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entfristung-sachgrundlos-14-abs-2-vorbeschaeftigung

Sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG: zwei Jahre Gesamtdauer; dreimal verlaengerbar; Vorbeschaeftigungsverbot; BVerfG-Entscheidung 2018; BAG-Folgerechtsprechung; Karenzzeit-Diskussion; Rechtsfolge § 16 TzBfG.

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Sachgrundlose Befristung — § 14 Abs. 2 TzBfG und Vorbeschäftigungsverbot

Triage zu Beginn — kläre vor der Prüfung

  1. Wie lange dauert das befristete Arbeitsverhältnis insgesamt (alle Verträge zusammen)?
  2. Wie viele Verlängerungen gab es?
  3. War der Arbeitnehmer jemals zuvor beim selben Arbeitgeber beschäftigt?
  4. Falls ja: Wie lange zurückliegend und wie lange war die Vorbeschäftigung?
  5. War die Vorbeschäftigung anders geartet (z.B. Werkstudent, Aushilfe)?

Zentrale Normen

  • § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG — Sachgrundlose Befristung (max. 2 Jahre, max. 3 Verlängerungen)
  • § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG — Vorbeschäftigungsverbot
  • § 14 Abs. 2a TzBfG — Sonderregel Neugründungsphase (erste 4 Jahre)
  • § 14 Abs. 3 TzBfG — Ältere Arbeitnehmer (ab 52 Jahre)
  • § 16 Satz 1 TzBfG — Rechtsfolge bei Verstoß: Vertrag gilt als unbefristet
  • § 17 TzBfG — 3-Wochen-Klagefrist

Aktuelle Rechtsprechung

  • Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Quellenregel

Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.

Voraussetzungen der sachgrundlosen Befristung

Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist eine sachgrundlose Befristung zulässig wenn:

  1. Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses ≤ 2 Jahre (alle aufeinanderfolgenden Verträge zusammengerechnet)
  2. Höchstens dreimalige Verlängerung innerhalb dieser 2 Jahre

Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Eine vierte Verlängerung ist unzulässig, auch wenn Gesamtdauer noch unter 2 Jahren liegt.

Das Vorbeschäftigungsverbot § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG

Kern: Die sachgrundlose Befristung ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Anwendungsbereich:

  • Gilt für jede Art von Vorbeschäftigung: unbefristet oder befristet
  • Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen.
  • Betrieb oder Unternehmen? Herrschende Meinung: Arbeitgeber-bezogen (Unternehmen), nicht betriebsbezogen

Prüfungsschema § 14 Abs. 2 TzBfG

Schritt 1: Gesamtdauer aller Verträge ≤ 2 Jahre?
  └── Nein → UNZULÄSSIG (§ 16 TzBfG: unbefristet)

Schritt 2: Anzahl Verlängerungen ≤ 3?
  └── Nein → UNZULÄSSIG (§ 16 TzBfG: unbefristet)

Schritt 3: Frühere Beschäftigung beim selben Arbeitgeber?
  └── Nein → Sachgrundlose Befristung ZULÄSSIG
  └── Ja → Vorbeschäftigungsverbot → weiter zu Schritt 4

Schritt 4: Ausnahme nach BVerfG 2018 — sehr lange zurückliegend oder ganz andersartig?
  └── Ja, sehr lange zurückliegend (wie lange? Keine feste Grenze) + andersartig
        → Einzelfallprüfung — Ausnahme möglich, aber unsicher
  └── Nein → UNZULÄSSIG → sachgrundlose Befristung gesperrt

Rechtslage nach BVerfG 2018 und BAG 2019 — Zusammenfassung

| Situation | Rechtslage | |---|---| | Vorbeschäftigung 1–3 Jahre zurück | Vorbeschäftigungsverbot greift — sachgrundlose Befristung gesperrt | | Vorbeschäftigung 3–8 Jahre zurück | Vorbeschäftigungsverbot greift laut BAG 2019 noch | | Vorbeschäftigung > 10 Jahre + andersartig | Einzelfall — evtl. Ausnahme, aber rechtlich unsicher | | Werkstudent vor 3 Jahren | BAG: wahrscheinlich gesperrt — Grenzfall | | Aushilfe vor 15 Jahren + ganz andersartig | Möglicherweise Ausnahme — stark einzelfallabhängig |

Rechtsfolge bei Verstoß

Ist § 14 Abs. 2 TzBfG verletzt (Vorbeschäftigung, Überschreitung Dauer oder Verlängerungsanzahl):

  • § 16 Satz 1 TzBfG: Vertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen
  • 3-Wochen-Frist nach § 17 TzBfG muss eingehalten werden
  • Nach Fristversäumnis: Fiktionswirkung (§ 7 KSchG analog) — Befristung gilt als wirksam

Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Sachverhaltsangabe oder falsche Anspruchsgrundlage entwertet das Ergebnis. Dringende Empfehlung anwaltlicher Beratung, insbesondere wegen der Drei-Wochen-Fristen.

<!-- AUDIT 27.05.2026 | Bundle 012 | Task 3 AZ geprüft: Referenz auf 716/09 Befund: Senatsfehler korrigiert. Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. Quelle: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7+AZR+716%2F09 -->

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