Versorgungsausgleich
Zweck
Bei Scheidung: Hin- und Herteilung der während der Ehezeit erworbenen Versorgungs-Anrechte. Standard im Scheidungsverbund.
1) Eingangs-Abfrage
- Ehezeit (Eheschliessung bis Rechtshaengigkeit Scheidung)?
- Beide Eheleute Versorgungs-Anrechte (DRV, betriebliche, private)?
- Beamten-Status?
- Eheschliessung im Ausland?
- Ausgleichs-Anspruch Verzicht in Ehevertrag?
- Höhe Anrechte (Renten-Punkte)?
2) Rechtsgrundlagen
- VersAusglG 2009 (Versorgungsausgleichsgesetz seit 1.9.2009)
- Vorher: Splitting / Quasi-Splitting -> heute Halbteilung
- § 1 VersAusglG: Pflicht zur Halbteilung
- § 6 VersAusglG: Vertragliche Modifikationen (Ehevertrag)
- § 27 VersAusglG: Härteklausel
3) Ehezeit-Begriff § 3 VersAusglG
- Beginn: 1. des Monats der Eheschliessung
- Ende: letzter Tag des Monats der Rechtshaengigkeit Scheidung
- Beispiel: Ehe 12.5.2010, Scheidung rechtshaengig 7.3.2025
- Ehezeit: 1.5.2010 - 31.2.2025
4) Anrechte-Arten
Gesetzliche Rentenversicherung
- Auskunft DRV mit Renten-Punkten
- Halbteilung der während Ehezeit erworbenen Punkte
Beamten-Versorgung
- Berechnung nach BeamtVG
- Quasi-interne Teilung
Betriebliche Altersversorgung
- Direktzusage: typisch interne Teilung
- Pensionskasse / Pensionsfonds: extern möglich
- Direktversicherung: typisch externe Teilung
Private Renten (Riester, Ruerup, klassische LV)
- Auskunft Versicherer
- Interne oder externe Teilung
5) Interne vs. externe Teilung
Interne Teilung § 10 VersAusglG
- Im selben Versorgungs-System
- Ausgleichs-Berechtigter erhaelt eigenen Anspruch
- Standardform
Externe Teilung § 14 VersAusglG
- Bei kleinem Wert (< 84 EUR/Monat Rente, Stand 2024)
- Auf Antrag des Versorgungs-Trägers
- Ausgleichswert wird in Ziel-Versorgung übertragen (DRV oder eigene Wahl)
- BGH-Linie 2020 zur Verzinsung bei externer Teilung
6) Berechnung
Ausgleichswert
- Pro Anrecht: Halftung des während Ehezeit erworbenen Wertes
- Korrespondierender Kapitalwert nach Bewertungsregeln
Mehrwert-Faktor
- Bei externer Teilung: Verzinsung des Ausgleichswerts
- Korrigiert Inflations-Verluste
7) Verzicht / Modifikation
Ehevertrag § 6 VersAusglG
- Notarielle Form
- Kontrolle § 138 BGB (Sittenwidrigkeit)
- BGH-Linie zur Wirksamkeitsprüfung bei Inkompetenz / Druck
Härteklausel § 27 VersAusglG
- Grobe Unbilligkeit bei kurzer Ehe (< 3 Jahre)
- Bei wesentlicher Wert-Disproportion
- Bei Mitschuldigkeit
8) Workflow
Phase 1 — Auskunfts-Verfahren
- FamG fordert von beiden Eheleuten Versorgungs-Auskunft
- Eheleute reichen Formular V10 ein
- Versorgungs-Träger antwortet binnen 3-6 Monaten
Phase 2 — Berechnung
- FamG erstellt VA-Beschluss-Entwurf
- Beide Anwälte überprüfen Auskuenfte
- Bei Streit: Sachverständiger
Phase 3 — Beschluss
- FamG beschließt Aufteilung
- Im Scheidungsverbund Teil des Endbeschlusses
Phase 4 — Vollzug
- Mitteilung an Versorgungs-Träger
- Eintragung der Anrechte beim Ausgleichs-Berechtigten
9) Anwalts-Strategie
Bei vermeintlich kurzem Ehe-Verlauf
- Prüfen ob VA-Ausschluss durch § 27 sinnvoll
- Bei höheren Anrechten: VA-Ausschluss bringt Verlust
Bei selbstständigem Mandanten
- Versicherungs-Verträge identifizieren
- Bei DRV: minimale Anrechte ggf. nicht ausgleichs-relevant
Bei Auslandsbezug
- Versorgungen aus EU oder Drittstaaten
- Bei EU: VO (EU) 883/2004 Sozialversicherungs-Abkommen
10) Typische Fehler
- Versorgungs-Auskunft übersehen -> falsche Berechnung
- Ehezeit falsch berechnet -> Falschberechnung
- Interne vs. externe Teilung nicht optimiert -> wirtschaftlicher Verlust
- Härte-Antrag § 27 versäumt -> ungewollte Aufteilung
- Ehevertrag-Prüfung übersprungen -> § 138 BGB-Streit später
11) BGH-Linien
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Anschluss
fachanwalt-familienrecht-duesseldorfer-tabelle-unterhalt— bei Unterhalts-Fragefachanwalt-familienrecht-kindeswohlgefaehrdung-eilantrag— bei Konfliktbav-strategie-konzern— bei komplexer betrieblicher AV
<!-- AUDIT 27.05.2026 | Bundle 022 | Task 2 Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. Status: WRONG_TOPIC Kindesunterhalt und Immobilienfinanzierung (Tilgungsraten bis Wohnwert berücksichtigbar, § 1603 Abs. 2 BGB) – nicht den Mehrwert-Faktor im Versorgungsausgleich. Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. Maßnahme: Zeile aus BGH-Linien (Abschnitt 11) gelöscht. -->