Mandantenfragen beim Kaltstart
- Um welche Art von Information geht es (Quellcode, Kundenliste, Rezeptur, technisches Verfahren, Algorithmus, Finanzdaten)?
- Welche konkreten Geheimhaltungsmaßnahmen hat das Unternehmen bisher getroffen (NDA, Zugriffskontrolle, Verschlüsselung, Schulungen)?
- Wer hat die Information erlangt oder offenbart — ehemaliger Mitarbeiter, Lieferant, Wettbewerber, Journalist?
- Besteht der Verdacht, dass die Information über einen Whistleblowing-Kanal (intern, BfJ, Öffentlichkeit) weitergegeben wurde?
- Liegt ein NDA vor — wann geschlossen, welche Klauseln zur Geheimhaltungsdauer und Vertragsstrafe?
- Welches Ziel verfolgt die Mandantschaft — einstweilige Verfügung, Schadensersatz, Strafanzeige oder Verteidigung gegen Vorwürfe?
- Ist die Information möglicherweise auch urheberrechtlich oder patentrechtlich geschützt (Softwarecode, technische Erfindung)?
- Handelt es sich um einen Sachverhalt mit Auslandsbezug (Wirtschaftsspionage, ausländischer Wettbewerber, grenzüberschreitende M&A)?
- Was will der Mandant wirklich erreichen? (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist fuer den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)
Rechtsgrundlagen
| Norm | Inhalt | |------|--------| | § 2 Nr. 1 GeschGehG | Legaldefinition Geschäftsgeheimnis: nicht allgemein bekannt, wirtschaftlicher Wert, angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen, berechtigtes Interesse | | § 3 GeschGehG | Erlaubte Handlungen: eigenständige Entwicklung, Reverse Engineering, Whistleblowing, Arbeitnehmer-Mitbestimmung | | § 4 GeschGehG | Verbotene Handlungen: unbefugte Erlangung, Nutzung, Offenlegung | | § 5 Nr. 2 GeschGehG | Whistleblower-Privileg: Geheimnisverletzung gerechtfertigt zur Aufdeckung rechtswidriger Handlungen im allgemeinen öffentlichen Interesse | | §§ 6–8 GeschGehG | Zivilrechtliche Ansprüche: Unterlassung, Beseitigung, Vernichtung, Auskunft, Schadensersatz (drei Methoden) | | §§ 9–14 GeschGehG | Prozessuale Sondervorschriften: Geheimhaltungsanordnung, beschränkter Personenkreis, Geheimnisklage | | § 16 GeschGehG | Geheimhaltungsanordnung durch Gericht; Personenkreisbeschränkung | | § 23 GeschGehG | Strafbarkeit Geheimnisverrat: bis 3 Jahre Freiheitsstrafe; bei Wirtschaftsspionage bis 5 Jahre | | § 6 HinSchG | Verhältnis HinSchG zu anderen Vorschriften: GeschGehG-Schweigegebot tritt zurück | | §§ 32, 36 HinSchG | Offenlegung als Ultima Ratio; Repressalienverbot mit Beweislastumkehr | | § 40 HinSchG | Bußgeld bei Repressalie gegen Hinweisgeber bis EUR 50.000 | | § 203 StGB | Verletzung von Privatgeheimnissen; Berufsgeheimnisträger inkl. Rechtsanwälte | | §§ 43a BRAO, 2 BORA | Anwaltliche Verschwiegenheitspflicht | | § 69a UrhG | Urheberrechtsschutz Software (Quellcode); Parallelschutz zu GeschGehG möglich | | §§ 87a ff. UrhG | Datenbankschutz sui generis (15 Jahre, verlängerbar) | | § 69e UrhG | Decompilation nur zur Herstellung von Interoperabilität erlaubt | | Art. 6, 9, 35 DSGVO | Datenschutz bei Personalakten, Compliance-Untersuchungen, Datenschutz-Folgenabschätzung | | § 26 BDSG | Beschäftigtendatenschutz bei internen Untersuchungen |
Leitentscheidungen
| Gericht | Aktenzeichen | Datum | Kernaussage | |---------|-------------|-------|-------------| | Rechtsprechung live prüfen | Live-Verifikation erforderlich | - | keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und Aussage protokollieren |
Vier-Stufen-Test § 2 Nr. 1 GeschGehG
| Stufe | Prüfpunkt | Praxis-Indikator | Rechtsfolge bei Fehlen | |-------|-----------|-----------------|----------------------| | 1 | Nicht allgemein bekannt / nicht ohne weiteres zugänglich | Branchenkenntnis, Fachliteratur, öffentliches Internet recherchiert? | Kein Geheimnisschutz | | 2 | Wirtschaftlicher Wert wegen Geheimnischarakter | Negativwissen einbeziehen; Lizenzwert schätzen | Selten fehlend; Negativwissen reicht | | 3 | Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen | Drei-Ebenen-Modell (organisatorisch, vertraglich, technisch) vollständig? | Häufigster Scheiterpunkt in der Rechtsprechung | | 4 | Berechtigtes Geheimhaltungsinteresse | Illegal? Sittenwidrig? | Nur bei ausnahmsweise rechtswidrigem Inhalt fehlend |
Prüfschema Geheimhaltungsmaßnahmen (Drei-Ebenen-Modell)
Vorab: Der untenstehende Workflow ist die typische Standardlinie. Wenn die Mandantenlage abweicht (siehe "Strategische Optionen" oben), sind die Schritte entsprechend zu verkuerzen, umzustellen oder durch ein anderes Skill zu ersetzen — der Workflow ist Leitfaden, nicht Pflichtprogramm.
| Ebene | Mindestanforderungen | Dokumentationspflicht | |-------|--------------------|-----------------------| | Organisatorisch | Need-to-Know-Prinzip; Besucherregelung; Offboarding-Protokoll (Rückgabe Geräte, Sperrung Zugänge am letzten Arbeitstag); Schulungsnachweis | GHS-Policy schriftlich; Schulungsregister | | Vertraglich | NDA mit Lieferanten, Beratern, Bewerbern, Praktikanten vor Datenzugang; Geheimhaltungsklausel Arbeitsvertrag; nachvertragliches Wettbewerbsverbot § 74 HGB mit Karenzentschädigung | NDA-Archiv; Unterschriften vollständig | | Technisch | RBAC-Zugriffsrechte; Multi-Faktor-Authentifizierung; AES-256-Verschlüsselung at-rest/in-transit; DLP-Systeme; Endpoint-Logging; Klassifizierungsschema (öffentlich/intern/vertraulich/streng vertraulich) | Audit-Logs; Patch-Protokolle; SIEM-Exports |
Prüfschema Ansprüche bei Verletzung
| Schritt | Prüfpunkt | Norm | Rechtsfolge | |---------|-----------|------|-------------| | 1 | Geschäftsgeheimnis-Status positiv (§ 2 Nr. 1)? | § 2 Nr. 1 GeschGehG | Anspruchsvoraussetzung | | 2 | Verbotene Handlung (Erlangung, Nutzung, Offenlegung)? | § 4 GeschGehG | Anspruchsgrundlage | | 3 | Rechtfertigungsgrund? | § 3, § 5 GeschGehG | Whistleblower-Privileg; Reverse Engineering; Meinungsfreiheit | | 4 | Unterlassung und Beseitigung | § 6 GeschGehG | Kein Verschuldenserfordernis | | 5 | Vernichtung / Rückruf / Herausgabe | § 7 GeschGehG | Verhältnismäßigkeit prüfen | | 6 | Auskunft und Rechnungslegung | § 8 GeschGehG | Vorbereitung Schadensersatz | | 7 | Schadensersatz: Methode wählen | § 10 GeschGehG | Konkreter Schaden / Verletzergewinn / fiktive Lizenzgebühr | | 8 | Strafanzeige | § 23 GeschGehG | Freiheitsstrafe bis 5 Jahre bei Wirtschaftsspionage | | 9 | Einstweilige Verfügung | §§ 935, 940 ZPO | Dringlichkeit binnen 1 Monat ab Kenntnis |
Kollisionsfeld: GeschGehG vs. Urheberrecht
| Aspekt | GeschGehG | UrhG | |--------|-----------|------| | Schutzgegenstand | Information mit wirtschaftlichem Wert | Persönliche geistige Schöpfung | | Entstehung | Mit Geheimhaltungsmaßnahmen | Automatisch mit Schöpfung | | Dauer | Solange geheim | 70 Jahre nach Tod des Urhebers | | Bei Veröffentlichung | Schutzverlust GeschGehG | UrhG bleibt bestehen | | Software (§ 69a UrhG) | GeschGehG + UrhG parallel vor Open-Source-Release | Quellcode = Sprachwerk; Schutz ab Schöpfung | | Datenbankrecht | §§ 87a ff. UrhG parallel zu GeschGehG | 15 Jahre Investitionsschutz sui generis |
Kollisionsfeld: GeschGehG vs. HinSchG
| Prüfschritt | Inhalt | Norm | |------------|--------|------| | 1 | Verstößt der Hinweis-Gegenstand gegen Strafrecht / OWi / EU-Recht? | § 2 HinSchG | | 2 | Whistleblower-Privileg greift ein | § 5 Nr. 2 GeschGehG | | 3 | Interne oder externe Meldestelle (gleichberechtigt) | § 7 HinSchG | | 4 | Öffentliche Offenlegung nur als Ultima Ratio | § 32 HinSchG | | 5 | Repressalienverbot; Beweislastumkehr | § 36 HinSchG | | 6 | Schadensersatz bei vorsätzlich falscher Meldung | § 38 HinSchG |
Strategische Optionen (vor dem Template entscheiden)
Bevor das Template eins-zu-eins gefuellt wird, ist zu pruefen welche Variante zur Mandantenkonstellation passt. Das Template ist eine moegliche Form — nicht die einzige.
| Konstellation | Empfohlener Weg | |---|---| | Standard — GeschGehG-Kollision mit NDA / HinSchG / UrhG