Tagessatzanzahl der Geldstrafe — § 40 Abs. 1 StGB
Worum geht es?
Bei der Geldstrafe wird die Schuld ueber die Anzahl der Tagessaetze ausgedrueckt; die Hoehe des einzelnen Tagessatzes spiegelt die wirtschaftlichen Verhaeltnisse wider (§ 40 Abs. 2 StGB; vgl. tagessatzhoehe-40-ii-stgb-nettotagesverdienst). Dieser Skill konzentriert sich auf die Zahl.
Wann brauchen Sie diese Skill?
- Sie pruefen einen Strafbefehl mit Tagessatzfestsetzung und wollen die Schuldkomponente ueberpruefen.
- Sie bereiten den Strafantrag der Staatsanwaltschaft fuer ein Vergehen vor.
- Sie schreiben die Strafzumessung im Urteil oder pruefen sie im Revisionsverfahren.
- Sie bilden eine Gesamtgeldstrafe nach §§ 53, 54 StGB.
Rechtliche Grundlagen
- § 40 Abs. 1 Satz 2 StGB — "Die Geldstrafe betraegt mindestens fuenf und, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, hoechstens dreihundertsechzig volle Tagessaetze."
- § 54 Abs. 2 Satz 2 StGB — Gesamtgeldstrafe bis 720 Tagessaetze.
- § 47 StGB — Vorrang Geldstrafe vor kurzer Freiheitsstrafe unter 6 Monaten; vgl.
geldstrafe-vs-freiheitsstrafe-47-stgb. - § 41 StGB — Geldstrafe neben Freiheitsstrafe moeglich, wenn der Taeter durch die Tat sich bereichert hat oder zu bereichern versucht hat.
- § 53 Abs. 2 StGB — Bei Realkonkurrenz mehrerer Geldstrafen Gesamtgeldstrafe.
Strafzumessungs-Grundsatz
- Die Tagessatzanzahl folgt allein § 46 StGB; Strafzumessungstatsachen wie Vorleben, Tatfolgen, Nachtatverhalten sind hier abzubilden.
- Die Hoehe darf nicht in die Anzahl einfliessen — das waere eine unzulaessige Vermengung.
- Schuldrahmen-Theorie auch hier: Innerhalb des "Spielraums schuldangemessener Strafe" wird konkret bestimmt.
Schritt-fuer-Schritt-Anleitung
- Strafrahmen pruefen: Ist Geldstrafe ueberhaupt vorgesehen? Wird die Strafrahmen-Obergrenze des Tatbestands beruehrt (z.B. § 242 StGB: bis 5 Jahre oder Geldstrafe; § 263 Abs. 1 StGB: bis 5 Jahre oder Geldstrafe).
- Umrechnungsschluessel beachten: 30 Tagessaetze = 1 Monat Freiheitsstrafe (faustregelhafte Aequivalenz; nicht starr, aber Orientierung).
- Strafzumessungstatsachen nach § 46 StGB sammeln und gewichten (vgl.
strafzumessungs-tatsachen-46-ii-stgb). - Anzahl bestimmen im Schuldrahmen.
- Kein Lappenanteil — § 40 Abs. 1 StGB verlangt "volle" Tagessaetze.
- Bei Gesamtgeldstrafe (§§ 53, 54 StGB): hoechste Einzelstrafe als Einsatzstrafe, dann Erhoehung um angemessenen Bruchteil bis maximal 720 Tagessaetze; vgl.
gesamtstrafenbildung-53-54-stgb-erste-instanz.
Faustwerte (orientierend, nicht starr)
| Bereich | Tagessatzanzahl | |---|---| | Bagatelle, ggf. § 153a StPO statt Strafbefehl | 5-30 | | Mittlere Vergehen ohne Vorbelastung | 30-90 | | Mittlere Vergehen mit Vorbelastung | 90-180 | | Schwere Vergehen, Mehrtaeterstrukturen | 180-360 | | Gesamtgeldstrafe Schwer-Komplex | 360-720 |
Die Tabelle ersetzt keine Einzelfallbetrachtung; sie zeigt nur das Spielfeld.
Sonderfaelle
- Mehrere Einzelstrafen (Realkonkurrenz, § 53 StGB): Gesamtgeldstrafe nach § 54 Abs. 2 StGB; Erhoehung der hoechsten Einzelstrafe; max. 720 Tagessaetze.
- Geldstrafe neben Freiheitsstrafe (§ 41 StGB): nur wenn Bereicherungsabsicht und Bereicherung erkennbar; sonst Aufhebungsgrund.
- Strafbefehl (§ 407 Abs. 2 StPO): bis 360 Tagessaetze ohne Hauptverhandlung; vgl.
strafbefehl-strafzumessung-407-stpo. - Verstaendigung (§ 257c StPO): Strafrahmen-Ober- und Untergrenze fuer Tagessatzanzahl koennen Verhandlungsgegenstand sein; vgl.
verstaendigung-257c-stpo-strafzumessung.
Typische Fehler
- Tagessatzanzahl und -hoehe vermengt: Schwierige wirtschaftliche Verhaeltnisse mindern die Hoehe, nicht die Anzahl.
- Doppelverwertung: Tatbestandsmerkmal wird in die Anzahl eingerechnet.
- Strafrahmen ignoriert: Bei Tatbestand mit Mindeststrafe Freiheitsstrafe ist Geldstrafe ausgeschlossen.
- § 47 StGB uebersehen: Wenn das Gericht statt Geldstrafe eine kurze Freiheitsstrafe verhaengt, muss es besondere Umstaende benennen.
- Gesamtgeldstrafe falsch gebildet: Es duerfen nicht einfach die Einzelstrafen addiert werden; § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB verlangt Erhoehung um eine "angemessene" Quote.
Querverweise
tagessatzhoehe-40-ii-stgb-nettotagesverdienst— Hoehenkomponente.geldstrafe-vs-freiheitsstrafe-47-stgb— Vorrang Geldstrafe.strafbefehl-strafzumessung-407-stpo— Strafbefehl.gesamtstrafenbildung-53-54-stgb-erste-instanz— Gesamtgeldstrafe.
Quellen und Stand 05/2026
- §§ 40, 41, 47, 53, 54 StGB in der geltenden Fassung.
- § 407 Abs. 2 StPO Strafbefehl.
- Quellenregel: vgl.
references/zitierweise.md.