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einstweilige-verfuegung

Antrag auf einstweilige Verfuegung zur Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche formulieren. Normen: §§ 935 940 ZPO. Prüfraster: Verfuegungsanspruch, Verfuegungsgrund, Glaubhaftmachung, Zuständigkeit, Arrest-Abgrenzung. Output: Antragsschrift einstweilige Verfuegung. Abgrenzung: nicht Berufungsrecht §§ 511 ff. ZPO.

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Einstweilige Verfügung – §§ 935, 940 ZPO

Zweck

Dieser Skill begleitet das Verfahren der einstweiligen Verfügung als Instrument des vorläufigen Rechtsschutzes für nicht auf Geld gerichtete Ansprüche. Typische Mandate: wettbewerbsrechtliche Unterlassungsverfügungen (§ 935 ZPO), Sicherungsverfügungen bei drohender Beweisvereitelung oder Vermögensverschiebung, Regelungsverfügungen (§ 940 ZPO) bei Arbeitsverhältnissen, Presserecht oder Urheberrecht. Auf Antragsgegnerseite: Schutzschrift, Widerspruch, Berufung, Schadensersatz nach § 945 ZPO.

Eingaben

Das Modell benötigt:

  1. Anspruchsgrundlage: materiell-rechtlicher Anspruch (z. B. § 8 UWG, § 97 UrhG,

§ 1004 BGB analog, §§ 823, 1004 BGB)

  1. Dringlichkeit: Wann hat der Antragsteller Kenntnis erlangt? (1-Monats-Frist im UWG;

sonstige Materie: je nach Eilbedürftigkeit)

  1. Glaubhaftmachungsmittel: eidesstattliche Versicherung, Urkunden, Screenshots,

Sachverständigengutachten

  1. Gericht: zuständiges LG (sachliche Zuständigkeit bei Streitwert > EUR 10.000 i. d. F. seit 1.1.2026;

UWG: § 14 UWG; Veröffentlichungsstreitigkeiten ohne Rücksicht auf Streitwert ausschließlich LG § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG; spezialisierte Pressekammern § 72a Abs. 1 Nr. 5 GVG)

  1. Gegnerische Schutzschrift: liegt eine bekannte Schutzschrift im ZSSR vor?

Rechtlicher Rahmen

Normen

  • § 935 ZPO – Sicherungsverfügung: Gefährdung der Verwirklichung eines Rechts durch

Veränderung des bestehenden Zustands

  • § 940 ZPO – Regelungsverfügung: zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder Verhinderung

drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig

  • § 936 ZPO – Anwendung der Vorschriften über einstweiligen Arrest (§§ 916 ff. ZPO)
  • § 937 ZPO – Zuständigkeit: Gericht der Hauptsache; bei Dringlichkeit Gericht des

Aufenthaltsortes

  • § 940a ZPO – Besondere Voraussetzungen bei Räumungsverfügungen
  • § 942 ZPO – Zuständigkeit des Amtsgerichts bei besonderer Dringlichkeit
  • § 943 ZPO – Vollziehung der einstweiligen Verfügung (innerhalb 1 Monat ab Erlass)
  • § 944 ZPO – Vorabentscheidung des Gerichts
  • § 945 ZPO – Schadensersatzpflicht des Antragstellers bei von Anfang an ungerechtfertigter

oder aufgehobener Verfügung (str.: Gefährdungshaftung, unabh. von Verschulden)

  • § 945a ZPO – Schutzschriftenregister ZSSR (Einreichung elektronisch; 6 Monate gültig)
  • § 294 ZPO – Glaubhaftmachung (kein Vollbeweis; eidesstattliche Versicherung ausreichend)

Leitentscheidungen

  • Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Zum Verfügungsgrund im UWG-Recht; die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG entfällt, wenn der Antragsteller durch eigenes Zögern zeigt, dass er die Sache selbst nicht für dringlich hält; eigenes widersprüchliches Verhalten (Selbstwiderlegung der Dringlichkeit) begründet die Unzulässigkeit des Antrags.

  • Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Gebietet Art. 103 Abs. 1 GG, dem Antragsgegner vor Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtliches Gehör zu gewähren, sofern dies ohne Rechtsnachteile für den Antragsteller möglich ist; nur bei echter Dringlichkeit ist eine Beschlussverfügung ohne Anhörung verfassungsgemäß.

  • Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

der Antragsteller muss die Hauptsacheentscheidung vorwegnehmen; bei Leistungsverfügungen (Erfüllungsverfügungen) gilt ein strengerer Maßstab als bei bloßen Unterlassungsverfügungen.

  • Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

der Schadensersatzanspruch entsteht verschuldensunabhängig; erforderlich ist nur, dass die Verfügung von Anfang an ungerechtfertigt war oder aufgehoben wird.

Quellenregel

Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.

Ablauf

  1. Prüfung Verfügungsanspruch: Materiell-rechtlicher Anspruch mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit glaubhaft? Anspruchsgrundlage, Tatbestand, keine offensichtlichen Einwendungen.

  1. Prüfung Verfügungsgrund:
  2. § 935 ZPO: Gefährdung durch Veränderung des bestehenden Zustands
  3. § 940 ZPO: Notwendigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile
  4. UWG: Dringlichkeitsvermutung (§ 12 Abs. 1 UWG), aber Selbstwiderlegung prüfen

(BGH – "Fischdose")

  1. Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO): Eidesstattliche Versicherung des Antragstellers

über Sachverhalt und Kenntnis; Urkunden, Screenshots mit Datumsstempel beifügen.

  1. Antragstellung beim zuständigen LG:
  2. Beschlussantrag (ohne mündliche Verhandlung; nur bei echter Dringlichkeit;

BVerfG – "Waffengleichheit" beachten)

  • Urteilsantrag nach mündlicher Verhandlung (Regelfall § 937 Abs. 2 ZPO)
  • Vollziehung (§ 929 Abs. 2 ZPO analog): Innerhalb 1 Monat ab Erlass zustellen lassen;

bei Beschlussverfügung: Zustellung durch Gerichtsvollzieher oder per Anwaltszustellung.

  1. Abschlussschreiben an Antragsgegner: Aufforderung zur Abgabe einer Hauptsache-

Unterlassungserklärung, damit kein Hauptsacheverfahren notwendig wird.

  1. Widerspruch des Gegners (§ 924 ZPO analog): Führt zur mündlichen Verhandlung;

Gericht hebt Verfügung auf oder bestätigt sie (§ 925 ZPO).

  1. Schutzschrift (§ 945a ZPO) auf Antragsgegnerseite: Einreichung ins ZSSR

(www.zssr.de); Inhalt: Sachverhalt, Rechtsausführungen gegen Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund, Beweismittel; 6-Monatsgültigkeit.

Ausgabeformat

  • Antragsschrift einstweilige Verfügung (vollständig; Verfügungsanspruch, Verfügungsgrund,

Glaubhaftmachungsmittel, Anträge)

  • Eidesstattliche Versicherung (Entwurf für Antragsteller)
  • Schutzschrift (für Antragsgegner; Gliederung: Sachverhalt → Verfügungsanspruch fehlt →

Verfügungsgrund fehlt → Beweisangebote)

  • Widerspruchsschriftsatz (§ 924 ZPO)
  • Rechtliches Memo zur Erfolgsaussicht und zu § 945 ZPO-Risiken

Beispiel

Sachverhalt: Modehändler M betreibt einen Webshop und verletzt die Marke der Klägerin K durch identische Verwendung des Wortzeichens. K hat am 15.05.2025 Kenntnis erhalten. K beabsichtigt, am 05.06.2025 eine einstweilige Verfügung beim LG Hamburg zu beantragen.

Prüfung (Gutachtenstil):

Verfügungsanspruch (§ 935 ZPO): K hat gegen M einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG (identische Kollision). Glaubhaftmachung durch Screenshots des Webshops (mit Datum) und eidesstattliche Versicherung der Geschäftsführerin. Verfügungsanspruch überwiegend wahrscheinlich.

Verfügungsgrund (§ 935 ZPO): Dringlichkeit nach § 12 Abs. 1 UWG analog; Kenntnis seit 15.05.2025; Antragstellung am 05.06.2025 (21 Tage). Dringlichkeit gewahrt; keine Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Gehörsproblem: Beschlussverfügung ohne Anhörung nur bei tatsächlicher Dringlichkeit zulässig Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. Urteilsverfügung nach mündlicher Verhandlung beantragen, um § 945 ZPO-Risiko zu minimieren.

Risiken und typische Fehler

  • Selbstwiderlegung der Dringlichkeit: Antragsteller hat
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