Freiheitsstrafe ohne Bewaehrung — Vollstreckung
Worum geht es?
Wird die Freiheitsstrafe nicht zur Bewaehrung ausgesetzt, beginnt das Vollstreckungsverfahren. Wichtige Stellschrauben sind die Anrechnung der U-Haft (§ 51 StGB), die Reststrafenaussetzung (§§ 57, 57a StGB), Strafaufschub (§ 456 StPO), Strafunterbrechung (§ 455 StPO) und § 35 BtMG.
Wann brauchen Sie diese Skill?
- Der Mandant ist zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewaehrung verurteilt; Sie planen das weitere Verteidigungsvorgehen.
- U-Haft wurde verbuesst und muss korrekt angerechnet werden.
- Reststrafenaussetzung nach 2/3, 1/2 oder bei Lebenslang nach 15 Jahren steht an.
- Strafaufschubs- oder Strafunterbrechungsantrag wegen besonderer Lage (Schwangerschaft, schwere Krankheit, betreuungspflichtige Kinder).
- § 35 BtMG Therapie statt Strafvollzug.
Rechtliche Grundlagen
- § 51 StGB — Anrechnung von Untersuchungshaft, einstweiliger Unterbringung, Auslieferungshaft und vergleichbarer Freiheitsentziehung. Pflicht zur vollstaendigen Anrechnung, sofern keine ausdrueckliche Versagung wegen vorwerfbaren Verhaltens.
- § 57 StGB — Aussetzung des Strafrests bei zeitiger Freiheitsstrafe; Regelfall nach 2/3, in besonderen Faellen nach 1/2.
- § 57a StGB — Aussetzung des Strafrests bei lebenslanger Freiheitsstrafe; frueheste Pruefung nach 15 Jahren; besondere Schwere der Schuld kann verlaengern (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB).
- § 57b StGB — Aussetzung bei Gesamtstrafe aus lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe.
- § 35 BtMG — Zurueckstellung der Strafvollstreckung bei Betaeubungsmittelabhaengigkeit zugunsten Therapie.
- § 36 BtMG — Anrechnung der Therapiezeit.
- § 455 StPO — Aufschub der Vollstreckung; Strafunterbrechung wegen Gesundheit.
- § 456 StPO — Aufschub aus persoenlichen Gruenden.
- § 456a StPO — Absehen von Vollstreckung bei Auslaendern (Auslieferung/Ausweisung).
- § 462a StPO — Strafvollstreckungskammer ist zustaendig fuer Reststrafenaussetzung bei zeitiger Strafe ab 9 Monaten.
Anrechnung U-Haft (§ 51 StGB)
- Vollstaendig anzurechnen: jeder Tag U-Haft, einstweilige Unterbringung, Auslieferungshaft.
- Ausnahme: vorwerfbares Verhalten des Verurteilten (selbstverschuldete Verlaengerung); Anrechnung ganz oder teilweise versagt — Urteilsformel pruefen.
- Anrechnungssatz: 1 Tag U-Haft = 1 Tag Freiheitsstrafe (Standard).
- Massregel-Anrechnung: Bei Sicherungsverwahrung oder § 64 StGB im Vorgriff kann § 67 Abs. 4 StGB greifen.
Reststrafenaussetzung (§ 57 StGB)
2/3 (§ 57 Abs. 1 StGB)
- Pruefung von Amts wegen nach Verbuessung von 2/3.
- Erforderlich: positive Sozialprognose und Zustimmung des Verurteilten.
- Bewaehrungszeit 2 bis 5 Jahre.
- Anhoerung durch Strafvollstreckungskammer (§ 454 StPO).
1/2 (§ 57 Abs. 2 StGB)
- Pruefung nur bei besonderen Umstaenden.
- Voraussetzungen:
- Erstvollverbuesser ohne einschlaegige Vorbelastung, oder
- besondere Umstaende der Tat, der Persoenlichkeit oder der Entwicklung im Vollzug.
- Frueheste Pruefung nach Verbuessung von 1/2 der Strafe, jedoch mindestens 6 Monate.
Lebenslang (§ 57a StGB)
- Frueheste Pruefung nach 15 Jahren.
- Besondere Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) kann zusaetzliche Mindestverbuessungsdauer begruenden — wird durch das Tatgericht im Urteilstenor festgestellt.
- Bei Gesamtstrafe mit lebenslang siehe § 57b StGB.
§ 35 BtMG — Therapie statt Strafvollzug
- Voraussetzung: Tat begangen wegen Betaeubungsmittelabhaengigkeit; Strafe wegen Verstoss gegen BtMG oder andere Straftat in BtM-Zusammenhang; Strafe nicht mehr als 2 Jahre (vollstreckbarer Rest).
- Antrag der Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Verurteilten.
- Therapieaufenthalt wird auf die Strafe angerechnet (§ 36 BtMG).
Strafaufschub / Strafunterbrechung (§§ 455, 456 StPO)
- § 455 Abs. 1 StPO — Strafaufschub bei Geisteskrankheit.
- § 455 Abs. 2-4 StPO — bei schwerer Krankheit, lebensgefahr; Vollstreckungsbehoerde entscheidet.
- § 455a StPO — Strafunterbrechung in besonderen Faellen.
- § 456 StPO — Aufschub aus persoenlichen Gruenden (z.B. Pruefung, Schwangerschaft, betreuungspflichtige Kinder) auf laengstens 4 Monate.
Schritt-fuer-Schritt-Anleitung (Verteidigung)
- Urteilsformel pruefen: U-Haft-Anrechnung korrekt? Wenn nein, Beschluss der Vollstreckungsbehoerde nach § 458 StPO anregen.
- § 35 BtMG pruefen, wenn Tat im BtM-Zusammenhang.
- Strafaufschub / -unterbrechung pruefen, wenn persoenliche Lage es erfordert.
- Reststrafenaussetzung rechtzeitig vorbereiten:
- Sozialprognose mit Schulungs-/Therapie-/Arbeitsangebot fuer die Bewaehrungszeit.
- Anhoerungsschriftsatz bei der Strafvollstreckungskammer.
- Vollstreckungsplan mit dem Mandanten besprechen: realistische Erwartung, JVA-Standort, Familienkontakt, Bildungs- und Therapieangebote im Vollzug.
Typische Fehler
- U-Haft-Anrechnung uebersehen oder unvollstaendig (Tag fehlt).
- § 35 BtMG zu spaet beantragt: nach Vollzugsbeginn wird oft abgelehnt.
- Reststrafenaussetzung ohne ausreichende Vorbereitung: Sozialdaten fehlen.
- Anhoerung nicht persoenlich wahrgenommen: Strafvollstreckungskammer trifft auf einen "unsichtbaren" Verurteilten.
- Sofortige Beschwerde gegen ablehnenden Reststrafenaussetzungs-Beschluss versaeumt (Frist 1 Woche, § 311 StPO).
Querverweise
freiheitsstrafe-strafmass-pruefen— Strafmass.bewaehrung-56-stgb-positive-sozialprognose— Aussetzung in erster Instanz.bewaehrungswiderruf-56f-stgb— wenn Bewaehrung widerrufen.gesamtstrafenbildung-53-54-stgb-erste-instanz— Vollstreckung von Gesamtstrafen.
Quellen und Stand 05/2026
- §§ 38, 51, 57, 57a, 57b StGB in der geltenden Fassung.
- §§ 35, 36 BtMG.
- §§ 454, 455, 455a, 456, 456a, 458, 462a StPO.
- Quellenregel: vgl.
references/zitierweise.md.