Erstgespraech und Mandatsannahme im Allgemeines und Wirtschaftsstrafrecht
Wann dieser Skill greift
- Neue Anfrage aus dem Bereich Allgemeines und Wirtschaftsstrafrecht (Telefon, Mail, Empfehlung, Walk-in).
- Mandantin oder Mandant beschreibt Sachverhalt unstrukturiert; oft mit Vorladung, Strafbefehl, Durchsuchungsbeschluss, Anklageschrift, U-Haft-Anordnung, Anhoerung als Zeuge oder Anklageschrift mit Nebenklage-Option.
- Vor jeder weiteren Bearbeitung: erst Annahme klaeren, Rolle bestimmen (Beschuldigte/r, Verletzte/r oder Nebenklage, Zeuge/in mit Beistand), Konflikt- und GwG-Pruefung, Vollmacht, Gebuehrenvereinbarung, Fristen.
Phasen des Erstgespraechs
1. Rollenklarheit und Konstellation (10-15 Min.)
Erste Frage: Wofuer braucht Mandantschaft Sie?
- Beschuldigte oder Angeklagte - Verteidigung im Strafverfahren.
- Verletzte oder Anzeigeerstattende - Beratung, Strafanzeige, Akteneinsicht der Verletzten, ggf. Nebenklage-Anschluss.
- Zeuginnen oder Zeugen - Zeugenbeistand gemaess § 68b StPO, Auskunftsverweigerungsrecht gemaess § 55 StPO.
- Insolvenzverwalter/Geschaeftsfuehrung mit StA-Berlin-Beruehrung - paralleles Insolvenz-/Strafverfahren.
Standard-Fragenraster:
- Beteiligte (Vor-/Nachname, Geburtsdatum, Anschrift, Rolle und Aktenzeichen StA / Gericht).
- Tatvorwurf in einem Satz (StGB-Paragraf, OWiG, Nebenstrafrecht).
- Konkrete fachliche Stossrichtung: Akteneinsicht, Beschuldigtenvernehmung, U-Haft, Strafbefehl-Einspruch, Hauptverhandlung, Revision, Anklage gegen Beschuldigte/n als Nebenklage.
- Bisherige Korrespondenz (Vorladung, Anhoerungsbogen, Durchsuchung, Bescheide).
- Fristenscreening sofort: Einspruch gegen Strafbefehl 2 Wochen (§ 410 Abs. 1 StPO), Revisionseinlegung 1 Woche (§ 341 StPO), Revisionsbegruendung 1 Monat (§ 345 StPO), Klageerzwingung 1 Monat (§ 172 Abs. 2 StPO), Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 23 EGGVG) 1 Monat, Beschwerdefristen § 311 StPO.
2. Konflikt-Pruefung und GwG-Check (5 Min.)
- Konflikt-Check ueber Mandantsystem: Mit-Beschuldigte, Verletzte, frueheres Mandat?
- Bei Mehrfach-Beschuldigten zwingend pro Person eigene Verteidigung (§ 146 StPO).
- GwG-Identifizierung: amtlicher Lichtbildausweis, bei juristischer Person Handelsregister-/Transparenzregister-Auszug, ggf. wirtschaftlich Berechtigte/n.
- Risikobewertung (niedrig/mittel/hoch) abhaengig von Auslandsbezug, Vermoegensherkunft, Tatvorwurf (insbesondere § 261 StGB Geldwaesche, § 370 AO Steuerhinterziehung).
- Doku im Mandatsbogen (Pflicht nach §§ 10 ff. GwG, BRAK-Identifizierungsleitfaden).
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
3. Vollmacht und Akteneinsicht
- Strafprozessvollmacht (§§ 137 ff. StPO, BORA, RVG).
- Akteneinsichtsantrag gemaess § 147 StPO (Verteidigung) oder § 406e StPO (Verletzten-/Nebenklagevertretung) oder ohne Sondervorschrift fuer Zeugenbeistand.
- Bei Pflichtverteidigerbestellung Antrag gemaess § 141 StPO frueh stellen (Belehrung gemaess § 136 Abs. 1 S. 3 StPO).
- Bei Nebenklage: Anschlusserklaerung gemaess § 396 StPO und Pruefung der Nebenklage-Befugnis gemaess § 395 StPO.
4. Gebuehrenvereinbarung im Strafverfahren
Strafrechtsspezifische Gebuehrentatbestaende statt zivilrechtlicher Streitwert-Logik:
- RVG-Strafsachen-Tatbestaende (VV-RVG Teil 4 Abschnitt 1): Grundgebuehr Nr. 4100, Verfahrensgebuehr Ermittlungsverfahren Nr. 4104, Verfahrensgebuehr Gerichtsverfahren erster Instanz Nr. 4106 oder 4112 bzw. 4118 je nach Gericht, Terminsgebuehr Nr. 4108 bzw. Nr. 4114 bzw. Nr. 4120, Hauptverhandlungstag-Zuschlag bei Strafkammer.
- Bei Bussgeldverfahren: VV-RVG Teil 5 (Nrn. 5100 ff.).
- Pflichtverteidigung: Festgebuehren gemaess RVG-Tabelle Teil 4 Abschnitt 1 mit besonderem Gebuehrentatbestand fuer den bestellten Verteidiger.
- Vereinbarungshonorar / Stundenhonorar: zulaessig nach § 3a RVG mit Schriftform und ausdruecklichem Hinweis; oberhalb der gesetzlichen Gebuehr ueblich bei Wirtschaftsstrafrecht.
- Erfolgshonorar: nur in engen Grenzen gemaess § 4a RVG; im Strafverfahren regelmaessig problematisch (kein Erfolg im klassischen Sinne, Risiko des Wertungs-Widerspruchs).
- Vorschuss: Vorschussanforderung nach § 9 RVG, in Strafsachen ueblich pro Instanz oder pro Hauptverhandlungstag.
- Bei Nebenklage: Gebuehren VV-RVG Teil 4 Abschnitt 2 (Nrn. 4124 ff.). Streitwert-Aequivalent nur fuer adhaesionsrechtliche Anspruche relevant.
- Bei Adhaesion (§§ 403 ff. StPO): Gebuehren VV-RVG Teil 4 Abschnitt 6 (Nrn. 4143-4147), berechnet nach Gegenstandswert des geltend gemachten Anspruchs.
5. Strategie-Erstskizze
Drei Weichen am Ende des Erstgespraechs:
- Mandat annehmen: vollstaendig (Verteidigung durch alle Instanzen) oder begrenzt (nur Akteneinsicht und Gutachten, nur Erstellung Einspruch gegen Strafbefehl, nur Zeugenbeistand fuer einen Vernehmungstermin).
- Verweisen: wenn Spezialgebiet ausserhalb (Wirtschaftsstrafrecht vs. allgemeines Strafrecht), oertlich unzustaendig oder Mehrfachbeschuldigtenkonstellation.
- Ablehnen: Konflikt mit § 146 StPO, GwG-Hit beim Honorar, fehlende Vertrauensbasis.
Pflicht-Output am Ende
- Mandatsbogen mit Beteiligten, Rolle, Konflikt-Check, GwG-Status, Tatvorwurf, Aktenzeichen.
- Frist-Liste (Einspruch, Revisionseinlegung, Revisionsbegruendung, Beschwerdefristen, Anschluss-Frist Nebenklage, U-Haft-Pruefungsfristen § 121 StPO).
- Anlagenverzeichnis des uebergebenen Datenraums (Bescheide, Schreiben, Anhoerungsbogen).
- Naechster-Schritt-Plan: binnen 24 / 48 / 72 h, Owner, Output (Akteneinsicht stellen, Pflichtverteidigerbeiordnung beantragen, U-Haft-Beschwerde).
- Honorarvereinbarung unterschrieben oder Hinweis auf RVG-Festgebuehr / Pflichtverteidiger-Beiordnung.
Relevante Rechtsgrundlagen und Standards
- BORA, BRAO, FAO Strafrecht (§ 13 FAO).
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- StGB, StPO, BtMG, AO (§§ 369 ff.), OWiG, JGG, Nebenstrafrecht (StVG, WaffG, KCanG, AWG, WiStG).
- RVG mit VV-RVG Teil 4 (Strafsachen) und Teil 5 (Bussgeldsachen).
- DSGVO und BDSG fuer den Umgang mit Mandanten- und Verletzten-Daten.
Typische Fehler im Erstgespraech
- Rolle der Mandantschaft nicht klar getrennt - Mehrfachvertretung Beschuldigter und Nebenklaegerin im gleichen Verfahren ist berufsrechtswidrig.
- Frist uebersehen, weil Mandantschaft sie nicht selber genannt hat (immer aus jedem Schreiben Frist herausziehen, insbesondere Strafbefehl mit Zustellungsdatum).
- Pflichtverteidiger-Antrag erst spaet gestellt - Vergutungsrisiko fuer Wahlverteidiger bis Beiordnung.
- Akteneinsicht zu spaet beantragt - Hauptverhandlungsvorbereitung leidet.
- Honorarvereinbarung muendlich oder ohne § 3a-RVG-Form - Honorar nur in Hoehe der gesetzlichen Gebuehr durchsetzbar.
- GwG-Pruefung verfehlt - Risiko § 261 StGB beim Honorar-Bezug aus inkriminierter Quelle.
Praxis-Checkliste
- [ ] Rolle der Mandantschaft eindeutig festgestellt
- [ ] Personalien und Aktenzeichen aller Beteiligten erfasst
- [ ] Konflikt-Check durchgefuehrt (auch Mit-Beschuldigte gemaess § 146 StPO)
- [ ] GwG: Identifizierung + Risikobewertung notiert
- [ ] Strafprozessvollmacht unterschrieben
- [ ] Akteneinsicht beantragt (§ 147 oder § 406e StPO)
- [ ] Pflichtverteidigerbestellung beantragt, soweit Voraussetzungen vorliegen (§ 140 StPO)
- [ ] Honorarvereinbarung schriftlich (§ 3a RVG) oder Hinweis auf RVG-Festgebuehr
- [ ] Fristenliste angelegt und in Kalender eingetragen
- [ ] Mandatsbogen vollstaendig
- [ ] Naechster-Schritt-Plan kommuniziert (E-Mail-Zusammenfassung)
Konkrete Praxis-Konstellationen
Konstellation A: Strafbefehl mit Einspruchsfrist
Mandantschaft bringt Strafbefehl am Donnerstag, Einspr