StaRUG-Restrukturierungsplan
Zweck
Vorinsolvenzliches Sanierungs-Instrument bei drohender Zahlungsunfähigkeit. Kein Insolvenz-Verfahren, kein Insolvenz-Stigma.
1) Eingangs-Abfrage
- Liquiditäts-Lage: drohende Zahlungsunfähigkeit § 18 InsO?
- Bereits Zahlungsunfähigkeit § 17 InsO oder Überschuldung § 19 InsO? -> dann nicht StaRUG, sondern InsO
- Sanierungs-Aussichts-Prüfung
- Gläubiger-Struktur (Bank, Lieferanten, Mitarbeiter)?
- Welche Gläubiger sollen vom Plan betroffen sein?
2) Voraussetzungen § 29 StaRUG
| Voraussetzung | Inhalt | |---|---| | Drohende Zahlungsunfähigkeit | § 18 InsO — 24-Monats-Prognose | | Keine Zahlungsunfähigkeit | § 17 InsO — bei Eintritt: Wechsel ins Insolvenzverfahren | | Sanierungs-Aussicht | Bescheinigung Prüfer | | Antrag des Schuldners | bei Gesellschaft: Geschäftsführer |
Vorteil StaRUG vs. Insolvenz
- Nicht-publik möglich (anders als Insolvenz)
- Schuldner behaelt volle Verfügungsbefugnis
- Nur betroffene Gläubiger gebunden (anders als Insolvenz-Plan)
- Schnellerer Verlauf
3) Plan-Struktur § 8 StaRUG
Pflicht-Inhalte
- Darstellender Teil (Sachverhalt, Gründe)
- Gestaltender Teil (Eingriffe in Rechte)
- Gruppen-Bildung
Gruppen § 9 StaRUG
- Gläubiger mit gleichen Rechten und Interessen
- Typisch: Bank-Kredite, Lieferanten, gesicherte Gläubiger
Mehrheiten je Gruppe § 25 StaRUG
- 75 % der Summe der Forderungen der abgestimmten Gläubiger einer Gruppe
Cross-class cramdown § 26 StaRUG
- Bei Verweigerung einer Klasse: Plan kann trotzdem bestätigt werden, wenn:
- Plan-Verhältnis-Prüfung erfüllt
- Keine Klasse schlechter gestellt als ohne Plan
- Mehrheit der Klassen zustimmt
4) Stabilisierungsanordnung § 49 StaRUG
Funktion
- Schutz vor Zwangsvollstreckung
- Vor Sicherheits-Verwertung
- Maximal 3 Monate, Verlängerung möglich
Antrag
- Beim Restrukturierungsgericht
- Glaubhaftmachung Eilbedürftigkeit
5) Restrukturierungsbeauftragter § 73 StaRUG
Bestellung
- Auf Antrag oder von Amts wegen
- Bei groesseren Verfahren typisch
Aufgaben
- Aufsicht
- Berichtspflicht Gericht
- Schutz Mitarbeiter / Pensionierer
6) Workflow
Phase 1 — Krisen-Prüfung
- Liquiditäts-Plan 24-Monate
- Bescheinigung Prüfer
- Sanierungs-Konzept
Phase 2 — Anzeige § 31 StaRUG
- Beim Restrukturierungsgericht
- Plan-Inhalts-Skizze
- Gläubiger-Verzeichnis
Phase 3 — Plan-Aufstellung
- Schriftliche Plan-Ausarbeitung
- Gläubiger-Information
- Vergleichs-Verhandlungen
Phase 4 — Abstimmung
- Klassen-Aufteilung
- Schriftliche oder muendliche Abstimmung
- Mehrheits-Prüfung
Phase 5 — Bestätigung
- Gerichts-Bestätigung
- Plan tritt in Kraft
Phase 6 — Umsetzung
- Anpassung Forderungen
- Restrukturierungs-Maßnahmen
- Aufhebung Stabilisierung
7) Geschäftsführer-Pflichten § 32 StaRUG
Pflicht
- Bei Inanspruchnahme StaRUG: Pflicht zur Wahrung Gläubiger-Interessen
- Pflicht zur Anzeige bei Misserfolg
Haftung
- Bei Pflichtverletzung: Schadensersatz gegenüber Gläubigern
- Strafbarkeit § 15a IV InsO bleibt unberuehrt bei Verschleppung
8) Cross-Border (EU-RestrukturierungsRL)
- Eintragung im EU-Insolvenz-Register
- Anerkennung in anderen EU-Staaten
- Bei Auslands-Gläubigern: spezielle Konsultations-Verfahren
9) Typische Fehler
- StaRUG bei Zahlungsunfähigkeit § 17 InsO: Pflicht zum Wechsel in Insolvenz
- Gruppen-Bildung unzureichend: Plan-Anfechtung droht
- 75 %-Mehrheit knapp verfehlt: Plan scheitert ohne Cross-Class
- Stabilisierungs-Verlängerung versäumt: Sicherheits-Verwertung
- Bescheinigungs-Prüfer ungeeignet: Antrag-Ablehnung
10) BVerfG- und Restrukturierungsgerichts-Linien (Stand Mai 2026)
- BVerfG 1 BvR 418/25 vom 28.02.2025 (3. Kammer, Erster Senat — VARTA AG) — Verfassungsbeschwerde von Minderheitsaktionären gegen die gerichtliche Bestätigung eines StaRUG-Restrukturierungsplans (Kapitalherabsetzung auf Null mit Bezugsrechtsausschluss; Ausschluss von 49,9 % Minderheitsaktionären ohne Kompensation) als unzulässig zurückgewiesen. Bedeutung: Eingriffe in Aktionärsrechte über StaRUG sind verfassungsrechtlich nicht generell ausgeschlossen, solange § 66 Abs. 2 Nr. 3 StaRUG (Schlechterstellungsprüfung) eingehalten wird.
<https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/02/rk20250228_1bvr041825.html>
- Restrukturierungsgerichts-Entscheidungen (insb. AG Köln, AG Düsseldorf) zur Bestätigung von Restrukturierungsplänen vor Ausgabe über dejure.org / openjur.de mit Gericht, Datum, Aktenzeichen verifizieren.
11) Praxis-Hinweise
- StaRUG seit 1.1.2021
- Bisherige Verfahren-Anzahl: ~50 pro Jahr (gering, da hohe Eintrittsschwellen)
- Beratungs-Markt: spezielle StaRUG-Kanzleien
- Kombination mit M&A: "Distressed M&A" via StaRUG
Anschluss
fachanwalt-insolvenz-sanierungsrecht-schutzschirmverfahren— bei Insolvenz-Wechselinsolvenzplan-starug-planwerkstatt— bei Plan-Aufstellungkrisenfrueherkennung-starug— bei Vorbereitung
Triage — StaRUG-Plan oder Insolvenz?
Bevor losgelegt wird, klaere:
- Nur drohende ZU? § 18 InsO Voraussetzung (StaRUG); bei eingetretener ZU § 17 InsO → sofort InsO-Pflicht § 15a InsO!
- Welche Glaeubiger sollen einbezogen werden? StaRUG erlaubt selektive Einbeziehung nur betroffener Glaeubiger (anders als InsO-Plan).
- 75%-Mehrheit je Klasse erreichbar? § 25 StaRUG — realistischer Mehrheiten-Check vor Plan-Aufstellung.
- Stabilisierungsanordnung nötig? § 49 StaRUG — Vollstreckungsschutz bis 3 Monate wenn Glaeubiger bereits vollstrecken.
- Restrukturierungsgericht anzeigen? Anzeige nach § 31 StaRUG als konstitutiver Akt; ohne Anzeige kein Schutz.
Aktuelle Leitentscheidungen StaRUG
- BVerfG 1 BvR 418/25 vom 28.02.2025 (VARTA AG / Bezugsrechtsausschluss; unzulässig)
<https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/02/rk20250228_1bvr041825.html>
- Weitere LG/OLG-Entscheidungen zur Praxis der gerichtlichen Bestätigung (§§ 60–66 StaRUG), zum Cross-Class-Cramdown (§ 26 StaRUG) und zur Stabilisierungsanordnung (§ 49 StaRUG) vor Ausgabe über dejure.org / openjur.de mit Gericht, Datum, Aktenzeichen verifizieren.
Paragrafenkette StaRUG-Plan
§ 29 StaRUG (Restrukturierungssache) → § 31 StaRUG (Anzeige) → §§ 7-39 StaRUG (Plan-Struktur) → § 8 StaRUG (darstellender Teil) → § 9 StaRUG (gestaltender Teil) → § 10 StaRUG (Gruppen) → § 25 StaRUG (Mehrheiten) → § 26 StaRUG (Cramdown) → § 49 StaRUG (Stabilisierung) → §§ 60-66 StaRUG (gerichtliche Bestaetigung)
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Workflow — 7 Schritte StaRUG-Restrukturierungsplan
- Krisenstadium verifizieren: 24-Monats-Forecast § 29 Abs. 2 StaRUG; bei ZU § 17 InsO Notfallwechsel → InsO.
- Plan-Scope bestimmen: Welche Glaeubiger werden einbezogen (§ 9 StaRUG)? Finanzglaeubiger, Lieferanten, Pensionsansprueche, FA?
- Klassenbildung § 10 StaRUG: Glaeubiger mit gleichen Rechten und Interessen pro Klasse; mindestens: gesicherte Glaeubiger, Finanzglaeubiger, Handelsglaeubiger.
- Vergleichsrechnung erstellen: Gegenueber Liquidationswert (Liquiditaetsszenario ohne Plan) — jede Klasse muss im Plan mindestens so viel erhalten wie ohne Plan.
- Plan aufstellen: Darstellender Teil (§ 8 StaRUG): Sachverhalt, Krisenursachen, Sanierungs-Massnahmen; Gestaltender Teil (§ 9 StaRUG): konkrete Rechtsaenderungen (Stundung, Erlass, Debt-Equity-Swap).
- Abstimmung: Anzeige § 31 StaRUG → Ladung Glaeubiger → Abstimmungstermin; 75% Summe je Klasse § 25 StaRUG.
- Gerichtsbestaetigung §§ 60-66 StaRUG: Bestaetigung, Cramdown, Planwirkung § 67 StaRUG.
Output-Template Plan-Anzeige
Adressat: Restrukturierungsgericht [GERICHT] — Tonfall: sachlich-juristisch
An das Amtsgericht [ORT] — Restrukturierungsgericht —
Anzeige einer Restrukturierungssache nach § 31 StaRUG