Eingliederungshilfe in Schule und Bildung
Anspruchsgrundlagen
SGB IX Teil 2 — Eingliederungshilfe (seit 01.01.2020)
- § 90 SGB IX Aufgabe der Eingliederungshilfe.
- § 99 SGB IX iVm § 2 SGB IX Begriff der Behinderung.
- § 102 SGB IX Leistungen zur sozialen Teilhabe.
- § 112 SGB IX Hilfen zur Schulbildung — einschließlich Schulbegleitung und assistive Hilfsmittel.
- § 113 SGB IX Hilfen zur Hochschulbildung.
SGB VIII — Kinder- und Jugendhilfe (bei seelischer Behinderung)
- § 35a SGB VIII Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch das Jugendamt — Abgrenzung zum SGB IX (koerperliche oder geistige Behinderung).
Schulgesetze der Länder
- Inklusion und sonderpaedagogische Förderung sind in den Schulgesetzen der Bundesländer geregelt.
- Grundsatz inklusiver Beschulung mit Wahlrecht der Eltern (BAG- und BVerwG-Rspr.).
Völker- und Verfassungsrecht
- UN-Behindertenrechtskonvention (BGBl. II 2008 S. 1419) — Art. 24 Recht auf inklusive Bildung.
- Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG Diskriminierungsverbot wegen Behinderung.
Prüfraster
1. Anspruchsberechtigung
- Behinderung iSd § 99 SGB IX iVm § 2 SGB IX — koerperliche geistige seelische oder Sinnesbehinderung von voraussichtlich mindestens sechs Monaten Dauer.
- Beeintraechtigung der Teilhabe an der Schulbildung.
- Bei seelischer Behinderung von Kindern Jugendlichen § 35a SGB VIII — Zuständigkeit Jugendamt.
2. Bedarfsermittlung
- Gesamtplanverfahren nach §§ 117 ff. SGB IX — strukturiert mit ICF-Bezug.
- Beteiligung der berechtigten Person.
3. Konkrete Hilfen
- Schulbegleitung / Integrationshelfer — ständige Begleitung im Unterricht.
- Assistive Hilfsmittel — Braille-Gerät Computer mit Sprachausgabe Höranlage.
- Vorlesekraft / Vorlesegerät für blinde oder sehbehinderte Schueler.
- Gebaerdensprachdolmetscher bei gehoerlosen Schuelern.
- Therapeutische Förderung im schulischen Kontext (Ergotherapie Logopaedie als Eingliederungshilfe abgrenzbar zu SGB V).
4. Antragsweg
- Antrag beim Eingliederungshilfeträger (Land Landkreis) oder Jugendamt — abhängig von Art der Behinderung.
- Frist § 14 SGB IX — Zuständigkeitsklärung binnen zwei Wochen.
- Frist § 18 SGB IX — Entscheidung binnen zwei Monaten ab Antragseingang.
- Bei Untätigkeit: Genehmigungsfiktion / Untätigkeitsklage § 88 SGG.
5. Schule und Schulrecht
- Antrag auf sonderpaedagogische Förderung beim staatlichen Schulamt parallel.
- Bei Verweigerung inklusiver Beschulung: Verwaltungsverfahren / Klage zum Verwaltungsgericht (nicht Sozialgericht).
Typische Ablehnungsgründe
- Behinderung wird verneint — Prüfung der medizinischen Gutachtenlage.
- Schulbegleitung als reine paedagogische Aufgabe gesehen — Abgrenzung Eingliederungshilfe vs. schulische Aufgabe.
- Unzureichende Bedarfsermittlung — Klage mit Beweisantrag auf SV-Gutachten.
Ausgabe
- Bei Antrag: Antragsentwurf mit Anlagenliste (Schwerbehindertenausweis ärztliche Gutachten schulischer Foerderbedarf).
- Bei Ablehnung: Widerspruch über Skill
widerspruch-formulieren. - Bei Eilbedürftigkeit (drohendes Schuljahr Schulausschluss): Eilantrag § 86b SGG.
Schnittstelle zu anderen Plugins
- Bei Schulrechtsfragen Verwaltungsrechtsplugin /
fachanwalt-verwaltungsrecht. - Bei familienrechtlichem Bezug (Sorgerecht Streit Eltern)
fachanwalt-familienrecht.
Triage — kläre vor Antragstellung
- Art der Behinderung: körperlich/geistig (→ SGB IX, Eingliederungshilfeträger) oder seelisch (→ § 35a SGB VIII, Jugendamt)?
- Schuljahresbeginn: wie dringend ist der Bedarf? (Eilantrag § 86b SGG wenn Schule bereits läuft)
- Zuständigkeitsstreit Träger? — § 14 SGB IX Weiterleitung binnen zwei Wochen; Untätigkeit löst Vorleistungspflicht aus
- Gesamtplanverfahren eingeleitet? (§§ 117 ff. SGB IX) oder läuft Eingliederungshilfeplanung parallel
- Schulrechtlicher Weg parallel nötig? (Verwaltungsgericht, nicht Sozialgericht)
Aktuelle Rechtsprechung
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