Unterhaltsberechnung Düsseldorfer Tabelle
Mandantenfragen beim Kaltstart
- Welche Unterhaltsart wird berechnet — Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) oder nachehelicher Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB)?
- Wie viele Kinder, welches Alter, welches Betreuungsmodell (Residenz, Wechsel)?
- Einkommenssituation beider Eltern — Angestellte, Selbständige, Beamte, Teilzeit, Arbeitslos?
- Trennungs-/Scheidungsdatum; seit wann wird Unterhalt verlangt?
- Besteht ein Unterhaltstitel (Jugendamtsurkunde, Beschluss, Vergleich)? Änderungsklage § 238 FamFG prüfen?
- Weitere Unterhaltspflichten (andere Kinder, Elternunterhalt, weiterer Ehegatte)?
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Hat der Unterhaltspflichtige fiktives Einkommen zu berücksichtigen (Obliegenheit zur Erwerbstätigkeit, Schwarzarbeit, verschleiertes Einkommen)?
- Was will der Mandant wirklich erreichen? (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist fuer den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)
Rechtsgrundlagen
| Norm | Inhalt | |------|--------| | § 1601 BGB | Unterhaltspflicht unter Verwandten gerader Linie | | § 1602 BGB | Bedürftigkeit — Selbstunterhalt erst wenn eigenes Einkommen/Vermögen erschöpft | | § 1603 BGB | Leistungsfähigkeit — Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen | | § 1609 BGB | Rangfolge bei mehreren Unterhaltsberechtigten — minderjährige Kinder = erste Rang | | § 1612a BGB | Mindestunterhalt minderjähriger Kinder — Prozentsatz des steuerlichen Kinderfreibetrags | | § 1361 BGB | Trennungsunterhalt — während der Trennungszeit bis Scheidung | | § 1569 BGB | Grundsatz der Eigenverantwortung nachehelich | | § 1570 BGB | Betreuungsunterhalt — bis vollendetes 3. Lebensjahr des jüngsten Kindes; danach stufenweise | | § 1573 BGB | Aufstockungsunterhalt — Einkommen reicht nicht zur Aufrechterhaltung des ehelichen Lebensstandards | | § 1578 BGB | Maß des nachehelichen Unterhalts — ehelicher Lebensstandard | | § 1578b BGB | Begrenzung und Befristung — bei fehlender ehebedingter Nachteil | | § 1579 BGB | Verwirkung nachehelichen Unterhalts | | § 238 FamFG | Abänderungsklage bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse |
Leitentscheidungen
| Gericht | Aktenzeichen | Datum | Kernaussage | |---------|-------------|-------|-------------| | BGH XII. Zivilsenat | XII ZB 148/24 | 22.01.2025 | Bemessung des angemessenen Selbstbehalts unterhaltspflichtiger Kinder beim Elternunterhalt — Familienselbstbehalt: Familienmindestbedarf für den Unterhaltspflichtigen plus 80 % davon für den Ehegatten, daraus + 70 % des darüber liegenden Familieneinkommens. Quelle vor Verwendung über bundesgerichtshof.de oder dejure.org verifizieren. | | Weitere Rechtsprechung | Live-Verifikation erforderlich | - | keine weitere Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und Aussage protokollieren |
Einkommensermittlung — Bereinigtes Netto
Brutto zu Netto
Angestellt:
- Abzug Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, KiSt
- Abzug Sozialversicherungsbeiträge (KV, PV, RV, AV)
- Nettoeinkommen = Gehaltsabrechnung
Selbständig:
- Durchschnitt der letzten 3 Steuerbescheide
- Bei Unternehmensbeteiligungen: BWA / Jahresabschluss
- Aufdeckung verschleierter Gewinne (Kapitalentnahmen, Privatanteil)
- Ansatz fiktiven Unternehmerlohns bei gesteuerten Verlusten
Beamte:
- Bruttobezüge gemäß Besoldungsrecht
- Private Krankenversicherung berücksichtigen
- Pensionsansprüche für nachehelichen Unterhalt beachten
Abzüge für bereinigtes Netto
| Abzugsposition | Betrag | Grundlage | |---------------|--------|----------| | Berufsbedingte Aufwendungen | 5 % des Nettos, max. EUR 150/Monat | Düsseldorfer Tabelle; pauschal | | Berufliche Fahrtkosten | EUR 0.30/km × Arbeitstage × Einfachstrecke | Tatsächlich beruflich veranlasst | | Private Krankenversicherung | Tatsächlicher Eigenbeitrag | Soweit nicht überhöht | | Altersvorsorge-Beitrag | 4 % des Bruttoeinkommens | Primäre Altersvorsorge; "Sockel-Beitrag" | | Rechtsprechung live prüfen | Live-Verifikation erforderlich | keine Entscheidung aus Modellwissen; Quelle vor Ausgabe protokollieren | | Krankheitskosten | Tatsächlich, soweit ungedeckt | Arztkosten, Medikamente, Zuzahlungen |
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Kindesunterhalt
Mindestunterhalt § 1612a BGB (Stand 2026)
| Altersgruppe | Mindestunterhalt monatlich | |-------------|--------------------------| | 0–5 Jahre | EUR 486 | | 6–11 Jahre | EUR 558 | | 12–17 Jahre | EUR 653 | | Ab 18 Jahre | siehe Düsseldorfer Tabelle 2026 (4. Altersstufe) |
Hinweis: Die Düsseldorfer Tabelle 2026 trat am 01.01.2026 in Kraft (Pressemitteilung OLG Düsseldorf vom 01.12.2025; Mitteilung NRW-Justiz vom 02.12.2025). Grundlage ist die Siebte Mindestunterhaltsverordnung vom 15.11.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 359). Werte werden regelmäßig angepasst — aktuellen Stand zum Mandatsbeginn live verifizieren über die OLG-Düsseldorf-Seite zur Düsseldorfer Tabelle.
Düsseldorfer Tabelle — Einkommensstufen
Die Tabelle enthält 11 Einkommensstufen (ca. EUR 1.900 bis EUR 11.000 Netto) mit unterschiedlichen Unterhaltsbeträgen je Altersgruppe:
| Einkommensstufe | Nettoeinkommen (ca.) | Hinweis | |----------------|---------------------|---------| | Stufe 1 | bis EUR 1.900 | Mindestunterhalt | | Stufe 2 | EUR 1.901–2.300 | + ca. 5 % | | Stufe 3 | EUR 2.301–2.700 | + ca. 10 % | | Stufe 4 | EUR 2.701–3.100 | + ca. 15 % | | Stufe 5 | EUR 3.101–3.700 | + ca. 20 % | | Stufe 6–11 | EUR 3.701–11.000+ | Stufenweise höher |
Mehrkinderrabatt: Bei mehreren Unterhaltspflichten wird der Pflichtige ggf. in eine niedrigere Einkommensstufe eingestuft.
Kindergeld-Anrechnung
- Minderjährige Kinder: Kindergeld zu 50 % auf den Unterhaltsbedarf angerechnet
- Volljährige Kinder: Kindergeld zu 100 % angerechnet
- Stand 2024: EUR 250 je Kind (einheitlicher Betrag)
Rechenbeispiel Kindesunterhalt (illustrativ; konkrete Werte zur Mandatsannahme der jeweils aktuellen Tabelle entnehmen)
Sachverhalt: Vater zahlt, Kinder 8 und 14 Jahre, bereinigtes Netto Vater EUR 4.500
- Einkommensstufe nach aktueller Düsseldorfer Tabelle ablesen (Tabelle 2026 in Kraft seit 01.01.2026)
- Tabellenwert je nach Altersstufe entnehmen (2. Altersstufe 6–11; 3. Altersstufe 12–17)
- Kindergeldanrechnung 50 % bei minderjährigen Kindern; 100 % bei volljährigen
- Zahlbetrag = Tabellenwert minus hälftiges Kindergeld
- Beispielrechnung nur als Schema; aktuelle Tabellenwerte vor Beratung prüfen
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Berechnung beim paritätischen Wechselmodell:
- Tabellenunterhalt nach dem Einkommen des Besserverdienenden berechnen
- Betreuungsanteil des umgangsberechtigten Elternteils berücksichtigen
- Gegenseitige Anrechnung der Unterhaltspflichten
- Mehrbelastung aus Einkommensunterschied als Ausgleich
Formel:
Bedarf = Tabellenwert (Gesamteinkommen beider Eltern)
Anteil Besserverdiener = Bedarf × Einkommensanteil
Anteil Minderverdienender = Bedarf × Einkommensanteil
Ausgleich = Anteil Besserverdiener - Anteil Minderverdienender
Trennungsunterhalt § 1361 BGB
Voraussetzungen
- Ehe noch nicht geschieden (Trennungszeit)
- Bedürftigkeit des Berechtigten
- Leistungsfähigkeit des Pflichtigen — angemessener Selbstbehalt nach Düsseldorfer Tabelle 2026 unverändert ggü. 2025 (Pressemitteilung OLG Düsseldorf 01.12.20