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aufstellungsbeschluss-bekanntmachung

Mandant prüft ob ein Bebauungsplan an einem Verfahrensfehler beim Aufstellungsbeschluss oder der Bekanntmachung leidet. §§ 2 10 BauGB Verfahrenskette. Prüfraster: Aufstellungsbeschluss ortsuebl. Bekanntmachung § 2 Abs. 1 Beschluss als Satzung § 10 Abs. 1 ortsuebliche Bekanntmachung § 10 Abs. 3 Identität ausgelegte und beschlossene Fassung Zuständigkeit Beschlussfähigkeit. Output: Verfahrensfehlerp

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Aufstellungsbeschluss und Bekanntmachung

Zweck

Audit der formellen Verfahrenskette des B-Plans. Häufigste Treffer im Normenkontrollverfahren liegen hier: Bekanntmachung fehlerhaft, Beschlussvorlage abweichend, Anstoßfunktion verletzt.

Schritt 1 — Verfahrenskette im Überblick

Reguläre Kette

  1. Aufstellungsbeschluss § 2 Abs. 1 BauGB
  2. Frühzeitige Beteiligung Öffentlichkeit § 3 Abs. 1 BauGB
  3. Frühzeitige Beteiligung Behörden § 4 Abs. 1 BauGB
  4. Erarbeitung Planentwurf
  5. Förmliche Beteiligung Öffentlichkeit § 3 Abs. 2 BauGB (Auslegung)
  6. Förmliche Beteiligung Behörden § 4 Abs. 2 BauGB
  7. Ggf. erneute Auslegung bei Änderung § 4a Abs. 3 BauGB
  8. Abwägungsbeschluss
  9. Satzungsbeschluss § 10 Abs. 1 BauGB
  10. Bekanntmachung § 10 Abs. 3 BauGB
  11. Beizustellen: Begründung mit Umweltbericht zur Einsichtnahme

Beschleunigte Verfahren

  • § 13 BauGB vereinfachtes Verfahren — Schritte verkürzt
  • § 13a BauGB Innenentwicklung — keine Umweltprüfung im Einzelfall
  • § 13b BauGB Außenentwicklung Wohnbau — Befristung beachten

Schritt 2 — Aufstellungsbeschluss § 2 Abs. 1 BauGB

Inhalt

  • Beschluss des Gemeinderats, einen B-Plan aufzustellen
  • Räumlicher Geltungsbereich abgrenzbar
  • Planziel und allgemeines Anliegen

Form

  • Sitzungsöffentlichkeit gewahrt § 52 BayGO
  • Beschlussfähigkeit § 47 BayGO
  • Befangenheit § 49 BayGO geprüft

Bekanntmachung Aufstellungsbeschluss

  • Ortsübliche Bekanntmachung
  • Häufig Amtsblatt
  • Fehlt die Bekanntmachung — Verfahrensfehler, aber häufig unbeachtlich nach § 214 BauGB

Schritt 3 — Identität der Planfassung

Identitätsprüfung

  • Welche Planfassung wurde frühzeitig ausgelegt?
  • Welche Planfassung wurde förmlich ausgelegt?
  • Welche Planfassung wurde als Satzung beschlossen?
  • Welche Planfassung wurde bekanntgemacht?

Häufige Treffer

  • Beschluss-Vorlage zeigt Plan-Stand vom 15.3., Beschluss verweist auf Plan vom 22.4. — Identitätsfehler
  • Auslegung erfolgte über Plan-Stand 10.1., Beschluss über 5.5. ohne erneute Auslegung — § 4a Abs. 3 BauGB-Verstoß
  • Beschluss umfasst zusätzliche Änderungen die nie ausgelegt waren — beachtlich (§ 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB)

Schritt 4 — Erneute Auslegung § 4a Abs. 3 BauGB

Pflicht zur erneuten Auslegung

  • Wenn Planentwurf nach Auslegung in der Substanz geändert wird
  • Substanz = Berührung der Grundzüge der Planung
  • Bloße redaktionelle Änderungen genügen nicht für erneute Auslegung

Begrenzte erneute Auslegung

  • Beschränkung auf die geänderten Teile möglich (§ 4a Abs. 3 S. 2 BauGB)
  • Hinweis im Bekanntmachungstext erforderlich
  • Frist mindestens zwei Wochen

Häufiger Fehler

  • Stadt erkennt nach Auslegung den Hochbauwunsch des Vorhabenträgers, Aufstockung von 6 auf 8 Geschosse, ohne erneute Auslegung in Beschluss aufgenommen — beachtlich

Schritt 5 — Satzungsbeschluss § 10 Abs. 1 BauGB

Beschlussgegenstand

  • Beschluss umfasst Planurkunde, textliche Festsetzungen, Begründung mit Umweltbericht
  • Beschluss in einem Akt — kein Aufspalten zulässig

Beschlussvorlage

  • Vollständig zur Sitzung ausgelegt
  • Sieben Tage vor Sitzung an Stadträte verteilt (Bayern: § 47 Abs. 2 BayGO)
  • Abwägungsdokumentation als Anlage

Sitzungsöffentlichkeit

  • Beratung und Beschluss in öffentlicher Sitzung § 52 BayGO
  • Nichtöffentliche Beratung bei B-Plan-Beschluss in der Regel rechtswidrig

Schritt 6 — Bekanntmachung § 10 Abs. 3 BauGB

Inhalt der Bekanntmachung

  • Bezeichnung des Plans
  • Geltungsbereich
  • Inkrafttreten
  • Ort der Einsichtnahme in den Plan
  • Hinweis auf § 215 BauGB-Rügefrist
  • Hinweis auf § 44 BauGB-Entschädigungsanspruch
  • Hinweis auf Beachtlichkeit nach § 214 BauGB

Anstoßfunktion

  • BVerwG, Beschluss vom 15.4.1988 – 4 N 4.87
  • Bekanntmachung muss Anstoß-funktion erfüllen
  • Bürger muss erkennen können, dass und wo er sich informieren kann
  • Bei zu allgemeiner Bezeichnung — Anstoßfunktion verletzt

Form der Bekanntmachung

  • Ortsüblich nach Hauptsatzung der Gemeinde
  • Amtsblatt regelmäßig vorgesehen
  • Ersatzbekanntmachung bei umfangreichen Plänen möglich (§ 10 Abs. 3 S. 2 BauGB)
  • Online-Veröffentlichung als zusätzliche Option, nicht ausreichend allein

Schritt 7 — Häufige Treffer in der Bekanntmachung

| Fehler | Beachtlichkeit | |---|---| | Falsches Aktenzeichen / Plannummer | Anstoßfunktion verletzt — beachtlich | | Fehlender Hinweis auf § 215 BauGB | Rügefrist läuft nicht — strategisch wichtig | | Fehlender Hinweis auf § 44 BauGB | Entschädigungsanspruch bleibt — meist nicht beachtlich für Plan-Wirksamkeit | | Falscher Einsichtsort | Anstoßfunktion verletzt — beachtlich | | Geltungsbereich nur grob beschrieben | Anstoßfunktion fraglich | | Bekanntmachung in nicht ortsüblicher Form | Wirksamkeit fraglich |

Schritt 8 — Audit-Vorgehen

Beschaffung

  • Auszug Sitzungsniederschrift Aufstellungsbeschluss
  • Auszug Sitzungsniederschrift Satzungsbeschluss
  • Beschlussvorlagen
  • Auslegungsnachweise (Auslegungsverfügung, Auslegungsbeginn, Auslegungsende)
  • Bekanntmachungsexemplare aller Verfahrensschritte (Aufstellungs-Bek., Auslegungs-Bek., Satzungs-Bek.)

Tabellarisches Audit

  • Zeile pro Verfahrensschritt
  • Spalten: Datum, Beschlussfähigkeit, Befangenheit, Bekanntmachung, Anstoßfunktion ja/nein, Fehler ja/nein, Beachtlichkeit
  • Auswertung am Schluss

Quellen

  • BauGB §§ 2 3 4 4a 9 10 13 13a 13b 44 214 215
  • BayGO Art. 47 49 52
  • BVerwG, Beschluss vom 15.4.1988 – 4 N 4.87 (Anstoßfunktion)
  • BVerwG, Urteil vom 18.7.2013 – 4 CN 3.12 (Identität Planfassung)
  • BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987 – 4 NB 2.87 (Ortsüblichkeit)

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