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Sachgrundprüfung Befristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG: acht Sachgründe; voruebergehender Bedarf; Vertretung; Erprobung; Eigenart der Leistung; haushaltsmittelbedingte Gründe; gerichtlicher Vergleich; BAG-Rechtsprechung zu Darlegungs- und Beweislast.

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Sachgrundprüfung — § 14 Abs. 1 TzBfG

Triage zu Beginn — kläre vor der Sachgrundprüfung

  1. Welchen Sachgrund behauptet der Arbeitgeber konkret?
  2. Lag dieser Sachgrund bei Vertragsschluss tatsächlich vor?
  3. Trägt der Sachgrund die konkrete Befristungsdauer?
  4. Wurde der Sachgrund im Vertrag benannt? (erforderlich nach BAG)
  5. Gibt es Anzeichen, dass der Sachgrund nur vorgeschoben ist (z.B. Stelle nach Ende weiterbesetzt)?

Zentrale Normen

  • § 14 Abs. 1 TzBfG — Sachgrundbefristung (8 Sachgründe Nr. 1–8)
  • § 14 Abs. 4 TzBfG i.V.m. § 126 BGB — Schriftformerfordernis
  • § 16 Satz 1 TzBfG — Rechtsfolge: Vertrag gilt als unbefristet
  • § 17 TzBfG — 3-Wochen-Klagefrist (absolute Ausschlussfrist)
  • § 138 ZPO — Wahrheitspflicht und substantiiertes Bestreiten

Aktuelle Rechtsprechung (Stand Mai 2026)

  • BAG, Urteil vom 18.06.2025 - 7 AZR 50/24: § 14 Abs. 2 TzBfG ist uneingeschraenkt auf Betriebsratsmitglieder anwendbar; eine teleologische Reduktion fuer Mitglieder findet nicht statt. Bei Verweigerung eines Folgevertrags wegen Betriebsratsmandat besteht Schadensersatzanspruch gerichtet auf Abschluss des verweigerten Folgevertrags (§ 78 BetrVG i.V.m. § 280 BGB). Quelle: dejure.org-Vernetzung; vor Schriftsatzverwendung Volltext pruefen.
  • Aeltere Leitentscheidungen (BAG zur Vorbeschaeftigung, BVerfG, Beschluss vom 06.06.2018 - 1 BvL 7/14 u.a. zur Verfassungsmaessigkeit § 14 Abs. 2 TzBfG): vor Zitat Aktenzeichen und Fundstelle in dejure.org / openjur.de pruefen.

Quellenregel

Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.

Die acht Sachgründe § 14 Abs. 1 TzBfG

Nr. 1 — Vorübergehender Betriebsbedarf

Voraussetzung: Der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung ist nur vorübergehend (z.B. Saisonarbeit, zeitlich begrenztes Projekt).

Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Entscheidungsbaum:

Stelle nach Vertragsende wieder besetzt?
├── Ja → Dauerbeschäftigungsbedarf → Sachgrund Nr. 1 entfällt
└── Nein → Prognose konkret dartun → ggf. Sachgrund gegeben

Nr. 2 — Anschluss an Ausbildung oder Studium

Voraussetzung: Die Befristung schließt sich unmittelbar an eine Ausbildung oder ein Studium des Arbeitnehmers beim selben Arbeitgeber an.

Nr. 3 — Vertretung eines Arbeitnehmers

Voraussetzung: Der Arbeitnehmer wird zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt (z.B. Elternzeitvertretung, Krankheitsvertretung).

Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Indirekter Vertretungsbedarf: BAG erkennt auch indirekte Vertretung an (Mitarbeiter A vertritt B, C übernimmt Aufgaben von A), wenn kausal nachweisbar.

Nr. 4 — Eigenart der Arbeitsleistung

Voraussetzung: Die Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigt die Befristung (z.B. Rundfunkproduktionen, künstlerische Tätigkeiten). Selten anerkannt.

Nr. 5 — Erprobung

Voraussetzung: Befristung zur Erprobung des Arbeitnehmers.

Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Nr. 6 — In der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe

Voraussetzung: Gründe liegen in der Person des Arbeitnehmers (z.B. befristete Arbeitserlaubnis, eigener Wunsch des Arbeitnehmers nach befristetem Vertrag, Berufsausbildung neben der Tätigkeit).

Nr. 7 — Vergütung aus Haushaltsmitteln

Voraussetzung: Arbeitnehmer wird aus Haushaltsmitteln vergütet, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind.

Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Nr. 8 — Gerichtlicher Vergleich

Voraussetzung: Die Befristung beruht auf einem gerichtlichen Vergleich.

Prüfungsstruktur (für jeden Sachgrund)

Schritt 1: Ist der Sachgrund dem Katalog § 14 Abs. 1 TzBfG zuordenbar?
Schritt 2: Lag der Sachgrund bei Vertragsschluss vor? (Zeitpunkt!)
Schritt 3: War der Sachgrund bei Vertragsschluss für den Arbeitgeber erkennbar?
Schritt 4: Trägt der Sachgrund die konkrete Befristungsdauer?
Schritt 5: Liegt Rechtsmissbrauch vor? (Kettenbefristung, reine Umgehung)

Beweislast

Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Sachgrunds. Der Arbeitnehmer muss nur die Befristung und das Ende des Vertrags behaupten.

Output-Template — Sachgrundprüfung

Adressat: Anwalt/Anwältin — Tonfall: gutachterlich

SACHGRUNDPRÜFUNG § 14 ABS. 1 TzBfG
Mandant: [NAME]
Vereinbartes Vertragsende: [DATUM]
Behaupteter Sachgrund: [Nr. X — Bezeichnung]

Prüfung:
  Sachgrund bei Vertragsschluss vorhanden? [Ja/Nein/fraglich]
  Sachgrund im Vertrag benannt? [Ja/Nein]
  Sachgrund trägt Befristungsdauer? [Ja/Nein/fraglich]
  Indizien für Dauerbeschäftigungsbedarf? [Ja/Nein]
  Kettenbefristung problematisch? [Ja/Nein]

Ergebnis: [Sachgrund wirksam / Sachgrund unwirksam — § 16 TzBfG: unbefristet]
Nächster Schritt: [Klage nach § 17 TzBfG / weitere Ermittlung]

Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Sachverhaltsangabe oder falsche Anspruchsgrundlage entwertet das Ergebnis. Dringende Empfehlung anwaltlicher Beratung, insbesondere wegen der Drei-Wochen-Fristen.

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