Eilantrag Sozialrecht (§ 86b SGG)
Aktuelle Rechtsprechung
- Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen.
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
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Anwendungsfälle
§ 86b Abs. 1 SGG — Aussetzung / aufschiebende Wirkung
- Widerspruch gegen einen sofort vollziehbaren Bescheid (Aufhebung Rückforderung Sanktion ohne automatische aufschiebende Wirkung).
- Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
§ 86b Abs. 2 SGG — einstweilige Anordnung
- Verpflichtungs- oder Leistungsbegehren wo das Hauptsacheverfahren zu lange dauern würde.
- Regelungs- oder Sicherungsanordnung.
Prüfraster
Anordnungsanspruch
- Materielle Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren.
- Bei § 86b Abs. 1: ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids.
- Bei § 86b Abs. 2: hoher Grad der Wahrscheinlichkeit eines Anspruchs.
Anordnungsgrund
- Eilbedürfnis — wesentliche Nachteile drohen ohne Eilentscheidung.
- Klassische Fälle: drohender Verlust der Wohnung Verlust der Krankenversicherung existenzielle Notlage Wegfall existenzsichernder Leistungen.
- Bei existenzsichernden Leistungen (Bürgergeld Grundsicherung Asylbewerberleistungen) reduzierte Anforderungen — sog. existenznotsicherndes Eilverfahren (BVerfG-Rspr.).
Glaubhaftmachung
§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 ZPO — eidesstattliche Versicherung Urkunden glaubhafte Belege. Verweis auf Skill anlagen-erstellen.
Antragsaufbau
- Rubrum wie Klage.
- Antrag auf einstweilige Anordnung oder aufschiebende Wirkung — konkret beziffert.
- Sachverhalt kurz mit Fokus auf Eilbedürfnis.
- Anordnungsanspruch rechtliche Begründung der Erfolgsaussicht im Hauptverfahren.
- Anordnungsgrund Darstellung der wesentlichen Nachteile.
- Glaubhaftmachung mit eidesstattlicher Versicherung und Belegen.
- Hilfsantrag auf Hauptsacheverhandlung.
Frist und Form
- Keine spezifische Antragsfrist — aber: je laenger gewartet wird desto schwerer ist das Eilbedürfnis glaubhaft zu machen.
- Form: schriftlich oder zur Niederschrift; bei RA über beA.
Ausgabe
eilantrag-<sg>-<az>-<datum>.docx.- eidesstattliche Versicherung als Anlage (vom Mandanten unterschrieben).
- Eintrag im Fristenbuch.
Rechtsmittel
- Beschwerde an das LSG innerhalb eines Monats nach Zustellung (§ 173 SGG).
Sonderregel existenzsichernde Leistungen
Bei drohendem Wegfall von Bürgergeld oder Asylbewerberleistungen: das BVerfG hat wiederholt entschieden dass das Eilverfahren in diesen Fällen Grundrechtsverwirklichung des Art. 1 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 1 GG dient (Existenzminimum). Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind reduziert; das SG darf Leistungen vorläufig zusprechen wenn ohne sie das Existenzminimum nicht gesichert ist.