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bewaehrung-56-stgb-positive-sozialprognose

Aussetzung der Vollstreckung zur Bewaehrung nach § 56 StGB. Voraussetzungen positive Sozialprognose Abs. 1 bis 1 Jahr; besondere Umstaende Abs. 2 bis 2 Jahre; Verteidigung der Rechtsordnung Abs. 3. Prognose-Faktoren Vorleben, soziale Bindungen, Reue, Wiedergutmachung, Therapiebereitschaft. Bewaehrungszeit § 56a. Auflagen Weisungen. Schnittstelle 267 Abs. 3 StPO.

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Strafaussetzung zur Bewaehrung — § 56 StGB

Worum geht es?

§ 56 StGB ermoeglicht, Freiheitsstrafen unter zwei Jahren zur Bewaehrung auszusetzen. Es ist die zentrale Weiche fuer das spaetere Verhalten des Verurteilten und das wichtigste Verteidigungs-Ziel bei Freiheitsstrafen nahe der Bewaehrungsschwelle.

Wann brauchen Sie diese Skill?

  • Sie verteidigen gegen eine drohende Freiheitsstrafe und wollen Bewaehrung sichern.
  • Sie strukturieren das Plaedoyer um die Sozialprognose.
  • Sie pruefen ein Urteil ohne Bewaehrung auf Revisionsangriff.
  • Sie planen die Bewaehrungsverhandlung mit dem Mandanten (Auflagen, Weisungen, Bewaehrungshelfer).

Rechtliche Grundlagen

  • § 56 Abs. 1 StGB — Aussetzung von Strafe bis 1 Jahr bei positiver Sozialprognose: Es muss zu erwarten sein, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und kuenftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.
  • § 56 Abs. 2 StGB — Aussetzung von Strafe bis 2 Jahre nur bei besonderen Umstaenden in der Tat und in der Persoenlichkeit des Verurteilten.
  • § 56 Abs. 3 StGB — Aussetzung kann versagt werden, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet (Strafe von mindestens 6 Monaten).
  • § 56a StGB — Bewaehrungszeit 2 bis 5 Jahre, mindestens 2 Jahre.
  • § 56b, 56c StGB — Auflagen und Weisungen; vgl. bewaehrung-auflagen-und-weisungen-56b-c-stgb.
  • § 56f StGB — Widerruf; vgl. bewaehrungswiderruf-56f-stgb.
  • § 56g StGB — Erlass der Strafe nach Bewaehrungsablauf.

Strafzumessungs-Grundsatz

Bewaehrung ist Regelfall bei Strafe bis 1 Jahr, sofern Sozialprognose positiv ist. Bei Strafe bis 2 Jahre ist Bewaehrung Ausnahme; es muessen besondere Umstaende vorliegen.

Prognose-Faktoren (positiv)

  • Persoenlichkeit: stabile Lebensfuehrung, keine Vorstrafen, sozial integriert.
  • Vorleben: keine einschlaegigen Vorstrafen; lange straffreie Zeit.
  • Tatumstaende: erstmaliger Verstoss, niedrige kriminelle Energie, Notlage.
  • Verhalten nach der Tat: Reue, Gestaendnis, Schadenswiedergutmachung, TOA (§ 46a StGB), Therapie- oder Suchtberatung in Anspruch genommen.
  • Soziale Bindungen: Familie, Beruf, fester Wohnsitz, Bindung an Kinder.
  • Lebensplanung: Ausbildung, Arbeitsstelle, Aussicht auf Stabilitaet.

Prognose-Faktoren (negativ)

  • Einschlaegige Vorbelastung, Wiederholungstaeter.
  • Bewaehrungs-Versager in der Vorgeschichte.
  • Aktuelle Sucht ohne Therapie.
  • Tat in laufender Bewaehrung.
  • Fehlende Einsicht oder Vermeidung von Auseinandersetzung.

"Besondere Umstaende" iSv § 56 Abs. 2 StGB

Bei Strafe ueber 1 bis 2 Jahre. Erforderlich sind Umstaende, die das Gewicht der drohenden Vollstreckung deutlich mindern. Typisch:

  • Massive Tatfolgen schon beim Taeter (Behinderung, Verstuemmelung in Tatzusammenhang).
  • Hohe Strafempfindlichkeit (Sucht-Therapieaufenthalt droht abzubrechen, schwere familiaere Belastung).
  • Sehr lange Verfahrensdauer (Vollstreckungsmodell).
  • Aussergewoehnliches Nachtatverhalten (komplette Wiedergutmachung, dauerhafte Therapie).

"Verteidigung der Rechtsordnung" iSv § 56 Abs. 3 StGB

Restriktive Auslegung der st. Rspr.: Nicht jede mediale Empoerung; erforderlich sind besondere Tatumstaende, die das Vertrauen der Allgemeinheit in die Geltung der Rechtsordnung beruehren. Aktenzeichen vor Zitat in dejure.org/openjur.de verifizieren.

Schritt-fuer-Schritt-Anleitung (Verteidigung)

  1. Strafmass-Schwelle im Blick: Ziel 11 Monate oder 1 Jahr 11 Monate, je nach Konstellation.
  2. Prognose-Vortrag vorbereiten: Beweise und Beleg sammeln (Arbeitsvertrag, Mietvertrag, Therapiebescheinigung, Schulbestaetigung).
  3. Sozialbericht der Bewaehrungshilfe anregen, wenn das hilft (§ 56d StGB Bewaehrungshelfer; auch vorab anhoerend).
  4. Konkret beantragen: "Wir beantragen, die Strafe nach § 56 Abs. [1/2] StGB zur Bewaehrung auszusetzen. Sozialprognose ist positiv, weil [...]."
  5. Auflagenangebote vorbereiten (Zahlung an gemeinnuetzige Einrichtung, Therapie, Wiedergutmachung); vgl. bewaehrung-auflagen-und-weisungen-56b-c-stgb.
  6. Hilfsweise Reststrafenaussetzung nach § 57 StGB ansprechen, falls Bewaehrung in erster Instanz nicht zugesprochen wird.

Schritt-fuer-Schritt-Anleitung (Anklage)

  • Bei Strafantrag ohne Bewaehrung: konkrete Begruendung, warum Sozialprognose negativ ist.
  • Bei Strafe ueber 1 Jahr und bis 2 Jahre Bewaehrung: konkrete Begruendung, warum keine besonderen Umstaende vorliegen.
  • "Verteidigung der Rechtsordnung" sparsam und nur bei konkreten Anhaltspunkten.

Begruendungspflicht des Gerichts

Wird Bewaehrung versagt, muss das Urteil im Strafzumessungsteil konkret darlegen, warum die Sozialprognose negativ ist (§ 267 Abs. 3 Satz 4 StPO). Pauschale Wendungen reichen nicht.

Typische Fehler

  • Pauschale Prognose ohne Tatsachenbasis (Verteidigung wie Gericht).
  • Bewaehrung bei Strafe ueber 2 Jahren beantragt: rechtlich ausgeschlossen.
  • Auflagen/Weisungen im Bewaehrungsbeschluss nicht ausdifferenziert: Mandant uebersieht Risiko des Widerrufs.
  • Sucht ohne Therapie: Bewaehrung ohne stoffspezifische Therapieweisung ist riskant.
  • Verfahrensdauer-Kompensation vergessen.

Querverweise

  • freiheitsstrafe-strafmass-pruefen — vor Bewaehrungsfrage.
  • bewaehrung-auflagen-und-weisungen-56b-c-stgb — Auflagen / Weisungen.
  • bewaehrungswiderruf-56f-stgb — bei Widerruf.
  • 267-iii-stpo-begruendungsanforderungen-strafurteil — Begruendungspflicht.
  • Plugin fachanwalt-strafrecht — Plaedoyer-Vorbereitung.

Quellen und Stand 05/2026

  • §§ 56, 56a-g, 57, 57a StGB in der geltenden Fassung.
  • § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO.
  • BGH-Linie zu "Verteidigung der Rechtsordnung" — Aktenzeichen in dejure.org/openjur.de verifizieren.
  • Quellenregel: vgl. references/zitierweise.md.
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