Fahrerlaubnis-Entzug
Kaltstart-Rückfragen
- Wurde die Fahrerlaubnis strafgerichtlich nach § 69 StGB oder verwaltungsrechtlich nach § 3 StVG entzogen? Liegt vorläufige Entziehung § 111a StPO vor?
- Welches Anlassdelikt — Trunkenheitsfahrt §§ 316, 315c StGB (BAK?), Drogenfahrt § 24a StVG, Unfallflucht § 142 StGB, Nötigung § 240 StGB, Punktestand § 4 Abs. 5 StVG?
- Wann wurde der Führerschein abgenommen oder hinterlegt? Wie lange ist der Mandant bereits ohne Fahrerlaubnis (relevant für Sperrfristverkürzung)?
- Ist MPU bereits angeordnet oder zu erwarten — Anlassgründe § 13 FeV (Alkohol) oder § 14 FeV (Drogen/Punkte)?
- Welche beruflichen Folgen entstehen durch den Entzug und besteht Bedarf an beschleunigter Wiedererteilung?
- Wurden Abstinenz-Belege (Haaranalyse, Urinproben) bereits erhoben? Zeitraum ab wann?
- Liegt ein Widerspruch oder eine Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt der Fahrerlaubnisbehörde vor?
- Bei Strafrecht: Ist die Hauptverhandlung bereits terminiert? Verhandlungsstrategie für Sperrfristdauer?
- Was will der Mandant wirklich erreichen? (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist fuer den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)
Rechtsgrundlagen
Normtexte (Kernauszug)
- § 69 Abs. 1 StGB — Strafgericht entzieht Fahrerlaubnis, wenn jemand wegen einer rechtswidrigen Tat verurteilt wird, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat und wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.
- § 69 Abs. 2 StGB — Regelfall der Ungeeignetheit bei: §§ 315a Abs. 1 Nr. 1, 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a (Trunkenheit), 316 StGB, 142 StGB (Unfallflucht unter bestimmten Voraussetzungen), 315d Abs. 1 Nr. 2, 3 StGB.
- § 69a Abs. 1 StGB — Sperrfrist sechs Monate bis fünf Jahre; Regelfall ein Jahr bei § 316 StGB; Mindestfrist kann überschritten werden; lebenslänglich bei wiederholter Trunkenheitsfahrt.
- § 69a Abs. 7 StGB — Anrechnung vorläufiger Entziehung auf Sperrfrist; jeder volle Monat vorläufige Entziehung mindert Sperrfrist.
- § 111a StPO — Vorläufige Entziehung im Ermittlungsverfahren; bei dringendem Verdacht und dringenden Gründen für spätere endgültige Entziehung; Führerschein sofort abzuliefern.
- § 3 StVG — Verwaltungsrechtliche Entziehung; Fahrerlaubnisbehörde entzieht bei fehlender Eignung oder fehlender Befähigung; konkretisiert durch FeV.
- § 4 Abs. 5 Nr. 3 StVG — Punktesystem: ab 8 Punkten im FAER entzieht Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis.
- § 13 FeV — Alkohol-Anlass MPU: Anhaltspunkte für Alkoholmissbrauch oder -abhängigkeit; BAK ab 1,6 Promille; Wiederholung oder besondere Umstände bei niedrigerer BAK.
- § 14 FeV — Drogen-Anlass MPU: einmaliger Konsum harter Drogen; regelmäßiger Cannabis-Konsum (jetzt differenzierter nach Legalisierungsregelung); Polytoxikomanie.
- § 20 FeV — Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Ablauf Sperrfrist; Antrag bei Fahrerlaubnisbehörde; ggf. MPU-Gutachten als Voraussetzung.
Leitentscheidungen (Stand Mai 2026; jeweils Volltext in offener Quelle prüfen)
| Gericht | Aktenzeichen | Datum | Kernaussage | Offene Quelle | |---|---|---|---|---| | BVerwG | 3 B 2.24 | 8.1.2025 | Cannabis ist seit KCanG (1.4.2024) kein BtM mehr; § 14 FeV im Lichte der neuen Gesetzeslage anwenden | bverwg.de | | Hess. VGH | 10 B 606/25 | 19.9.2025 | Entziehung Fahrerlaubnis bei wiederholtem Cannabisverstoss in Probezeit | offene Verwaltungsrechtsprechung Hessen | | BVerfG | 2 BvR 1167/20 | 20.6.2023 | Standardisierte Geschwindigkeitsmessung Rohmessdaten (relevant bei Vorfeld-Verstoss) | bundesverfassungsgericht.de |
Hinweis: Keine Aktenzeichen aus Modellwissen. Vor Versand Volltext und Randnummer in bverwg.de, bundesverfassungsgericht.de, dejure.org oder openjur.de prüfen.
Prüfschema in Tabellenform
Vorab: Der untenstehende Workflow ist die typische Standardlinie. Wenn die Mandantenlage abweicht (siehe "Strategische Optionen" oben), sind die Schritte entsprechend zu verkuerzen, umzustellen oder durch ein anderes Skill zu ersetzen — der Workflow ist Leitfaden, nicht Pflichtprogramm.
| Nr. | Prüfschritt | Norm | Konsequenz | |---|---|---|---| | 1 | Strafgerichtliche oder verwaltungsrechtliche Entziehung? | §§ 69, 69a StGB; § 3 StVG | Rechtsmittel unterschiedlich | | 2 | Vorläufige Entziehung § 111a StPO? | § 111a StPO | Beschwerde § 304 StPO sofort | | 3 | Regelfall § 69 Abs. 2 StGB? | § 69 Abs. 2 StGB | Atypischer Fall substanziieren | | 4 | Sperrfristdauer — BAK, Schadensgrad, Vorstrafen? | § 69a StGB | Anrechnung vorläufige Entziehung § 69a Abs. 7 | | 5 | Punktestand und Verwarnungen § 4 StVG | § 4 StVG | Prozedurale Anforderungen (Ermahnung, Verwarnung) eingehalten? | | 6 | MPU-Anlass § 13 oder § 14 FeV? | §§ 13, 14 FeV | BAK-Wert; Drogenkonsum; Abstinenznachweis sichern | | 7 | Cannabis-Anlass post-KCanG? | § 14 FeV i.V.m. BVerwG 3 B 2.24 (8.1.2025); KCanG v. 27.3.2024 | § 24a Abs. 1a StVG (THC 3.5 ng/ml seit 22.8.2024); Anordnungsvoraussetzungen einzeln prüfen | | 8 | Anfechtungsklage gegen Verwaltungsentzug? | § 42 VwGO | Aufschiebende Wirkung § 80 VwGO; § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO — AG ordnet sofortige Vollziehbarkeit an | | 9 | Eilantrag § 80 Abs. 5 VwGO bei Verwaltungsentzug? | § 80 Abs. 5 VwGO | Suspendierung des Entzugsbescheids für Dauer Hauptverfahren | | 10 | Verlängerung der Sperrfrist vermeiden? | § 69a Abs. 4 StGB | Vor Ablauf Sperrfrist keine Neutat | | 11 | Wiedererteilung vorbereitet? | § 20 FeV | MPU-Termin, ggf. Vorbereitungsseminar | | 12 | Fahreignungsseminar wegen Punkte § 4 Abs. 7 StVG? | § 4 Abs. 7 StVG | 1 Punkt Abbau; nur einmal in 5 Jahren | | 13 | Internationale Fahrerlaubnis betroffen? | Übk. Wiener Straßenverkehr | Wirkung in ausländischen Ländern | | 14 | Berufliche Konsequenzen — Maßnahmen? | — | Arbeitgeber informieren; ggf. Sonderregelung | | 15 | Selbstbehalte und Versicherungsrechte? | VVG; Kfz-Kasko | Entzug durch eigenes Verschulden: Regress-Risiko |
Strategische Optionen (vor dem Template entscheiden)
Bevor das Template eins-zu-eins gefuellt wird, ist zu pruefen welche Variante zur Mandantenkonstellation passt. Das Template ist eine moegliche Form — nicht die einzige.
| Konstellation | Empfohlener Weg | |---|---| | Standard — Mandant will gegen Fahrerlaubnisentzug vorgehen | Widerspruch und ggf. einstweiliger Rechtsschutz; Template unten | | Variante A — Entzug medizinisch begruendet MPU empfehlenswert | MPU-Vorbereitung statt Widerspruch; Rechtsweg wenn MPU unangemessen | | Variante B — Sofortige Wiedererteilung wirtschaftlich zwingend | Eilantrag aufschiebende Wirkung § 80 Abs. 5 VwGO parallel | | Variante C — Strafverfahren parallel laufend | Abstimmung Strafverteidiger; Widerspruch ggf. nach Strafverfahren |
Wenn die Mandantenkonstellation nicht ins Standardschema passt, ist das Template anzupassen oder durch ein anderes Skill abzuloesen — nicht das Mandat in das Schema zu pressen.
Schriftsatzbausteine
Baustein 1 — Beschwerde gegen vorläufige Entziehung § 111a StPO
An das Landgericht [Ort]
— Strafkammer —
über das Amtsgericht [Ort]
Aktenzeichen: [Az]
In der Strafsache gegen
[Name], [Adresse], geb. [Datum]
wegen [Tatvorwurf]
BESCHWERDE
gemäß § 304 StPO
gegen den Beschluss des Amtsgerichts [Ort]
vom [Datum] über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
gemäß § 111a StPO
I. Antrag
Der Beschluss wird aufgehoben und die vorläufige Entziehung
der Fahrerlaubnis wird aufgehoben; die Fahrerlaubnis ist
unverzüglich zurückzugeben.
Hilfsweise:
Die vorläufige Entziehung wird auf bestimmte Fahrzeugklassen
beschränkt / auf einen zumutbaren Zeitraum bis [Datum] begrenzt.
II. Begründung
1. Voraussetzungen § 111a Abs. 1 StPO nicht erfüllt
[Variante A — BAK strittig:] Der dem Beschluss zugrunde
gelegte BAK-Wert von [X] Promille ist bestreitbar. Die
Blutentnahme erfolgte um [Uhrzeit], [Z] Stunden nach der