Aufhebungsvertrag
Zweck
Dieser Skill dient der Prüfung und dem Entwurf eines Aufhebungsvertrags (auch: Auflösungsvertrag) zur einvernehmlichen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Er ist einschlägig, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung zu einem bestimmten Termin beenden wollen. Kernthemen sind die Schriftform nach § 623 BGB, die sozialrechtlichen Konsequenzen (Sperrzeit § 159 SGB III), die Abfindungsgestaltung (§ 1a KSchG, Fünftelregelung § 34 EStG), die Ausgleichsklausel sowie mögliche Anfechtungs- und Widerrufsrechte. Der Skill berücksichtigt sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerperspektive.
Eingaben
- Parteien: Arbeitgeber (Name, Rechtsform), Arbeitnehmer (Name, Funktion)
- Arbeitsverhältnis: Beginn, bisheriger Beendigungstermin, Vergütung, Sonderzahlungen
- Beendigungsdatum: geplantes Ende des Arbeitsverhältnisses
- Initiator: Wer geht auf wen zu? (Arbeitgeber-Initiative → Sperrzeit-Relevanz!)
- Kündigungsschutzlage: KSchG anwendbar? Sonderkündigungsschutz?
- Abfindung: Höhe gewünscht oder zu berechnen?
- Weitere Regelungspunkte: Freistellung, Urlaub, Zeugnis, Wettbewerbsverbot, Betriebliche Altersvorsorge, Firmenwagen, Bonusansprüche, Geheimhaltung
- Ausgleichsklausel: Umfang (alle wechselseitigen Ansprüche? Ausnahmen?)
- Betriebsrat vorhanden? (Mitteilungspflicht, aber kein Zustimmungserfordernis)
- Steuerliche Situation: Einkünfte, geplante Abfindungshöhe (Fünftelregelung)
Rechtlicher Rahmen
Kernvorschriften
- § 623 BGB: Schriftform für Aufhebungsvertrag (§ 126 BGB: eigenhändige Unterschrift; elektronische Form ist ausgeschlossen)
- § 119 Abs. 1 BGB: Anfechtung wegen Irrtums
- § 123 BGB: Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung
- § 142 Abs. 1 BGB: Nichtigkeit bei erfolgreicher Anfechtung ex tunc
- § 159 SGB III: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (i. d. R. 12 Wochen bei Selbstverschulden der Arbeitslosigkeit; verkürzte Sperrzeit bei wichtigem Grund)
- §§ 153 Abs. 1, 147 SGB III: Minderung der Anspruchsdauer bei Aufhebungsvertrag (Ruhen des Anspruchs auf ALG I bei Abfindung)
- § 1a KSchG: Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung (Halber Monatsverdienst pro Beschäftigungsjahr); als Orientierung auch für Aufhebungsverträge
- § 34 Abs. 1, Abs. 2 EStG: Fünftelregelung für Entlassungsentschädigungen (außerordentliche Einkünfte; Tarifermäßigung)
- § 24 Nr. 1 lit. a EStG: Entlassungsentschädigungen als steuerpflichtige Einkünfte
- § 266a StGB: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (relevant bei Sozialversicherungsabführung auf Abfindung, grds. keine SV-Pflicht bei echten Entlassungsentschädigungen)
Leitentscheidungen (BGH-Stil)
- Widerruf des Aufhebungsvertrags / Überrumpelung:
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Sperrzeit bei arbeitgeberseitig veranlasstem Aufhebungsvertrag:
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung:
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Fünftelregelung / Zusammenballung:
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Ablauf
Schritt 1 – Interessenklärung und Strategiewahl
- Initiator: Geht der Impuls vom Arbeitgeber aus → Sperrzeit-Risiko erhöht; Abfindung als Gegenleistung besonders wichtig.
- Alternativen vergleichen: Kündigung vs. Aufhebungsvertrag (Kündigungsschutzrisiko, Kosten, Zeit, Image).
- Betriebsrat informieren (keine Zustimmung erforderlich, aber Information empfehlenswert, § 80 BetrVG).
- Verhandlungsstrategie: Abfindungshöhe, Freistellung, Zeugnis-Formulierung (mind. "zur vollsten Zufriedenheit"), Outplacement, Betriebliche Altersversorgung (unverfallbare Anwartschaften § 1b BetrAVG).
Schritt 2 – Schriftform und Vertragsabschluss (§ 623 BGB)
- Schriftform zwingend (§ 623 BGB); elektronische Form ist ausgeschlossen, also auch QES/beA/Signaturportal nicht verwenden.
- Eigenhändige Unterschrift beider Parteien auf derselben Urkunde (§ 126 Abs. 2 BGB); Briefwechsel/E-Mail-Kette genügt nicht.
- Vertretung: Vollmacht des Unterzeichners des Arbeitgebers prüfen (Prokura, Generalvollmacht, Einzelvollmacht).
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Schritt 3 – Sozialrechtliche Prüfung (Sperrzeit § 159 SGB III)
| Situation | Sperrzeit-Risiko | |---|---| | Arbeitnehmerseitige Initiative ohne wichtigen Grund | Hohe Sperrzeit (12 Wochen) | Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. | Abfindung ≥ 0,25 Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr | Indiz für wichtigen Grund | | Abfindung schließt ALG-Ruhen aus (§ 158 SGB III) | Ruhenszeitraum prüfen |
- Mandant über Sperrzeit und ALG-Ruhen aufklären und Aufklärung dokumentieren.
- Bei unklarer Sperrzeitlage: Beratungsgespräch mit Agentur für Arbeit empfehlen oder schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers über betriebsbedingte Veranlassung.
Schritt 4 – Abfindung
- Berechnung nach § 1a KSchG (als Orientierung): 0,5 Monatsverdienste pro Beschäftigungsjahr; häufig verhandlungsrelevanter Ausgangspunkt.
- Monatsverdienst: Bruttomonatsgehalt inkl. regelmäßiger Zulagen, anteiliger Sonderzahlungen.
- Fälligkeit: Im Aufhebungsvertrag ausdrücklich regeln (i. d. R. bei Beendigung oder Monatsletztem danach).
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Sozialversicherungspflicht: Echte Entlassungsentschädigung ist grds. sozialversicherungsfrei (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV); bei Anrechnung auf ALG-Ruhen beachten.
Schritt 5 – Ausgleichsklausel
- Umfassende Ausgleichsklausel formulieren: "Mit diesem Vertrag sind alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung – gleich aus welchem Rechtsgrund – erledigt."
- Ausnahmen ausdrücklich benennen (typisch):
- Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung (§§ 1b, 7 BetrAVG)
- Laufende Entgeltansprüche bis Beendigung
- Ansprüche aus deliktischen Handlungen
- Betriebsrat-Widerspruchsrecht
- Einbeziehung von Ausgleichsklausel in Verhandlung: Arbeitnehmer muss wissen, auf welche Ansprüche er verzichtet.
Schritt 6 – Weitere Regelungspunkte
- Freistellung: unwiderruflich oder widerruflich? Urlaubsanrechnung, Sozialversicherungspflicht bei unwiderruflicher Freistellung beachten.
- Zeugnis: Zeugnisformulierung (§ 109 GewO), Zeitpunkt der Ausstellung, Verhaltens- und Leistungsbeurteilung.
- Wettbewerbsverbot: Nachvertragliches Wettbewerbsverbot § 74 HGB (Schriftform, Karenzentschädigung ≥ 50 % der letzten Vergütung); Verzicht möglich (§ 75a HGB).
- Rückgabe von Eigentum, IT-Geräte, Schlüssel, Firmenfahrzeug.
Ausgabeformat
- Standardausgabe: Rechtliches Memo (Gutachtenstil) mit