfahren § 364a AO
- Auf Antrag oder von Amts wegen
- Vergleichs-Ansatz möglich
- Bei komplexen Sachverhalten
Pfad 4 — Erörterungstermin Finanzgericht § 79 FGO
- Vor mündlicher Verhandlung
- Richter kann Vergleichs-Vorschlag machen
- Bei Sachverhalts-Streit häufig erfolgreich
- Tatsächliche Verständigung im Termin
Pfad 5 — Verbindliche Auskunft § 89 II AO (präventiv)
- Vor Steuerfall-Verwirklichung
- Bindung FA bei Sachverhalts-Verwirklichung wie vorgetragen
- Gebühren-pflichtig
Workflow
Phase 1 — Außenprüfung-Vorbereitung
- Akten ordnen
- Schwachstellen identifizieren
- Verhandlungs-Spielraum kalkulieren
Phase 2 — Prüfungs-Phase
- Mitwirkungspflicht § 90 AO erfüllen
- Aber: keine vorschnellen Zugeständnisse
- Doku jeder Aussage Mandant / Prüfer
Phase 3 — Schlussbesprechung § 201 AO
- Prüfungs-Feststellungen erörtern
- Strittige Punkte identifizieren
- Tatsächliche Verständigung anregen (sachverhalts-bezogen)
- Niederschrift Unterschrift
Phase 4 — Bescheid-Reaktion
- Einspruch bei Streit
- § 364a AO Erörterung
- Aussetzung-Vollziehung § 361 AO / § 69 FGO
Phase 5 — Klage FG
- § 79 FGO Erörterungstermin nutzen
- Vergleichs-Bereitschaft signalisieren
- Tatsächliche Verständigung im Termin
- Bei Misserfolg: mündliche Verhandlung
Strategie und Taktik
- Sachverhalts-Streit vs. Rechtsfragen-Streit unterscheiden — nur erster ist verhandelbar
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- § 153 AO Berichtigungs-Pflicht beachten — keine Strafbefreiung, aber Pflichten
- Bei Schätzungen § 162 AO: Verständigung über Schätzungs-Grundlagen häufig möglich
- Außenprüfung Streit-Phasen: nicht eskalieren vor Schlussbesprechung
- Schweigerecht § 393 AO bei Strafverdacht: aktivieren bei Verdacht — keine Vermischung Steuer-/Straf-Verfahren
Querverweise
anw-aussenpruefung-strategien— Außenprüfung-Strategieanw-einspruch-finanzamt— Einspruchsverfahrenanw-aussetzung-vollziehung— AdV § 361 AO / § 69 FGOanw-klage-finanzgericht— Klage FGanw-selbstanzeige-371— Selbstanzeige-Varianteanw-steuerstrafverteidigung-verstaendigung— Steuerstraf-Variante
Quellen und Updates
Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.