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Sachgrundlose Befristung für aeltere Arbeitnehmer nach § 14 Abs. 3 TzBfG: Befristung ab 52 Jahren; Voraussetzung Vorarbeitslosigkeit oder Massnahme aktiver Arbeitsmarktpolitik; EuGH-Entscheidung zur Vereinbarkeit mit Unionsrecht.

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Sachgrundlose Befristung ab Alter 52 — § 14 Abs. 3 TzBfG

Triage zu Beginn

  1. Hat der Arbeitnehmer bei Vertragsbeginn das 52. Lebensjahr vollendet?
  2. War er/sie unmittelbar vor Vertragsbeginn mindestens 4 Monate beschäftigungslos (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III)?
  3. Wurde Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme teilgenommen?
  4. Besteht Nachweis über Vorarbeitslosigkeit (Bescheid Agentur für Arbeit)?
  5. Gab es frühere Beschäftigung beim selben Arbeitgeber? (Vorbeschäftigungsverbot gilt auch hier)

Zentrale Normen

  • § 14 Abs. 3 TzBfG — sachgrundlose Befristung ab 52 Jahren mit Vorarbeitslosigkeit
  • § 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III — Beschäftigungslosigkeit (Meldeerfordernis)
  • § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG — Vorbeschäftigungsverbot gilt auch bei § 14 Abs. 3 TzBfG
  • § 1 AGG, § 10 AGG — Zulässigkeit altersbezogener Regelungen
  • EU-RL 2000/78/EG — Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf

Aktuelle Rechtsprechung

  • Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Quellenregel

Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.

Die Regelung

§ 14 Abs. 3 TzBfG erlaubt eine sachgrundlose Befristung unter erleichterten Bedingungen, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos i.S.d. § 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III war, Transferkurzarbeitergeld bezogen hat oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme teilgenommen hat.

Voraussetzungen im Detail

  1. Vollendung des 52. Lebensjahres bei Beginn des befristeten Vertrags.
  2. Mindestens vier Monate unmittelbar vor Beginn des Vertrags:
  3. Beschäftigungslosigkeit i.S.d. § 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III (bei der Agentur für Arbeit gemeldet), oder
  4. Bezug von Transferkurzarbeitergeld, oder
  5. Teilnahme an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme.
  6. Unmittelbarkeit: Die Vorarbeitslosigkeit muss direkt vor Vertragsbeginn liegen.

EuGH-Rechtsprechung

Der EuGH hat zu § 14 Abs. 3 TzBfG a.F. entschieden, dass eine generelle Befristungsmöglichkeit nur wegen des Alters gegen die Richtlinie 2000/78/EG (Gleichbehandlung) verstoßen kann. Die aktuelle Fassung mit dem Erfordernis der Vorarbeitslosigkeit soll die Vereinbarkeit herstellen.

Prüfhinweis: Die EuGH-Rechtsprechung zur Alters-Diskriminierung und zur Vereinbarkeit des § 14 Abs. 3 TzBfG mit Unionsrecht sollte im Einzelfall geprüft werden.

Besonderheiten

  • Die Höchstdauer der Befristung ist nicht gesetzlich auf zwei Jahre begrenzt — aber die Befristung muss sachlich gerechtfertigt sein, wenn ein Sachgrund fehlt, bzw. sie ist unbegrenzt verlängerbar, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
  • Das Vorbeschäftigungsverbot gilt auch hier.

Prüfungsschema

  1. Hat der Arbeitnehmer bei Vertragsbeginn das 52. Lebensjahr vollendet?
  2. War er unmittelbar zuvor mindestens vier Monate beschäftigungslos?
  3. Ist der Nachweis der Beschäftigungslosigkeit verfügbar?

Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Sachverhaltsangabe oder falsche Anspruchsgrundlage entwertet das Ergebnis. Dringende Empfehlung anwaltlicher Beratung, insbesondere wegen der Drei-Wochen-Fristen.

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