DMA — Gatekeeper-Schwellen und Kernplattformdienste
Drei kumulative Voraussetzungen (Art. 3 Abs. 1 DMA)
Ein Unternehmen wird als Gatekeeper benannt, wenn es bezogen auf einen Kernplattformdienst (KPD):
- erhebliche Auswirkungen auf den Binnenmarkt hat (a)
- als wichtiges Zugangstor für gewerbliche Nutzer zu Endnutzern dient (b)
- eine gefestigte und dauerhafte Position hat oder voraussichtlich erlangen wird (c)
Quantitative Vermutungen (Art. 3 Abs. 2 DMA)
Die drei Tatbestände werden vermutet, wenn:
| Voraussetzung | Quantitative Schwelle | |---|---| | a) Binnenmarkt-Auswirkung | Jahresumsatz im EWR ≥ 7.5 Mrd. EUR in den letzten drei Geschäftsjahren oder durchschnittliche Marktkapitalisierung ≥ 75 Mrd. EUR; Dienst in mindestens drei Mitgliedstaaten | | b) Zugangstor | im letzten Geschäftsjahr ≥ 45 Mio. monatlich aktive Endnutzer mit Sitz in der EU und ≥ 10000 jährlich aktive gewerbliche Nutzer mit Sitz in der EU | | c) Gefestigte Position | Schwellen unter b) in den letzten drei Geschäftsjahren erreicht |
Auch ohne Erreichen der quantitativen Schwellen kann die Kommission ein Unternehmen nach qualitativer Marktuntersuchung nach Art. 3 Abs. 8 DMA designieren.
Kernplattformdienste (Art. 2 Nr. 2 DMA — abschließende Liste)
- Online-Vermittlungsdienste
- Online-Suchmaschinen
- Online-Soziale-Netzwerk-Dienste
- Video-Sharing-Plattform-Dienste
- Nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste
- Betriebssysteme
- Webbrowser
- Virtuelle Assistenten
- Cloud-Computing-Dienste
- Online-Werbedienste
Designiert wird je Kernplattformdienst — ein Unternehmen kann mehrere KPDs gleichzeitig betreiben.
Verfahren
- Unternehmen muss bei Erreichen der quantitativen Schwellen innerhalb von zwei Monaten die Kommission unterrichten (Art. 3 Abs. 3 DMA)
- Kommission designiert innerhalb von 45 Arbeitstagen ab Erhalt der vollständigen Angaben (Art. 3 Abs. 4)
- Pflichten greifen sechs Monate nach Designation (Art. 3 Abs. 10)
- Designation wird alle drei Jahre überprüft (Art. 4 DMA)
Stand 2026: in den ersten Tranchen wurden mehrere Big-Tech-Konzerne als Gatekeeper für insgesamt deutlich über 20 Kernplattformdienste benannt.
Pflichten (Art. 5 bis 7 DMA — Auswahl)
| Norm | Pflicht | |---|---| | Art. 5 Abs. 2 | Kein Cross-Use von Daten über KPDs hinweg ohne ausdrückliche Einwilligung | | Art. 5 Abs. 3 | Most-Favoured-Nation-Verbot für gewerbliche Nutzer | | Art. 5 Abs. 4 | Anti-Steering-Verbot (gewerbliche Nutzer dürfen Endnutzer auf alternative Angebote hinweisen) | | Art. 5 Abs. 7 | Browser-/Suchmaschinen-Auswahlbildschirm beim Betriebssystem | | Art. 6 Abs. 2 | Verbot des Self-Preferencing in Ranking | | Art. 6 Abs. 3 | Deinstallierbarkeit vorinstallierter Apps | | Art. 6 Abs. 4 | Sideloading und Interoperabilität von Drittstores auf Betriebssystemen | | Art. 6 Abs. 7 | Interoperabilität mit Hardware-/Softwarefunktionen | | Art. 7 | Interoperabilität interpersoneller Kommunikationsdienste (Messenger) |
Sanktionen
- Geldbußen bis 10 % des weltweiten Jahresumsatzes, im Wiederholungsfall 20 % (Art. 30 DMA)
- Zwangsgelder bis 5 % des täglichen Umsatzes (Art. 31)
- Bei systematischer Nichtbefolgung: strukturelle Maßnahmen möglich, einschließlich Veräußerung von Unternehmensteilen (Art. 18)
Schnittstellen
- DMA gilt zusätzlich zu Art. 101 / 102 AEUV (Art. 1 Abs. 6 DMA)
- Nationales Recht: § 19a GWB erfasst teilweise engere Sachverhalte
- DSGVO und DSA gelten parallel
- P2B-VO greift im Verhältnis Plattform — gewerblicher Nutzer ergänzend
Aktuelle Rechtsprechung
- Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Faktische Updates (Stand 05/2026)
- Designation-Liste: Aktuelle Liste der designierten Gatekeeper und ihrer Kernplattformdienste live ueber digital-markets-act.ec.europa.eu/gatekeepers_en pruefen. Stand 2026: mehrere Big-Tech-Konzerne designiert, jeweils fuer einen oder mehrere Kernplattformdienste (Suchmaschinen, App-Stores, Videoplattformen, soziale Netzwerke, Messenger, Online-Vermittlung, Werbedienste, Browser, Betriebssysteme).
- Erste Sanktionsverfahren: Kommission hat seit 2024 mehrere Nichteinhaltungs-Untersuchungen gegen Gatekeeper eroeffnet (insb. zu Anti-Steering Art. 5 Abs. 4, Self-Preferencing Art. 6 Abs. 2, Sideloading Art. 6 Abs. 4). Aktuelle Pressemitteilungen und Entscheidungen live ueber ec.europa.eu/competition pruefen.
- EuG-/EuGH-Klagen Art. 263 AEUV: Designation-Beschluesse und Compliance-Anordnungen werden von Gatekeepern angefochten. Konkrete Aktenzeichen und Verfahrensstand live ueber curia.europa.eu pruefen (Suche "DMA" / "Digital Markets Act").
- Schnittstelle Art. 19a GWB: § 19a GWB (besondere Missbrauchsaufsicht gegenueber Marktbeherrschern mit ueberragender marktuebergreifender Bedeutung) bleibt parallel anwendbar; BKartA-Beschluesse zu Verfuegungen nach § 19a GWB live ueber bundeskartellamt.de pruefen.
Zentrale Normen (Paragrafenkette)
- Art. 3 DMA — Gatekeeper-Designation (quantitative Schwellen + qualitative Vermutung)
- Art. 2 Nr. 2 DMA — Kernplattformdienste-Katalog
- Art. 5–7 DMA — Per-se-Verbote und spezifizierbare Pflichten
- Art. 26 ff. DMA — Aufsicht durch Kommission
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Triage zu Beginn
- Überschreitet der Anbieter die quantitativen Schwellen? (Umsatz EWR 7.5 Mrd. EUR / Marktwert 75 Mrd. / 45 Mio. EU-Nutzer / 10.000 Gewerbekunden)
- Welcher Kernplattformdienst liegt vor? (Art. 2 Nr. 2 DMA: Vermittlungsdienst, Suchmaschine, SNS, Videoplattform, Messaging, Betriebssystem, Browser, Cloud, Werbedienste)
- Ist der Anbieter bereits als Gatekeeper designiert?
- Welche Pflichten aus Art. 5–7 DMA sind zu prüfen?
Output-Template — Gatekeeper-Prüfvermerk
Adressat: Kanzlei intern / Rechtsabteilung — Tonfall: sachlich-juristisch
Gatekeeper-Prüfvermerk [DATUM]
Anbieter: [NAME]
Dienst: [KERNPLATTFORMDIENST, Art. 2 Nr. 2 DMA]
Quantitative Schwellen (Art. 3 Abs. 2 DMA):
Umsatz EWR: [BETRAG EUR] >= 7.5 Mrd.: ja / nein
Marktwert: [BETRAG EUR] >= 75 Mrd.: ja / nein
EU-Endnutzer: [ANZAHL] >= 45 Mio.: ja / nein
EU-Gewerbekunden: [ANZAHL] >= 10.000: ja / nein
Zeitraum (3 von 5 Jahren): ja / nein
Ergebnis: Quantitative Vermutung: JA / NEIN
Designation bereits erfolgt: ja (Beschluss vom [DATUM]) / nein / beantragt
Anwendbare Pflichten: Art. 5–7 DMA [LISTE EINSCHLAEGIGER PFLICHTEN]
Empfehlung: [BERATUNGSEMPFEHLUNG]