Dreidimensionale Marken (3D-Formmarken)
Die Form eines Produkts als Marke zu schützen ist eine der anspruchsvollsten Disziplinen. Für klôtzzkètté SA steht die Absicherung des charakteristischen Parfumflakons "K°° pour Femme" (zylindrisch, Goldfaden-Spiralprägung auf Mattglas, asymmetrischer Verschluss) sowie der charakteristischen Schutzform der Damen-Slingback-Kollektion auf dem Prüfstand.
Die Hürden sind hoch: Das Zeichen darf weder ausschließlich durch die Natur der Ware bedingt sein, noch ausschließlich eine technische Funktion erfüllen, noch dem Produkt einen wesentlichen Wert verleihen.
Rechtsrahmen
- § 3 I MarkenG: Dreidimensionale Formen sind markenfähig
- § 3 II MarkenG (absolute Ausschlussgründe für Formen):
- Nr. 1: Form durch die Natur der Ware selbst bedingt
- Nr. 2: Form zur Erreichung einer technischen Wirkung notwendig
- Nr. 3: Form verleiht der Ware wesentlichen Wert
- Art. 7 I lit. e UMV: Inhaltsgleich mit § 3 II MarkenG
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Prüfungsschritte
- Darstellung des 3D-Zeichens:
- DPMA: Mindestens 6 Ansichten (Vorder-/Rück-/Seiten-/Ober-/Unterseite, Perspektive), JPG/PNG 300 dpi
- EUIPO: 1-7 Ansichten (MP4-Video der Form akzeptiert), optionale 3D-Beschreibung
- Konturstudie auf weißem Hintergrund
- Prüfung § 3 II MarkenG — drei Ausschlussgründe:
- Nr. 1 (Natur der Ware): Ist die Form für die Ware typisch, unvermeidbar? (Flakon-Grundform für Parfum = kein Ausschluss; bloßer Zylinder = Ausschluss)
- Nr. 2 (Technische Funktion): Erfüllt die Form eine technische Funktion, die ohne diese Form nicht erreichbar ist? (Asymmetrischer Verschluss: Ästhetik-Funktion, nicht technisch zwingend → kein Ausschluss)
- Nr. 3 (Wesentlicher Wert): Verleiht die Form der Ware ihren Hauptwert? (Bei Luxus-Parfum: Form ist einer unter vielen Wertfaktoren → kein Ausschluss; bei reinem Design-Objekt möglicherweise Ausschluss)
- Unterscheidungskraft (§ 8 II Nr. 2 MarkenG):
- 3D-Zeichen haben nach EuGH grundsätzlich keine inhärente Unterscheidungskraft bei branchenüblichen Formen
- Anforderungen höher als bei Wortmarken
- Prüfung: Weicht die Form erheblich von der Norm und den Gewohnheiten der Branche ab?
- Klôtzzkètté Flakon: spiralförmige Goldprägung auf Mattglas ist unbranchenüblich → Unterscheidungskraft möglicherweise gegeben
- Verkehrsdurchsetzung (§ 8 III MarkenG):
- Bei zweifelhafter Unterscheidungskraft: Nachweis von 5+ Jahren Marktpräsenz, Verbraucherbefragung, Werbeaufwand
- Olfaktorik-Parallele zu Sieckmann: auch ohne grafische Darstellung eindeutig beschreibbar
- Parallelschutz über Geschmacksmuster:
- Eingetragenes Muster (DesignG / Gemeinschaftsgeschmacksmuster GGM)
- 25 Jahre Schutz möglich; Neuheitserfordernis
- Ergänzung zur 3D-Marke, nicht Ersatz
Falltypische Konstellationen
Konstellation 1: Parfumflakon "K°° pour Femme" als 3D-Marke
Zylindrischer Flakon, asymmetrischer Goldverschluss, spiralförmige Mikrogravur. § 3 II-Check: Nr. 1 (Nein — Grundform überschritten), Nr. 2 (Nein — Goldgravur rein ästhetisch), Nr. 3 (Teilrisiko — aber Flacon ist nicht der Hauptwert eines EUR 280 Parfums). Unterscheidungskraft: Spiralprägung ist branchenunüblich → Prognose: eintragungsfähig, ggf. nach Verkehrsdurchsetzungsnachweis.
Konstellation 2: Slingback-Schuh-Form
klôtzzkètté will die charakteristische Schuhsilhouette (geschwungener Blockabsatz, spitzer Zehenbereich, besondere Riemchenführung) schützen. Problem: Nach EuGH Louboutin ist die Grenze zwischen Form- und Positionsmarke fließend. Empfehlung: Positionsmarke für das charakteristische Riemchen-Design (vgl. Skill positionsmarke) + separate 3D-Marke für den Absatz als Ganzes.
Konstellation 3: Brezelmann-Kopierflakon
Brezelmann Discount KG vertreibt Imitatparfum "KLOTZ NACHT" in einem Flakon, der dem K°°-Flakon zum Verwechseln ähnlich sieht. Verletzungsklage nach § 14 II MarkenG, § 4 Nr. 3 UWG; Eilantrag auf Unterlassung.
Belege & Kommentare
- Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl. 2021, § 3 Rn. 160-250 (3D-Marken)
- Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen.
- Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 3 Rn. 50 ff.
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Templates
Darstellungsbeschreibung 3D-Marke (EUIPO)
Die Marke ist eine dreidimensionale Marke. Sie stellt einen
zylindrischen Parfumflakon dar mit folgenden Merkmalen:
- Zylinderform, Höhe-Durchmesser-Verhältnis 3:1
- Spiralförmige Mikrogravur auf der gesamten Außenfläche
(Steigungswinkel ca. 15°, Rillenbreite ca. 1 mm)
- Asymmetrischer Goldverschluss (ovale Kappe, seitlich versetzt)
- Mattiertes Klarglas ohne Farbanspruch
Farbanspruch wird nicht geltend gemacht.
§ 3 II-Checkliste vor Anmeldung
[ ] Nr. 1: Form ist NICHT durch Natur der Ware bedingt → bestätigt
[ ] Nr. 2: Form dient KEINER technischen Funktion → bestätigt
[ ] Nr. 3: Form verleiht KEINEN wesentlichen Wert → bestätigt
[ ] Unterscheidungskraft: Form weicht erheblich von Branchenüblichkeit ab
[ ] ggf. Verkehrsdurchsetzungsnachweis vorbereiten
Verweise auf andere Skills
positionsmarke— Alternativstrategie für Farbpositions- und Mustermarkenbildmarke-und-wort-bild— 2D-Darstellung des Flakons als Bildmarkeduftmarke-und-geschmacksmarke— Parallelstrategie Parfumschutzanmeldung-strategie-portfolio— Gesamtstrategie
Risiken & Stolperfallen
- § 3 II Nr. 3 Wertwert-Falle: Luxusartikel sind besonders gefährdet — der Wert liegt oft zu einem erheblichen Teil in der Form (EuGH Stokke)
- Darstellungsqualität: Unscharfe 3D-Ansichten führen zu formalen Beanstandungen; professionelles 3D-Rendering beauftragen
- Parallelschutz Design: Musteranmeldung parallel ist fast immer sinnvoll — niedrigere Hürden, 25 Jahre Schutz
- Nachahmungsnachweis: Für 3D-Verletzungsklagen ist Beurteilung des Gesamteindrucks entscheidend (§ 14 II Nr. 2); leichte Abweichungen genügen dem Verletzer oft als Schutzbehauptung
Triage-Fragen vor 3D-Marken-Anmeldung
Bevor die dreidimensionale Marke eingereicht wird, klaere:
- Ist die Form technisch bedingt (§ 3 II Nr. 2 MarkenG — dann absoluter Ausschluss) oder ästhetisch eigenstaendig?
- Hat die Form eine eigenstaendige Unterscheidungskraft oder ist Verkehrsdurchsetzung der einzige Weg?
- Sind Schutzalternativen (Geschmacksmuster, Ausstattungsschutz) verfolgt?
- Gibt es aeltere 3D-Marken in aehnlichem Bereich, die kollidieren koennten?
Aktuelle Rechtsprechung
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifiz