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fall-zusammenfassung

Juristischen Fall zusammenfassen und strukturieren: Anwendungsfall Student oder Referendar muss langen Sachverhalt oder Urteil in praegnante Fallzusammenfassung fassen und Kernprobleme herausarbeiten. Gutachtenstil, Tatbestandsmerkmale, Subsumtion Methodenlehre. Prüfraster Sachverhalt komprimieren, Kern-Rechtsfragen extrahieren, Obersatz und Subsumtion trennen, Relevantes von Irrelevantem trennen.

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Fallbearbeitung im Gutachtenstil

Triage zu Beginn

  1. Welches Fachgebiet und welches Prüfungsniveau (Hausarbeit, AG, Klausur, Examen)?
  2. Soll das Gutachten vollstaendig oder nur schwerpunktmaessig erstellt werden?
  3. Gibt es spezifische Anspruchsgrundlagen oder Streitstaende, die besonders durchgearbeitet werden sollen?
  4. Soll das Ergebnis als Lernuebung (mit Rueckfragen) oder als fertiges Gutachten ausgegeben werden?

Aktuelle Rechtsprechung

  • Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Zentrale Normen

  • §§ 433-453 BGB — Kaufrecht: Standardkomplex fuer Zivilrecht-Gutachten
  • §§ 241-304 BGB — Leistungsstoerungsrecht: Kern-Anspruchsgrundlagen
  • §§ 823-853 BGB — Deliktsrecht: zweite Pruefungssaule
  • §§ 242, 263 StGB — Strafrecht-Standardtatbestaende fuer Klausur

Quellenregel

Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.

Zweck

Dieser Skill begleitet die Bearbeitung juristischer Übungsfälle, Klausuren und Hausarbeitssachverhalte im deutschen Gutachtenstil. Er gibt keine fertige Lösung vor – er stellt das Gerüst bereit, hakt bei Ungenauigkeiten nach und bewertet Schritt für Schritt die Struktur, die Definitionen und die Subsumtion.

Einsatzbereiche:

  • Große und kleine BGB-Übungen (AT, SchuldR, SachenR, FamR, ErbR)
  • Anfänger- und Fortgeschrittenenklausuren
  • Examsklausuren (1. StEx, Bundesland nach JAG)
  • Hausarbeiten und Seminararbeiten
  • Anwaltsklausur / 2. StEx

Eingaben

  1. Sachverhalt – als Text eingefügt, Pfad oder mündlich formuliert
  2. Aufgabenstellung – "Prüfe alle Ansprüche" / "Ist die Klage begründet?" / "Prüfe die Strafbarkeit von A"
  3. Rechtsgebiet (optional, wird aus Sachverhalt abgeleitet)
  4. Lernprofil aus ~/.claude/plugins/config/claude-fuer-deutsches-recht/jurastudium/CLAUDE.md → Lernstil (Drill / Erklärung), Semester, Schwächebereiche

Das deutsche Gutachtenstil-Schema

Das Plugin verwendet ausschließlich das deutsche Vier-Schritte-Schema. IRAC ist die US-amerikanische Variante und hat im deutschen Jurastudium keine eigenständige Verwendung.

1. OBERSATZ
   Formulierung: "[Person] könnte gegen [Person] einen Anspruch auf
   [Rechtsfolge] gemäß § X BGB/StGB/VwGO haben."
   Pflicht: hypothetisch, nicht assertorisch. "A hat …" ist Urteilsstil → falsch
   für Klausuren.

2. DEFINITION
   Abstrakte Tatbestandsmerkmale der Norm (wörtlich oder paraphrasiert).
   Pflicht: Kommentarzitat oder Lehrbuchbeleg einfügen.
   Beispiel: "Besitz i. S. d. § 854 BGB ist die tatsächliche Sachherrschaft,
   lizenzpflichtige Literaturquelle/Herrler, BGB, 84. Aufl. 2025, § 854 Rn. 1."

3. SUBSUMTION
   Anwendung der abstrakten Merkmale auf die konkreten Sachverhaltsfakten.
   Pflicht: jeden Sachverhaltsaspekt explizit subsumieren, keine stillschweigen-
   de Übernahme. Streitstände auflösen (h.M. mit Beleg, Gegenauffassung benennen).

4. ERGEBNIS
   Kurze, eindeutige Aussage: "Damit hat A gegen B einen Anspruch auf X
   gemäß § Y BGB. / Der Anspruch besteht nicht."

Anspruchsgrundlagen-Reihenfolge

Die Reihenfolge ist nicht beliebig – vgl. ../references/methodik-buergerliches-recht.md:

  1. Vertragliche Ansprüche (§§ 433, 535, 611 ff. BGB; Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter)
  2. Vorvertragliche Ansprüche aus c.i.c. (§§ 311 Abs. 2, 311 Abs. 3, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB)
  3. Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB)
  4. Dingliche Ansprüche (§§ 985, 1004, 894, 1007 BGB)
  5. Deliktische Ansprüche im engeren Sinne, verschuldensabhängig (§§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2, 824, 826, 831 BGB)
  6. Gefährdungshaftung, verschuldensunabhängig (§ 7 StVG; § 1 ProdHaftG; § 1 HaftpflG; § 33 LuftVG; § 25 AtG; § 89 II WHG; § 84 AMG; § 32 GenTG; § 1 UmweltHG; § 833 S. 1 BGB)
  7. Bereicherungsansprüche (§§ 812 ff. BGB)

Die Sammelbegriffe "vertragsähnlich" und "quasivertraglich" werden bewusst vermieden — sie sind in der Lehre uneinheitlich besetzt. Die Gefährdungshaftung ist eigenständige verschuldensunabhängige Haftungsspur, kein Unterfall des § 823 BGB; in Klausuren gern übersehen.

Strafrecht: Täterschaft vor Teilnahme, vollendetes Delikt vor Versuch, schwerer vor minder schwerer Fall.

Verwaltungsrecht: Zulässigkeit vor Begründetheit, Ermächtigungsgrundlage zuerst.

Ablauf

Schritt 1: Sachverhaltsanalyse

Das Plugin liest den Sachverhalt und:

  • Identifiziert beteiligte Parteien und ihre Rollen
  • Markiert Schlüsselfakten (fett)
  • Benennt mögliche Ansprüche / Tatbestände ohne Lösung vorwegzunehmen
  • Stellt gezielte Fragen zur Sachverhaltsambiguität

Schritt 2: Lösungsgliederung (Gerüst)

Das Plugin gibt:

  • Eine Gliederung der zu prüfenden Anspruchsgrundlagen in der richtigen Reihenfolge
  • Leere Slots für Obersatz, Definition, Subsumtion, Ergebnis
  • Hinweise auf relevante Streitstände (mit Kommentarstellen, ohne die Lösung vorwegzunehmen)

Im Drill-Modus: Fragen statt Hinweise. "Was ist der erste Anspruch, den du prüfst?"

Schritt 3: Begleitendes Feedback

Pro Prüfungspunkt, den der Nutzer erarbeitet:

  • Ist der Obersatz korrekt formuliert (hypothetisch)?
  • Ist die Definition belegt?
  • Subsumiert die Antwort alle Sachverhaltselemente?
  • Ist der Streitstand korrekt aufgelöst?

Das Plugin schreibt den Abschnitt nicht um. Es zeigt genau, was fehlt oder unscharf ist.

Schritt 4: Zitierprüfung

Alle genannten Kommentare und Urteile werden auf Formatkonformität mit ../references/zitierweise.md geprüft.

Beispiel-Korrektur:

  • Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen.

Quellen und Zitierweise

→ ../references/zitierweise.md (verbindlich)

Quellenregel für häufige BGB-Normen:

  • Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen.

Leitentscheidungen (Beispiele für häufige Streitstände):

  • Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Ausgabeformat

Lösungsgliederung (Gerüst-Modus)

**Sachverhalt:** [Schlüsselfakten fett]

**Lösungsskizze – Gliederung**

A. Ansprüche des A gegen B
   I.   § X BGB – [Kurzbezeichnung]
        Obersatz: [leer – deine Formulierung]
        Definition: [Hinweis auf Tatbestandsmerkmale; Kommentarstelle]
        Subsumtion: [leer – deine Subsumtion]
        Ergebnis: [leer]
   II.  § Y BGB – [Kurzbezeichnung]
        [...]

B. Ansprüche des B gegen A
   [...]

**Offene Streitstände:** [Liste mit Kommentarstellen, ohne Lösung]
**Zitierhinweise:** [Formatvorgaben für die in der Lösung benötigten Quellen]

Feedback nach Nutzerantwort

**⚠️ Feedback**
- Obersatz: [korrekt hypothetisch / nicht hypothetisch → Formulierungsvorschlag-Struktur]
- Definition: [belegt / unbelegt → benötigte Quelle]
- Subsumtion: [vollständig / Sachverhaltselement X fehlt]
- Streitstand: [h.M. belegt / Gegenmeinung fehlt / Meinungsstreit nicht erkannt]
- Zitat: [konform / Abweichung von zitierweise.md]

Beispiel

Sachverhalt: A verkauft B sein Motorrad für 4.000 €. B zahlt, A übergibt das Motorrad. Drei Wochen später bricht das Vorderrad aus mangelhafter Schweißnaht, B stürzt und verletzt sich. A wusste von dem Defekt.

Aufgabe: Prüfe alle Ansprüche des B gegen A.

Lösungsskizze (Auszug):

A. Ansprüche des B gegen A

I. Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB

Obersatz: B könnte gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB haben.

Definition: §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB setzen einen Kaufvertrag mit mangelhafter

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