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Auflagen § 56b StGB und Weisungen § 56c StGB im Bewaehrungsbeschluss. Auflagen dienen der Genugtuung Wiedergutmachung Geldzahlung gemeinnuetzige Arbeit. Weisungen lenken kuenftiges Verhalten Aufenthalt Beruf Therapie Kontaktverbot. Bewaehrungshelfer § 56d StGB. Aktive Verteidigungsstrategie: Auflagenangebote vorbereiten, ueberzogene Weisungen abwehren.

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Auflagen und Weisungen — §§ 56b, 56c StGB

Worum geht es?

Bei Aussetzung zur Bewaehrung kann das Gericht Auflagen (§ 56b StGB) und Weisungen (§ 56c StGB) erteilen. Auflagen dienen der Genugtuung fuer das begangene Unrecht. Weisungen dienen der Lebensfuehrung und Resozialisierung. Sinnvoll vorbereitete Auflagenangebote des Verteidigers helfen oft, die Bewaehrungsschwelle zu nehmen.

Wann brauchen Sie diese Skill?

  • Sie verteidigen vor einer Hauptverhandlung mit Aussicht auf Bewaehrung und wollen das Gericht durch konkrete Auflagenangebote unterstuetzen.
  • Sie pruefen einen Bewaehrungsbeschluss, dessen Weisungen unzumutbar oder unverhaeltnismaessig sind.
  • Sie begleiten den Mandanten in der Bewaehrungszeit (Pflichten, Risiken).

Rechtliche Grundlagen

§ 56b StGB — Auflagen (Genugtuungs-Charakter)

Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen,

  • den Schaden nach Kraeften wiedergutzumachen (Nr. 1);
  • einen Geldbetrag an eine gemeinnuetzige Einrichtung zu zahlen (Nr. 2);
  • sonst gemeinnuetzige Leistungen zu erbringen (Nr. 3);
  • einen Geldbetrag an die Staatskasse zu zahlen (Nr. 4).

Auflagen mit Schadenswiedergutmachungscharakter haben Vorrang.

§ 56c StGB — Weisungen (Resozialisierungs-Charakter)

Beispiele:

  • Anordnungen zu Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit, Freizeit, wirtschaftlichen Verhaeltnissen (Abs. 2 Nr. 1).
  • Sich zu bestimmten Zeiten oder Anlaessen bei Gericht oder anderer Stelle zu melden (Nr. 2).
  • Mit bestimmten Personen oder Personengruppen keinen Verkehr zu pflegen, bei ihnen nicht zu wohnen und nicht zu uebernachten (Nr. 3).
  • Bestimmte Gegenstaende nicht zu besitzen oder verwahren zu lassen, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten koennten (Nr. 4).
  • Unterhaltspflichten nachzukommen (Nr. 5).

§ 56d StGB — Bewaehrungshelfer

Das Gericht kann einen Bewaehrungshelfer bestellen. Bei Strafe ueber 9 Monaten und bei Verurteilten unter 27 Jahren ist die Bestellung Regelfall.

Grenzen

  • Auflagen und Weisungen muessen zumutbar sein (§ 56b Abs. 1 Satz 1, § 56c Abs. 1 Satz 1 StGB).
  • Sie duerfen den Verurteilten nicht in der Lebensfuehrung unverhaeltnismaessig einschraenken.
  • Therapieweisungen nur mit Einwilligung des Verurteilten (§ 56c Abs. 3 Nr. 1, 2 StGB) — Therapie ist nicht erzwingbar.
  • Geldauflagen muessen wirtschaftlich tragbar sein.

Schritt-fuer-Schritt-Anleitung (Verteidigung)

  1. Vor der Hauptverhandlung: Auflagenpaket mit dem Mandanten abstimmen — was kann er tragen?
  2. Schadenswiedergutmachung an den Geschaedigten (auch Ratenangebot).
  3. Geldbetrag an eine konkrete gemeinnuetzige Einrichtung in einer wirtschaftlich tragbaren Hoehe.
  4. Stundenangebot fuer gemeinnuetzige Arbeit (z.B. 60 oder 100 Stunden).
  5. Im Plaedoyer ausdruecklich anbieten:
  6. "Mein Mandant ist bereit, zur Genugtuung [...] zu zahlen."
  7. "Mein Mandant ist bereit, [X] Stunden gemeinnuetzige Arbeit zu leisten."
  8. Weisungen nur akzeptieren oder anregen, wenn sie zumutbar sind und das Mandanteninteresse nicht verletzen:
  9. Therapie nur mit Einwilligung.
  10. Aufenthaltsweisungen, die Arbeitsstelle gefaehrden, ablehnen.
  11. Kontaktverbote nur, wenn der Mandant einverstanden ist.
  12. Nach Verkuendung: Auflagen-/Weisungs-Beschluss pruefen, ggf. sofortige Beschwerde nach § 305a StPO oder § 311 StPO innerhalb einer Woche.

Standardauflagen (Praxis)

  • Geldzahlung an gemeinnuetzige Einrichtung (oft 500 bis 5 000 EUR).
  • Gemeinnuetzige Arbeit (40 bis 200 Stunden).
  • Schadenswiedergutmachung mit Ratenplan.
  • Teilnahme an Verkehrserziehungs- oder Anti-Aggressions-Kurs.
  • Suchtberatung oder Therapie (mit Einwilligung).

Bewaehrungsbeschluss-Struktur

Beschluss (§ 268a StPO)

I. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe von [X] Monaten wird
   zur Bewaehrung ausgesetzt.
II. Die Bewaehrungszeit wird auf [X] Jahre festgesetzt.
III. Auflagen (§ 56b StGB):
     - [Wiedergutmachung]
     - [Geldzahlung]
     - [gemeinnuetzige Arbeit]
IV. Weisungen (§ 56c StGB):
     - [Aufenthalt / Beruf / Therapie / Meldepflicht / Kontaktverbot]
V. [Bestellung Bewaehrungshelfer nach § 56d StGB]
VI. Belehrung nach § 268a Abs. 3 StPO.

Typische Fehler

  • Therapieweisung ohne Einwilligung: unwirksam; § 56c Abs. 3 StGB.
  • Geldauflage unwirtschaftlich angesetzt: Verurteilter kann nicht zahlen, Widerrufsgefahr.
  • Aufenthaltsweisung kollidiert mit Arbeitsstelle: laesst sich oft korrigieren mit sofortiger Beschwerde.
  • Auflagenangebote zu spaet (erst nach Verkuendung): wirkt nicht mehr strafzumessend.
  • Standardauflage ohne Bezug zur Tat: schwaecht Wirkung.

Querverweise

  • bewaehrung-56-stgb-positive-sozialprognose — vor Auflagen/Weisungen.
  • bewaehrungswiderruf-56f-stgb — bei Verletzung von Auflagen.
  • taeter-opfer-ausgleich-46a-stgb-und-schadenswiedergutmachung — Schadenswiedergutmachung.

Quellen und Stand 05/2026

  • §§ 56b, 56c, 56d, 56g StGB in der geltenden Fassung.
  • §§ 268a, 305a, 311 StPO.
  • Quellenregel: vgl. references/zitierweise.md.
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