EuGH und Art. 11 GRCh
Zweck
Dieser Skill prüft, ob ein Meinungsfall zusätzlich unionsrechtlich gerahmt werden muss: Art. 11 GRCh, Datenschutz, Suchmaschinen, Plattformen, DSA, urheberrechtliche Uploadfilter oder journalistische Zwecke. Er hilft besonders, wenn ein rein deutsches Art.-5-GG-Schema zu eng wäre oder die Plattformebene den Fall prägt.
Wann einsetzen?
- Plattform soll löschen, wiederherstellen, sperren, labeln oder de-referenzieren.
- Suchmaschine zeigt angeblich falsche Inhalte.
- Datenschutzrecht wird gegen Veröffentlichung, Video, Screenshot oder Namensnennung eingesetzt.
- Uploadfilter, urheberrechtliche Sperre oder Zitat/Satire im Netz.
- Grenzüberschreitender Dienst, irischer Plattformanbieter oder unionsrechtliche Verordnung/Richtlinie.
Prüfprogramm
- Unionsanker: DSGVO, DSA, e-Commerce-Altregime, Urheberrecht, Plattformvertrag, Suchmaschinenlistung.
- Grundrechtekollision: Art. 7 und 8 GRCh gegen Art. 11 GRCh und ggf. Art. 16 GRCh.
- Aussageart: Tatsachenbehauptung, Werturteil, journalistische Verarbeitung, Nutzerkommentar, Hyperlink, Suchtreffer.
- Technische Maßnahme: Löschung, Sperre, Label, De-Referenzierung, Uploadfilter, Wiederherstellung.
- Schutzvorkehrungen: Beschwerdeweg, Anhörung, gerichtliche Kontrolle, keine überbreite Filterung, keine allgemeine Überwachung.
- Dokumentation: Welche Norm, welcher Dienst, welcher konkrete Inhalt, welche Entscheidung des Anbieters?
Leitentscheidungen für die Arbeit
- EuGH, Urteil vom 16.12.2008 - C-73/07, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia: Journalistische Zwecke sind funktional zu verstehen; Datenschutz darf öffentliche Information nicht pauschal ersticken.
- EuGH, Urteil vom 14.02.2019 - C-345/17, Buivids: Auch Einzelpersonen können journalistische Zwecke verfolgen; Veröffentlichung von Polizeivideo braucht Abwägung mit Datenschutz.
- EuGH, Urteil vom 24.09.2019 - C-507/17, Google/CNIL: De-Referenzierung muss räumlich und grundrechtlich austariert werden; kein Automatismus weltweiter Löschung.
- EuGH, Urteil vom 03.10.2019 - C-18/18, Glawischnig-Piesczek/Facebook Ireland: Gerichte können Plattformen zur Entfernung identischer und unter Umständen gleichwertiger rechtswidriger Inhalte verpflichten; keine allgemeine Überwachung.
- EuGH, Urteil vom 26.04.2022 - C-401/19, Polen/Parlament und Rat: Uploadfilter-Regime brauchen wirksame Schutzvorkehrungen für rechtmäßige Kommunikation, einschließlich Zitat, Kritik, Rezension, Karikatur, Parodie und Pastiche.
- EuGH, Urteil vom 08.12.2022 - C-460/20, Google: Bei De-Referenzierung angeblich unrichtiger Inhalte kommt es auf hinreichenden Nachweis offensichtlicher Unrichtigkeit und die Grundrechtsbalance an.
Output
Unionsrechtlicher Zusatzcheck
- Unionsanker:
- Betroffene GRCh-Rechte:
- Plattform-/Suchmaschinenmaßnahme:
- EuGH-Leitlinie:
- Übertrag auf den deutschen Prüfvermerk:
- Offene Tatsachen/technische Nachweise:
Warnhinweise
- Art. 11 GRCh ersetzt Art. 5 GG nicht, sondern wirkt im Anwendungsbereich des Unionsrechts.
- Plattformlöschung ist nicht automatisch staatlicher Grundrechtseingriff, kann aber über DSA, Vertrag, AGB-Kontrolle, mittelbare Drittwirkung und Verfahrensschutz relevant werden.
- De-Referenzierung ist nicht dasselbe wie Löschung der Originalquelle.