Einstweilige Verfügung – §§ 935, 940 ZPO
Zweck
Dieser Skill begleitet das Verfahren der einstweiligen Verfügung als Instrument des vorläufigen Rechtsschutzes für nicht auf Geld gerichtete Ansprüche. Typische Mandate: wettbewerbsrechtliche Unterlassungsverfügungen (§ 935 ZPO), Sicherungsverfügungen bei drohender Beweisvereitelung oder Vermögensverschiebung, Regelungsverfügungen (§ 940 ZPO) bei Arbeitsverhältnissen, Presserecht oder Urheberrecht. Auf Antragsgegnerseite: Schutzschrift, Widerspruch, Berufung, Schadensersatz nach § 945 ZPO.
Eingaben
Das Modell benötigt:
- Anspruchsgrundlage: materiell-rechtlicher Anspruch (z. B. § 8 UWG, § 97 UrhG,
§ 1004 BGB analog, §§ 823, 1004 BGB)
- Dringlichkeit: Wann hat der Antragsteller Kenntnis erlangt? (1-Monats-Frist im UWG;
sonstige Materie: je nach Eilbedürftigkeit)
- Glaubhaftmachungsmittel: eidesstattliche Versicherung, Urkunden, Screenshots,
Sachverständigengutachten
- Gericht: zuständiges LG (sachliche Zuständigkeit bei Streitwert > EUR 10.000 i. d. F. seit 1.1.2026;
UWG: § 14 UWG; Veröffentlichungsstreitigkeiten ohne Rücksicht auf Streitwert ausschließlich LG § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG; spezialisierte Pressekammern § 72a Abs. 1 Nr. 5 GVG)
- Gegnerische Schutzschrift: liegt eine bekannte Schutzschrift im ZSSR vor?
Rechtlicher Rahmen
Normen
- § 935 ZPO – Sicherungsverfügung: Gefährdung der Verwirklichung eines Rechts durch
Veränderung des bestehenden Zustands
- § 940 ZPO – Regelungsverfügung: zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder Verhinderung
drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig
- § 936 ZPO – Anwendung der Vorschriften über einstweiligen Arrest (§§ 916 ff. ZPO)
- § 937 ZPO – Zuständigkeit: Gericht der Hauptsache; bei Dringlichkeit Gericht des
Aufenthaltsortes
- § 940a ZPO – Besondere Voraussetzungen bei Räumungsverfügungen
- § 942 ZPO – Zuständigkeit des Amtsgerichts bei besonderer Dringlichkeit
- § 943 ZPO – Vollziehung der einstweiligen Verfügung (innerhalb 1 Monat ab Erlass)
- § 944 ZPO – Vorabentscheidung des Gerichts
- § 945 ZPO – Schadensersatzpflicht des Antragstellers bei von Anfang an ungerechtfertigter
oder aufgehobener Verfügung (str.: Gefährdungshaftung, unabh. von Verschulden)
- § 945a ZPO – Schutzschriftenregister ZSSR (Einreichung elektronisch; 6 Monate gültig)
- § 294 ZPO – Glaubhaftmachung (kein Vollbeweis; eidesstattliche Versicherung ausreichend)
Leitentscheidungen
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Zum Verfügungsgrund im UWG-Recht; die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG entfällt, wenn der Antragsteller durch eigenes Zögern zeigt, dass er die Sache selbst nicht für dringlich hält; eigenes widersprüchliches Verhalten (Selbstwiderlegung der Dringlichkeit) begründet die Unzulässigkeit des Antrags.
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Gebietet Art. 103 Abs. 1 GG, dem Antragsgegner vor Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtliches Gehör zu gewähren, sofern dies ohne Rechtsnachteile für den Antragsteller möglich ist; nur bei echter Dringlichkeit ist eine Beschlussverfügung ohne Anhörung verfassungsgemäß.
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
der Antragsteller muss die Hauptsacheentscheidung vorwegnehmen; bei Leistungsverfügungen (Erfüllungsverfügungen) gilt ein strengerer Maßstab als bei bloßen Unterlassungsverfügungen.
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
der Schadensersatzanspruch entsteht verschuldensunabhängig; erforderlich ist nur, dass die Verfügung von Anfang an ungerechtfertigt war oder aufgehoben wird.
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Ablauf
- Prüfung Verfügungsanspruch: Materiell-rechtlicher Anspruch mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit glaubhaft? Anspruchsgrundlage, Tatbestand, keine offensichtlichen Einwendungen.
- Prüfung Verfügungsgrund:
- § 935 ZPO: Gefährdung durch Veränderung des bestehenden Zustands
- § 940 ZPO: Notwendigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile
- UWG: Dringlichkeitsvermutung (§ 12 Abs. 1 UWG), aber Selbstwiderlegung prüfen
(BGH – "Fischdose")
- Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO): Eidesstattliche Versicherung des Antragstellers
über Sachverhalt und Kenntnis; Urkunden, Screenshots mit Datumsstempel beifügen.
- Antragstellung beim zuständigen LG:
- Beschlussantrag (ohne mündliche Verhandlung; nur bei echter Dringlichkeit;
BVerfG – "Waffengleichheit" beachten)
- Urteilsantrag nach mündlicher Verhandlung (Regelfall § 937 Abs. 2 ZPO)
- Vollziehung (§ 929 Abs. 2 ZPO analog): Innerhalb 1 Monat ab Erlass zustellen lassen;
bei Beschlussverfügung: Zustellung durch Gerichtsvollzieher oder per Anwaltszustellung.
- Abschlussschreiben an Antragsgegner: Aufforderung zur Abgabe einer Hauptsache-
Unterlassungserklärung, damit kein Hauptsacheverfahren notwendig wird.
- Widerspruch des Gegners (§ 924 ZPO analog): Führt zur mündlichen Verhandlung;
Gericht hebt Verfügung auf oder bestätigt sie (§ 925 ZPO).
- Schutzschrift (§ 945a ZPO) auf Antragsgegnerseite: Einreichung ins ZSSR
(www.zssr.de); Inhalt: Sachverhalt, Rechtsausführungen gegen Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund, Beweismittel; 6-Monatsgültigkeit.
Ausgabeformat
- Antragsschrift einstweilige Verfügung (vollständig; Verfügungsanspruch, Verfügungsgrund,
Glaubhaftmachungsmittel, Anträge)
- Eidesstattliche Versicherung (Entwurf für Antragsteller)
- Schutzschrift (für Antragsgegner; Gliederung: Sachverhalt → Verfügungsanspruch fehlt →
Verfügungsgrund fehlt → Beweisangebote)
- Widerspruchsschriftsatz (§ 924 ZPO)
- Rechtliches Memo zur Erfolgsaussicht und zu § 945 ZPO-Risiken
Beispiel
Sachverhalt: Modehändler M betreibt einen Webshop und verletzt die Marke der Klägerin K durch identische Verwendung des Wortzeichens. K hat am 15.05.2025 Kenntnis erhalten. K beabsichtigt, am 05.06.2025 eine einstweilige Verfügung beim LG Hamburg zu beantragen.
Prüfung (Gutachtenstil):
Verfügungsanspruch (§ 935 ZPO): K hat gegen M einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG (identische Kollision). Glaubhaftmachung durch Screenshots des Webshops (mit Datum) und eidesstattliche Versicherung der Geschäftsführerin. Verfügungsanspruch überwiegend wahrscheinlich.
Verfügungsgrund (§ 935 ZPO): Dringlichkeit nach § 12 Abs. 1 UWG analog; Kenntnis seit 15.05.2025; Antragstellung am 05.06.2025 (21 Tage). Dringlichkeit gewahrt; keine Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Gehörsproblem: Beschlussverfügung ohne Anhörung nur bei tatsächlicher Dringlichkeit zulässig Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. Urteilsverfügung nach mündlicher Verhandlung beantragen, um § 945 ZPO-Risiko zu minimieren.
Risiken und typische Fehler
- Selbstwiderlegung der Dringlichkeit: Antragsteller hat