Mandantenfragen beim Kaltstart
- Wann endete das Handelsvertreterverhältnis, und wer hat es beendet (Eigenkündigung des Handelsvertreters, Kündigung des Unternehmens, einvernehmliche Aufhebung, Tod)?
- Hat der Handelsvertreter neue Kunden geworben oder bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert, und erzielen diese Kunden nach Vertragsende weiterhin Umsätze beim Unternehmer?
- Wie hoch waren die Provisionen der letzten 5 Vertragsjahre (Jahresvergütungen für § 89b Abs. 2 HGB-Höchstgrenze)?
- Wurde der Ausgleichsanspruch innerhalb eines Jahres nach Vertragsende schriftlich geltend gemacht (§ 89b Abs. 4 S. 2 HGB)?
- Liegt ein schriftlicher Handelsvertretervertrag mit Ausgleichs-, Wettbewerbs- oder Karenzklauseln vor?
- Liegt ein Ausschlussgrund vor — Eigenkündigung ohne wichtigen Grund, Kündigung des Unternehmers aus schuldhaftem Verhalten des Handelsvertreters, Übernahme durch Dritten mit Vereinbarung?
- Handelt es sich ggf. um einen Vertragshändler oder Franchisenehmer (analoge Anwendung § 89b HGB)?
- Welche Sogwirkung hat die Marke des Unternehmers gehabt — stark oder schwach — relevant für Billigkeitskorrektur?
- Was will der Mandant wirklich erreichen? (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist fuer den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)
Rechtsgrundlagen
| Norm | Inhalt | |------|--------| | § 89b Abs. 1 HGB | Ausgleichsanspruch: (1) Unternehmervorteile aus neuen Kunden, (2) Provisionsverluste des HV, (3) Billigkeit | | § 89b Abs. 2 HGB | Höchstgrenze: Durchschnitt der letzten 5 Jahresvergütungen; bei kürzerer Vertragsdauer: Gesamtdurchschnitt | | § 89b Abs. 3 HGB | Ausschluss: Eigenkündigung ohne wichtigen Grund; Kündigung durch Unternehmer aus schuldhaftem Verhalten; Übernahme durch Dritten | | § 89b Abs. 4 HGB | Verzicht im Voraus unwirksam; Geltendmachung binnen 1 Jahr nach Beendigung | | § 89b Abs. 5 HGB | Modifizierte Anwendung auf Versicherungs- und Bausparkassenvertreter | | § 89a HGB | Kündigung aus wichtigem Grund; fristlose Kündigung | | §§ 84 ff. HGB | Begriffsbestimmung Handelsvertreter; ständiger Betrauung; selbständiger Gewerbetreibender | | § 92 HGB | Versicherungsvertreter; Sonderregeln | | Richtlinie 86/653/EWG | Handelsvertreter-RL; europarechtskonforme Auslegung § 89b HGB zwingend (EuGH Semen) | | § 288 Abs. 2 BGB | Verzugszinsen 9 Prozentpunkte über Basiszinssatz bei Unternehmern |
Leitentscheidungen
| Gericht | Aktenzeichen | Datum | Kernaussage | |---------|-------------|-------|-------------| | Rechtsprechung live prüfen | Live-Verifikation erforderlich | - | keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und Aussage protokollieren |
Berechnungsschema Münchener Modell
| Schritt | Berechnung | Erläuterung | |---------|-----------|-------------| | 1 | Bruttoprovision aus Neukunden letztes Vertragsjahr | Basis für Prognose | | 2 | Multiplikation Prognosezeitraum (3–5 Jahre) unter Berücksichtigung Abwanderungsquote (typisch 15–25 % p. a.) | Gibt Bruttoprovisionsverlust | | 3 | Abzug verwaltende Tätigkeit (Bestandspflege, ohne Neuwerbung): 15–25 % | BGH: nur Neuwerbungsanteile maßgeblich | | 4 | Abzinsung auf Vertragsendezeitpunkt (Basiszinssatz zzgl. Risikoaufschlag) | Barwertberechnung | | 5 | Billigkeitskorrektur: Sogwirkung der Marke (Abschlag); Wettbewerbsverbot, Karenzentschädigung, Alter, Krankheit | Kann Ergebnis erhöhen oder senken | | 6 | Vergleich mit Höchstgrenze § 89b Abs. 2 HGB (Durchschnitt 5-Jahres-Vergütung) | Niedrigerer Wert gilt |
Rechenbeispiel
Provisionsverlust-Berechnung (Prognosezeitraum 4 Jahre, Abwanderung 20 % p. a.):
Bruttoprovision Neukunden letztes Jahr: EUR 50.000
Jahr 1 (×80 %): EUR 40.000
Jahr 2 (×64 %): EUR 32.000
Jahr 3 (×51,2 %): EUR 25.600
Jahr 4 (×40,96 %): EUR 20.480
Bruttoprovisionsverlust gesamt: EUR 118.080
Abzug Bestandspflege 20 %: ./. EUR 23.616
Zwischensumme: EUR 94.464
Abzinsung Barwert (Faktor 0,93): EUR 87.852
Billigkeitsabschlag Sogwirkung 15 %: ./. EUR 13.178
Berechnetes Ergebnis: EUR 74.674
Höchstgrenze § 89b Abs. 2 HGB
(Ø 5 Jahresvergütungen je EUR 60.000): EUR 60.000
Ausgleichsanspruch: EUR 60.000 zzgl. 19 % USt
Prüfschema § 89b HGB
Vorab: Der untenstehende Workflow ist die typische Standardlinie. Wenn die Mandantenlage abweicht (siehe "Strategische Optionen" oben), sind die Schritte entsprechend zu verkuerzen, umzustellen oder durch ein anderes Skill zu ersetzen — der Workflow ist Leitfaden, nicht Pflichtprogramm.
| Schritt | Prüfpunkt | Norm | Rechtsfolge | |---------|-----------|------|-------------| | 1 | Handelsvertretervertrag i. S. §§ 84 ff. HGB? | § 84 HGB | Analoge Anwendung bei Vertragshändler/Franchisenehmer prüfen | | 2 | Beendigung des Vertragsverhältnisses? | § 89b Abs. 1 HGB | Frist läuft erst ab Vertragsende | | 3 | Neukunden geworben oder Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert? | § 89b Abs. 1 Nr. 1 HGB | Nachweis durch Kundenlisten, Provisionsabrechnungen | | 4 | Nachvertragliche Unternehmervorteile aus diesen Kunden? | § 89b Abs. 1 Nr. 1 HGB | Prognostische Schätzung zulässig (§ 287 ZPO) | | 5 | Provisionsverluste des Handelsvertreters? | § 89b Abs. 1 Nr. 2 HGB | Prognose nach Abwanderungsquote; EuGH Semen: Untergrenze beachten | | 6 | Billigkeit? | § 89b Abs. 1 Nr. 3 HGB | Sogwirkung, Wettbewerbsverbot, persönliche Umstände | | 7 | Höchstgrenze § 89b Abs. 2 HGB? | § 89b Abs. 2 HGB | Durchschnitt letzte 5 Jahre; kürzer = Gesamtdurchschnitt | | 8 | Ausschlussgründe § 89b Abs. 3 HGB? | § 89b Abs. 3 HGB | Eigenkündigung ohne wichtigen Grund schließt Anspruch aus | | 9 | Jahresfrist § 89b Abs. 4 S. 2 HGB eingehalten? | § 89b Abs. 4 HGB | Versäumnis = Anspruchsverlust (materiell-rechtliche Ausschlussfrist) |
Strategische Optionen (vor dem Template entscheiden)
Bevor das Template eins-zu-eins gefuellt wird, ist zu pruefen welche Variante zur Mandantenkonstellation passt. Das Template ist eine moegliche Form — nicht die einzige.
| Konstellation | Empfohlener Weg | |---|---| | Standard — Handelsvertreterausgleich § 89b HGB berechnen und fordern | Muenchener Modell-Berechnung; Schriftsatzbausteine unten | | Variante A — Ausgleich offensichtlich gering | Aussergerichtliche Geltendmachung; Klage bei Verweigerung | | Variante B — Unternehmer behauptet Ausschlussgruende | Ausschlussgruende § 89b Abs. 3 HGB gegenprueefen | | Variante C — Verjährung Jahresfrist laeuft ab | Geltendmachung unverzueglich; Frist § 89b Abs. 4 HGB wahren |
Wenn die Mandantenkonstellation nicht ins Standardschema passt, ist das Template anzupassen oder durch ein anderes Skill abzuloesen — nicht das Mandat in das Schema zu pressen.
Schriftsatz-Bausteine
Geltendmachung (außergerichtlich, Jahresfrist wahrend)
[Briefkopf Kanzlei] [Ort, Datum]
An [Unternehmensname] - Einschreiben/Rückschein -
Beendigung Handelsvertretervertrag vom [Datum]
Geltendmachung Ausgleichsanspruch § 89b HGB — Wahrung Jahresfrist
Sehr geehrte Damen und Herren,
unter Bezugnahme auf die anliegende Vollmacht (Anlage 1) zeige ich die
anwaltliche Vertretung des Handelsvertreters [Name] an.
Das Handelsvertreterverhältnis endete zum [Datum]. Der Ausgleichsanspruch
nach § 89b HGB ist entstanden und wird hiermit innerhalb der Jahresfrist
des § 89b Abs. 4 S. 2 HGB schriftlich geltend gemacht.
Vorläufige Berechnung (Detailberechnung folgt nach Belegübermittlung):
Bruttoprovisionen Neukunden letztes Jahr: EUR [X]
Provisionen Ø 5 Jahre: EUR [X/Jahr]
Höchstgrenze § 89b Abs. 2 HGB: EUR [X]
Vorläufiger Ausgleichsanspruch: