Artenschutz und Naturschutz in der Bauleitplanung
Zweck
Artenschutz ist materieller Pflichtprogramm-Punkt jedes B-Plans, der bauliche Veränderungen vorsieht. Lücken in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) sind häufiger Treffer.
Schritt 1 — Zugriffsverbote § 44 BNatSchG
Vorab: Der untenstehende Workflow ist die typische Standardlinie. Wenn die Mandantenlage abweicht (siehe "Strategische Optionen" oben), sind die Schritte entsprechend zu verkuerzen, umzustellen oder durch ein anderes Skill zu ersetzen — der Workflow ist Leitfaden, nicht Pflichtprogramm.
Drei Verbote
- Tötungsverbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG: Verbot, wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten
- Störungsverbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG: Verbot, wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören
- Lebensstättenschutzverbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG: Verbot, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wildlebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören
Geltungsbereich
- Besonders geschützte Arten: nach EU-Recht (FFH-Richtlinie, Vogelschutz-RL) sowie Bundesartenschutzverordnung
- Streng geschützte Arten: Teilmenge der besonders geschützten Arten
- Im Bauplanungsrecht primär: alle europäisch geschützten Arten
Schritt 2 — Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)
Aufbau saP
- Relevanzprüfung — welche Arten sind im Plangebiet zu erwarten
- Bestandserfassung — Begehung im richtigen Zeitraum
- Konfliktanalyse — Welche Zugriffsverbote werden berührt
- Maßnahmen-Konzept — Vermeidung, CEF, FCS
- Ausnahme-Begründung § 45 Abs. 7 BNatSchG
Anforderungen
- Sachverständige mit nachgewiesener Qualifikation
- Begehung in der jeweils relevanten Jahreszeit
- Dokumentation mit Karten, Fotos, Artenlisten
- BVerwG, Urteil vom 9.7.2008 – 9 A 14.07 (saP-Anforderungen)
Schritt 3 — Stadtbezogene Arten
Gebäudebrüter
- Mauersegler Apus apus — Nester in Dachgesimsen, Mauerlöchern
- Mehlschwalben Delichon urbicum — Nester an Außenwänden
- Rauchschwalben Hirundo rustica — Nester innen in offenen Gebäuden
- Haussperlinge Passer domesticus — Hohlräume in Fassaden
- Dohlen Corvus monedula — höher gelegene Mauerlöcher
- Alle europäische Vogelarten = besonders geschützt
Fledermäuse
- Zwergfledermaus — sehr verbreitet, Hangplätze in Dachräumen
- Großer Abendsegler — Baumhöhlen, größere Quartiere
- Mausohr — strenger Schutz
- Alle streng geschützt (Anhang IV FFH-RL)
Reptilien
- Zauneidechse Lacerta agilis — auf Brachflächen, Bahndämmen, Steingärten
- Anhang IV FFH-RL — strenger Schutz
Brachflächen-Arten
- Wildbienen und Hummeln — auf Ruderalflächen
- Spezielle Schmetterlinge je nach Standort
Schritt 4 — CEF-Maßnahmen (continuous ecological functionality)
Voraussetzung
- Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme
- Maßnahme muss vor Eingriff wirken
- Räumlicher und zeitlicher Bezug zur betroffenen Lokalpopulation
Beispiele
- Künstliche Mauersegler-Nistplätze an Ersatzgebäude vor Abriss
- Fledermaus-Kästen in räumlicher Nähe vor Quartier-Beseitigung
- Anlage Eidechsen-Habitat (Steinhaufen, Trockenmauern) vor Brachflächen-Bebauung
Funktionsbeweis
- Monitoring erforderlich
- Erfolgskontrolle über mehrere Jahre
Schritt 5 — Ausnahme § 45 Abs. 7 BNatSchG
Drei kumulative Voraussetzungen
- Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art
- Keine zumutbaren Alternativen
- Erhaltungszustand der Populationen verschlechtert sich nicht (FCS = favourable conservation status)
Anforderung Plan
- Begründung erforderlich
- Standort-Alternativen ernsthaft geprüft
- Populations-Auswirkung dokumentiert
Häufige Treffer
- Wirtschaftliches Interesse als "zwingend" deklariert ohne überwiegende Begründung
- Alternativen nur formelhaft erwähnt
- FCS-Bewertung fehlt oder pauschal
Schritt 6 — Eingriffsregelung § 1a Abs. 3 BauGB
Stufen
- Vermeidung — der Eingriff selbst vermeiden
- Minimierung — bei Unvermeidbarkeit reduzieren
- Ausgleich — gleichartige Wiederherstellung
- Ersatz — andere gleichwertige Maßnahmen
Bilanzierung
- Eingriffs-Wert in Wertpunkten
- Ausgleichs-Wert in Wertpunkten
- Saldo darf nicht negativ sein
Räumliche und funktionale Zuordnung
- Ausgleichsfläche möglichst im selben Naturraum
- Funktional gleichwertig
Schritt 7 — FFH-Vorprüfung § 34 BNatSchG
Anwendung
- Wenn Plangebiet in FFH- oder Vogelschutzgebiet liegt
- Oder daran angrenzt
- Oder Wirkungspfade ins Gebiet hineinragen
Vorprüfung
- Auf erhebliche Beeinträchtigung von Schutz- und Erhaltungszielen
- Bei Zweifeln — volle Verträglichkeitsprüfung
Wirkungspfade
- Lärm, Licht, Bewegung
- Wasserabfluss, Wasserentnahme
- Schadstoffeinträge
Schritt 8 — Audit saP
Methodik-Audit
- Wer hat saP erstellt? Qualifikation?
- Begehung in welchem Zeitraum? Mehrere Begehungen?
- Welche Arten wurden gezielt erfasst? Welche nicht?
- Ist die Bestandsaufnahme aktuell? (i.d.R. höchstens 5 Jahre alt)
Inhalts-Audit
- Sind alle stadtbezogen relevanten Arten geprüft?
- Sind CEF-Maßnahmen verbindlich festgesetzt?
- Sind sie zeitlich vor Eingriff verortet?
- Gibt es Monitoring?
- Wird Erhaltungszustand der Population thematisiert?
Festsetzungs-Audit
- Sind CEF-Maßnahmen in den textlichen Festsetzungen des Plans?
- Oder nur in Begründung?
- Festsetzung in Begründung allein ist rechtlich unzureichend
Schritt 9 — Strategische Angriffspunkte
Häufige Schwachpunkte
- Begehung zur falschen Jahreszeit
- Fehlende Begehung im Spätsommer (Mauerseglerbrut)
- Pauschale Aussage "keine geschützten Arten festgestellt" ohne Methodik
- CEF-Maßnahmen nur in Begründung, nicht in Festsetzung
- Ausnahme-Begründung formelhaft
- FFH-Vorprüfung übersehen bei angrenzendem Schutzgebiet
Im Schriftsatz
- Subsumtion unter § 44 BNatSchG und § 1a Abs. 3 BauGB
- Verstoß gegen Ermittlungspflicht § 2 Abs. 3 BauGB
- Abwägungsdefizit § 1 Abs. 7 BauGB
Quellen
- BNatSchG §§ 34 44 45
- BauGB §§ 1a 2 1 Abs. 7 9
- FFH-Richtlinie 92/43/EWG
- Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG
- BVerwG, Urteil vom 9.7.2008 – 9 A 14.07 (saP)
- BVerwG, Urteil vom 6.11.2013 – 9 A 14.12 (FCS)
- BVerwG, Urteil vom 23.4.2014 – 9 A 25.12 (Tötungsverbot)
- BayVGH, Urteil vom 30.3.2017 – 14 N 16.1112 (Stadtarten)
Aktuelle Rechtsprechung
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Paragrafenkette Artenschutz/Naturschutz
§ 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG (Zugriffsverbote) → § 44 Abs. 5 BNatSchG (Legalausnahme Planung) → § 45 Abs. 7 BNatSchG (Ausnahme) → § 67 BNatSchG (Befreiung) → § 34 BNatSchG (FFH-Verträglichkeit) → § 1a Abs. 3 BauGB (Eingriffsregelung) → § 2 Abs. 3 BauGB (Ermittlungspflicht) → § 1 Abs. 7 BauGB (Abwägungsgebot)
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Triage vor Bearbeitung
Kläre vor Beginn der saP-Prüfung:
- Ist das Plangebiet ein Neubau- oder Umnutzungsgebiet? (Brachflächen haben höheres Artenpotenzial)
- Liegen Altgebäude im Plan-Umgriff? (Gebäudebrüter-Pflichterfassung)
- Ist die saP älter als 5 Jahre? (Neuerhebung erforderlich)
- Welches Bundesland? (Landesrechtliche Ergänzungen zu § 44 BNatSchG beachten)
- Gibt es Hinweise auf Vorkommen streng geschützter Arten aus regionalem Artenkataster?
- Was will der Mandant wirklich erreichen? (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist fuer den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchma