StaRUG und Insolvenzplan
Kernsachverhalt
Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG, in Kraft seit 01.01.2021) eröffnet Unternehmen in drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) ein vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren ohne öffentliche Bekanntmachung. Der Restrukturierungsplan kann Gläubiger mehrheitlich binden, ohne dass Einzelne zustimmen müssen. Der Insolvenzplan nach §§ 217 ff. InsO bietet ein ähnliches Instrument im eröffneten Insolvenzverfahren. Beide Instrumente sind zentrales Handwerkszeug bei Distressed-M&A-Transaktionen. Entscheidend ist die korrekte Klasseneinteilung der Planbetroffenen, die Erreichung der Mehrheiten und die Beherrschung der Zeitachse — Führungskräfte haften persönlich, wenn Antragspflichten (§§ 15a, 15b InsO) missachtet werden.
Kaltstart-Rückfragen
- Liegt drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) vor, oder besteht bereits Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO)?
- Welche Instrumente des StaRUG wurden oder sollen genutzt werden — Restrukturierungsplan, Stabilisierungsanordnung, Moratorium, Planbestätigung durch Gericht?
- Welche Gläubiger sind planbetroffene Parteien, und wie werden die Klassen gebildet (§ 9 StaRUG)?
- Welche Mehrheiten sind in den einzelnen Klassen realistisch erreichbar? Gibt es Sperrminoritäten?
- Besteht Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO — wer ist zur Antragstellung verpflichtet (GmbH-Geschäftsführer, Vorstand)?
- Ist eine Distressed-M&A-Transaktion geplant — Insolvenzplan mit übertragendem Restrukturierungsträger oder Unternehmensverkauf aus der Insolvenz?
- Welche Sicherheiten (Grundpfandrechte, Pfandrechte, Sicherungsübereignung) bestehen, und wie wirken sie auf die Klassenbildung?
- Welcher Zeitplan ist für den Plan realistisch — Abstimmungstermin, Gerichtsbestätigung, Vollzug?
- Was will der Mandant wirklich erreichen? (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist fuer den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)
Rechtsgrundlagen
Normtexte
| Norm | Regelungsinhalt (Auszug) | |---|---| | §§ 1–93 StaRUG | Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen: Restrukturierungsplan, Anzeigepflicht, Planbetroffenheit, Klasseneinteilung, Abstimmung, Bestätigung, Stabilisierungsanordnung | | § 18 InsO | Drohende Zahlungsunfähigkeit: Schuldner wird voraussichtlich nicht in der Lage sein, bestehende Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu erfüllen (Prognosezeitraum 24 Monate bei StaRUG) | | § 17 InsO | Zahlungsunfähigkeit: Schuldner ist nicht in der Lage, fällige Verbindlichkeiten zu erfüllen (Faustregel: Liquiditätslücke > 10 % über 3 Wochen) | | § 19 InsO | Überschuldung: Vermögen deckt Verbindlichkeiten nicht, außer bei positiver Fortführungsprognose | | § 15a InsO | Insolvenzantragspflicht: Geschäftsführer/Vorstand der haftungsbeschränkten Gesellschaft; Frist 6 Wochen (Überschuldung) bzw. 3 Wochen (Zahlungsunfähigkeit) | | § 15b InsO | Zahlungsverbote nach Insolvenzreife; Haftung für masseschmälernde Zahlungen | | §§ 217–269 InsO | Insolvenzplan: Gestaltender Teil, erläuternder Teil, Planbetroffene, Klassenbildung, Abstimmung, Bestätigung, Aufhebung des Verfahrens | | § 245 InsO | Obstruktionsverbot: Planzustimmung einer Klasse kann bei Schlechterstellungsverbot ersetzt werden | | § 251 InsO | Minderheitenschutz: Einzelner Gläubiger kann Bestätigung ablehnen, wenn er durch Plan schlechter gestellt wird als bei Liquidation |
Leitentscheidungen
| Gericht | Az. | Datum | Leitsatz (kurz) | |---|---|---|---| | Rechtsprechung live prüfen | Live-Verifikation erforderlich | - | keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und Aussage protokollieren |
Prüfschema
Vorab: Der untenstehende Workflow ist die typische Standardlinie. Wenn die Mandantenlage abweicht (siehe "Strategische Optionen" oben), sind die Schritte entsprechend zu verkuerzen, umzustellen oder durch ein anderes Skill zu ersetzen — der Workflow ist Leitfaden, nicht Pflichtprogramm.
| Schritt | Prüfungspunkt | Inhalt | Ergebnis | |---|---|---|---| | 1 | Krisenphase bestimmen | Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO), Zahlungsunfähigkeit (§ 17), Überschuldung (§ 19)? | Krisenphase dokumentiert | | 2 | Antragspflicht prüfen | § 15a InsO: Frist läuft? Wer ist verpflichtet? Droht persönliche Haftung nach § 15b InsO? | Pflicht-Status klar | | 3 | StaRUG vs. InsO-Plan abwägen | Öffentlichkeit, Zeitplan, Kontrolle, Gläubigerbreite, M&A-Optionen vergleichen | Instrument gewählt | | 4 | Restrukturierungsanzeige (StaRUG) | Anzeige beim zuständigen Restrukturierungsgericht (§ 31 StaRUG); Voraussetzungen: § 18 InsO | Anzeige erstattet | | 5 | Planbetroffenheit definieren | Welche Gläubiger werden in den Plan einbezogen? Ausnahmen: dinglich gesicherte Gläubiger, operative Lieferanten, Arbeitnehmer? | Planbetroffene Liste | | 6 | Klassenbildung | § 9 StaRUG / § 222 InsO: getrennte Klassen nach Rechtsstellung und Interessen; Absonderungsberechtigte, ungesicherte, nachrangige Gläubiger | Klasseneinteilung steht | | 7 | Mehrheiten berechnen | § 25 StaRUG: 75 % der Stimmen je Klasse; § 244 InsO: 50 % der Köpfe und 50 % der Forderungen je Klasse | Mehrheits-Prognose erstellt | | 8 | Obstruktionsverbot prüfen | § 26 StaRUG / § 245 InsO: ablehnende Klasse überstimmbar, wenn Plan fair und diskriminierungsfrei | Obstruktionsfall bewertet | | 9 | Minderheitenschutz (§ 251 InsO) | Einzelner Gläubiger darf durch Plan nicht schlechter stehen als bei Liquidation; Vergleichsrechnung nötig | Liquidationswert ermittelt | | 10 | Stabilisierungsanordnung | § 49 StaRUG: Vollstreckungsschutz für bis zu 3 Monate; Voraussetzungen und Verlängerung | Moratorium beantragt | | 11 | Distressed M&A einbetten | Übertragende Sanierung (Asset Deal), ESUG-Eigenverwaltung, Debt-to-Equity-Swap; Timing im Planrahmen | M&A-Pfad fixiert | | 12 | Planannahme durch Gericht | Gerichtliche Planbestätigung nach § 60 StaRUG / § 248 InsO; Versagungsgründe prüfen | Bestätigung vorbereitet | | 13 | Steuerliche Behandlung | Sanierungsgewinn (§ 3a EStG, § 7b GewStG): Steuerfreistellung und Steuerminderungsfolge für Verlustvorträge; Finanzbehörde einbinden | Steuer-Clearance besorgt | | 14 | Vollzug und Monitoring | Plan-Implementierung, Restrukturierungsbeauftragter, Reporting, Covenants | Vollzugsplan steht | | 15 | Dokumentation und Eskalation | Deal-Karte aktualisieren; Haftungsrisiken Geschäftsführung dokumentieren; Senior Review | Dokumentation abgeschlossen |
Beweislast
| Beweisthema | Beweislastträger | Beweismittel | |---|---|---| | Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) | Schuldner (Antragsteller) | Liquiditätsplanung, Finanzmodell, Gutachter | | Zahlungsunfähigkeit / Überschuldung (§§ 17, 19 InsO) | Insolvenzverwalter / Gläubiger | Bilanz, BWA, Bankkonten, SuSa | | Schlechterstellung durch Plan (§ 251 InsO) | Gläubiger (Widerspruchsführer) | Liquidationsrechnung, Sachverständigengutachten | | Vorsatz bei Antragsverschleppung (§ 15a InsO) | Staatsanwaltschaft / Insolvenzkläger | Protokolle, E-Mails, Buchhaltung, Zeugen | | Kenntnis des Erwerbers bei Anfechtung | Insolvenzverwalter | Korrespondenz, Due-Diligence-Protokoll |
Fristen und Verjährung
| Fristtyp | Dauer | Norm | Hinweise | |---|---|---|---| | Antragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit | 3 Wochen | § 15a Abs. 1 InsO | Strafbarkeit nach § 15a Abs. 4 InsO | | Antragspflicht bei Überschuldung | 6 Wochen | § 15a Abs. 1 InsO | Verlängerung seit COVID-Gesetzgebung wieder zurückgenommen | | StaRUG-Anzeige: Laufzeit Restrukturierungsrahmen | Grundsätzlich 12 Monate; Verlängerung bis 24 Monate möglich | §§ 31, 33 StaRUG | Erneute Anzeige möglich | | Stabilisierungsanordnung | Bis 3 Monate; Verlängerung bis 8 Monate gesamt | § 49 StaRUG | Verlängerung erfordert Fortschritt | | Insolvenzanfechtung | 10 Jahre (Vorsatzanfechtung), 4 Jahre, 1 Jahr j