Genehmigungspflicht-Prüfung (§§ 1848 ff. BGB)
Zweck
Dieser Skill prüft, ob ein konkret geplantes Rechtsgeschäft oder eine Maßnahme des Betreuers nach dem Vier-Augen-Prinzip der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf. Die Reform 2023 hat das System der Genehmigungspflichten neu strukturiert (§§ 1848–1858 BGB für Vermögens- sorge; §§ 1828–1834 BGB für personenbezogene Maßnahmen). Ohne erforderliche Genehmigung sind Geschäfte schwebend unwirksam (§ 1855 BGB).
Eingaben
- Aufgabenkreise des Betreuers (Bestellungsurkunde)
- Konkret geplante Maßnahme (z. B. "Verkauf der Eigentumswohnung der
betreuten Person in Berlin-Charlottenburg")
- Beteiligte Personen (Vertragspartner, Heimträger, Arzt)
- Wirtschaftliche Eckdaten (Kaufpreis, Heimkosten, Darlehenssumme)
- Wünsche/Willen der betreuten Person zum Geschäft (§ 1821 BGB)
- Vorhandensein einer Vorsorgevollmacht (verdrängt ggf. Betreuung)
Rechtlicher Rahmen
Systematik der Genehmigungspflichten nach Reform 2023
Die §§ 1848–1858 BGB regeln vermögensbezogene Genehmigungspflichten:
- § 1848 BGB — Grundsatz: Genehmigung des Gerichts bei wesentlichen
Vermögensverfügungen
- § 1849 BGB — Genehmigung bei Geschäften über Grundstücke und Rechte an
Grundstücken
- § 1850 BGB — Genehmigung bei Erbschaftsangelegenheiten (Annahme/
Ausschlagung der Erbschaft, Erbteilsverkauf)
- § 1851 BGB — Genehmigung bei Aufgabe/Auflösung der Wohnung der
betreuten Person
- § 1852 BGB — Genehmigung bei Geschäften über erwerbsmäßige Tätigkeit
- § 1853 BGB — Genehmigung bei Kreditaufnahme, Verfügungen über Wertpapiere
- § 1854 BGB — Genehmigung bei Schenkungen (Ausschluss anstandspflichtiger
Schenkungen)
- § 1855 BGB — Rechtsfolge: schwebende Unwirksamkeit ohne Genehmigung
Personenbezogene Maßnahmen (§§ 1828–1834 BGB)
- § 1828 BGB — Einwilligung in ärztliche Maßnahmen
- § 1829 BGB — Genehmigung bei lebensgefährlichen oder schwer
beeinträchtigenden ärztlichen Maßnahmen
- § 1831 BGB — Genehmigung freiheitsentziehender Unterbringung
(geschlossene Heimunterbringung, geschlossene psychiatrische Klinik)
- § 1832 BGB — Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen in offener
Einrichtung (Bettgitter, Bauchgurt, sedierende Medikamente zur Bewegungseinschränkung)
§ 1855 BGB — Schwebende Unwirksamkeit
Rechtsgeschäfte ohne erforderliche Genehmigung sind schwebend unwirksam. Die Genehmigung kann auch nachträglich erteilt werden. Wird sie versagt, ist das Geschäft endgültig unwirksam. Der Vertragspartner kann nach § 1856 BGB widerrufen.
Kanonische Rechtsprechung (Stand 05/2026, Live-Verifikation vor Verwendung)
- BGH, Beschluss vom 12.02.2025 - XII ZB 433/24: Bei Genehmigung oder Anordnung einer medikamentösen Zwangsbehandlung muss der Entscheidungstenor das jeweilige Medikament/den Wirkstoff, die (Höchst-)Dosierung sowie die Verabreichungshäufigkeit hinreichend genau bezeichnen (§ 323 Abs. 1 Nr. 1 FamFG). Quelle: bundesgerichtshof.de / dejure.org.
- BGH, Beschluss vom 24.09.2025 - XII ZB 513/24: Wunsch des/der Betroffenen, durch nahe Angehörige betreut zu werden, hat Vorrang vor Berufsbetreuer; Amtsermittlungspflicht § 26 FamFG.
- Etablierte Linien (zu verifizieren): Bei freiheitsentziehender Unterbringung (§ 1831 BGB n.F.) enge Voraussetzungen — erhebliche Selbstgefährdung, medizinische Indikation, Verhältnismäßigkeit, kein milderes Mittel. SV-Gutachten regelmäßig erforderlich (§ 321 FamFG).
- Bei freiheitsentziehenden Maßnahmen in offener Einrichtung (§ 1832 BGB, vormals § 1906 Abs. 4 BGB a.F.): Bettgitter und Bauchgurt sind genehmigungspflichtig, wenn regelmäßig oder über längeren Zeitraum eingesetzt.
- Grundstücksverkauf (§ 1849 BGB): Verkehrswertnachweis durch qualifiziertes Gutachten/Maklerwertindikation; auffallend niedriger Kaufpreis löst Prüfungspflicht aus.
- Erbausschlagung (§ 1850 BGB): Gericht prüft wirtschaftliches Interesse der betreuten Person (Überschuldung, dingliche Lasten).
Weitere Rechtsprechung nicht aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über bundesgerichtshof.de, dejure.org oder openjur.de verifizieren.
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Ablauf
- Aufgabenkreis prüfen
Liegt die geplante Maßnahme überhaupt im übertragenen Aufgabenkreis? (Vermögenssorge / Gesundheitssorge / Aufenthaltsbestimmung — § 1815 BGB). Fehlt der Aufgabenkreis, ist Erweiterung beim Gericht zu beantragen.
- Tatbestand der Genehmigungspflicht prüfen
Subsumtion unter konkreten §§ 1848 ff. BGB bzw. §§ 1831, 1832 BGB.
- Wunsch der betreuten Person ermitteln (§ 1821 BGB)
Auch bei genehmigungspflichtigen Geschäften ist der Wille der betreuten Person primärer Maßstab.
- Antrag beim Betreuungsgericht stellen
Schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle. Beizufügen:
- Begründung der Maßnahme
- Wirtschaftliche Eckdaten (Verkehrswertgutachten, Kostenvoranschlag)
- Stellungnahme zum Willen der betreuten Person
- Bei medizinischen Maßnahmen: ärztliches Zeugnis / Gutachten
- Anhörung durch das Gericht abwarten
Persönliche Anhörung der betreuten Person grundsätzlich Pflicht (§ 278 FamFG); bei Unterbringung Sachverständigengutachten zwingend (§ 321 FamFG).
- Genehmigungsbeschluss umsetzen
Geschäft erst nach Rechtskraft des Beschlusses vollziehen. Bei Grundstücken: Beschluss als Anlage zum Notarvertrag.
Ausgabeformat
Strukturierte Prüfung in folgender Form:
Genehmigungspflicht-Prüfung
Geplante Maßnahme: [konkret]
Geprüft am: [Datum]
Betreute Person: [Name, AZ]
Aufgabenkreise: [Aufzählung]
1. Aufgabenkreis-Zuordnung
[Ja/Nein, Begründung]
2. Einschlägige Rechtsnorm
[§ XXXX BGB — Tatbestand]
3. Subsumtion
[Tatbestandsmerkmal 1 — erfüllt/nicht erfüllt — Begründung]
[Tatbestandsmerkmal 2 — ...]
4. Wunsch und Wille der betreuten Person (§ 1821 BGB)
[Ermittelt durch ..., Inhalt: ...]
5. Ergebnis
[ ] genehmigungspflichtig — Antrag beim Betreuungsgericht erforderlich
[ ] nicht genehmigungspflichtig — Begründung
[ ] Aufgabenkreis-Erweiterung erforderlich
6. Empfohlene Anlagen für Genehmigungsantrag
[Liste]
7. Belege
[BGH-Entscheidungen, Kommentarstellen]
Beispiel
Sachverhalt: Frau Hannelore K. (Heimbewohnerin, siehe Schwester-Skill) wird zunehmend nachts unruhig, verlässt regelmäßig ihr Zimmer und gefährdet sich durch Stürze. Die Pflegeheimleitung schlägt vor, nachts Bettgitter anzubringen sowie ein leichtes Sedativum (Pipamperon 20 mg) zu verabreichen.
Prüfung:
2. Einschlägige Rechtsnorm: § 1832 BGB — Genehmigung bei
freiheitsentziehenden Maßnahmen in offener Einrichtung
3. Subsumtion:
- Maßnahme: Bettgitter + sedierende Medikation
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Rn. 27 ff. — auch in offener Einrichtung)
- Sedativum: Wenn primär zur Bewegungseinschränkung verabreicht
(nicht therapeutisch), ebenfalls § 1832 BGB
- Regelmäßigkeit: jede Nacht — Tatbestand erfüllt
4. Wille der betreuten Person: Frau K. wurde am 18.02.2026 befragt
(Aktenvermerk). Sie äußerte: "Ich will nicht eingesperrt sein, aber
hinfallen will ich auch nicht." Bei eingeschränkter Einsichtsfähigkeit
ist mutmaßlicher Wille zu erschließen — Schutz vor Sturzschäden hat
Priorität.
5. Ergebnis: genehmigungspflichtig. Antrag beim Betreuungsgericht
Berlin-Spandau, AZ XVII 0234/24.
6. Anlagen:
- Ärztliches Zeugnis Dr. Petersen v. 02.03.2026 (Sturzgefahr)
- Stellungnahme Pflegeheimleitung Sonnenhof
- Aktenvermerk Anhörung Frau K. v. 18.02.2026
- Prüfung milderer Mittel (Niedrigflurbett, Sturzmatte) — Stellungnahme
Risiken und typische Fehler
**1. Genehmigung vor Vollzug einholen*