Das Gericht ist fuer Sie kostenfrei — § 183 SGG
Worum geht es?
Wer beim Amtsgericht oder Landgericht klagt, muss Gerichtsgebuehren zahlen. Beim Sozialgericht ist das anders. Wenn Sie Versicherter, Leistungsempfaenger oder Schwerbehinderter sind, zahlen Sie keine Gerichtskosten. Auch nicht, wenn Sie verlieren. Das ist eine der wichtigsten Schutzregeln im Sozialrecht.
In einfacher Sprache
Das Sozialgericht kostet Sie nichts. Auch wenn Sie verlieren. Sie zahlen keine Gerichtsgebuehren. Anwaltskosten koennen sein. Aber das Verfahren selbst ist gratis.
Wann brauchen Sie diese Skill?
- Sie ueberlegen zu klagen, haben aber Geldsorgen.
- Sie fragen sich, was im schlimmsten Fall passiert.
- Sie wollen wissen, ob Sie Auslagen erstatten muessen.
Fachbegriffe (kurz erklaert)
- Gerichtskosten: Gebuehren, die das Gericht fuer das Verfahren verlangt. Am SG faellt das fuer Sie weg.
- Auslagen: Was das Gericht ausgeben muss (Gutachter, Zeugen, Dolmetscher). Auch das traegt am SG meistens die Staatskasse.
- Verfahrensbeguenstigte: Personen, die kostenfrei sind. Versicherte, Leistungsempfaenger, Behinderte.
- Aufwendungsersatz: Was die unterliegende Behoerde Ihnen erstatten muss, wenn Sie gewinnen (siehe
kostenfrei-vs-aufwendungsersatz-193-sgg).
Rechtsgrundlagen
- § 183 SGG — Verfahrenskosten-Freiheit fuer Versicherte, Leistungsempfaenger, Schwerbehinderte.
- § 184 SGG — Pauschalgebuehren fuer Klagen von Behoerden und juristischen Personen, die nicht unter § 183 SGG fallen.
- § 193 SGG — Wer zahlt die aussergerichtlichen Kosten?
- § 109 SGG — Eigenes Gutachten zahlen Sie selbst (Ausnahme!).
Schritt-fuer-Schritt-Anleitung
Schritt 1 — Pruefen, ob Sie kostenfrei sind
Kostenfrei ist:
- Versicherter in Renten-, Kranken-, Pflege-, Unfall-, Arbeitslosen-Versicherung
- Empfaenger von Buergergeld, Sozialhilfe, Grundsicherung
- Schwerbehinderter (GdB-Streit)
- Hinterbliebener in Sozialleistungs-Sachen
- Antragsteller auf eine Sozialleistung
Nicht kostenfrei ist:
- Arbeitgeber
- Sozialversicherungstraeger (umgekehrte Klagen)
- Privater Krankenversicherer
Schritt 2 — Was Sie sich sparen
- Keine Gerichtsgebuehren (am LG waeren das nach Streitwert mehrere hundert Euro)
- Keine Zustellgebuehren
- Keine Schreibgebuehren
- Keine Vorschusspflicht
Schritt 3 — Was Sie trotzdem zahlen koennten
- Eigener Anwalt (wenn Sie freiwillig einen nehmen). Aber: bei Erfolg erstattet (§ 193 SGG, siehe
anwaltskosten-bei-erfolg-erstattung). - Eigenes Gutachten nach § 109 SGG: Sie waehlen selbst einen Arzt. Die Kosten zahlen Sie zunaechst selbst. Bei Erfolg kann das Gericht die Kosten der Staatskasse auferlegen.
- Fahrtkosten zu Gerichtsterminen (selten erstattet, siehe
fahrtkosten-zeugen-pkh-erstattung). - Mutwilligkeit (§ 192 SGG): Wenn Sie offensichtlich aussichtslos und schikanoes klagen, kann das Gericht Ihnen Kosten auferlegen. Sehr selten, aber moeglich.
Schritt 4 — Bei Erfolg
Wenn Sie gewinnen, muss die unterliegende Behoerde Ihnen die notwendigen aussergerichtlichen Kosten erstatten (§ 193 SGG). Das umfasst:
- Anwaltskosten (bei beauftragtem Anwalt)
- Fahrtkosten zum Termin
- Porto und Kopien (in einer pauschalen Auslagenpauschale)
Worauf Sie besonders achten muessen
- § 109-Gutachten ist die Ausnahme: Wenn Sie ein eigenes medizinisches Gutachten beantragen, tragen Sie zunaechst die Kosten. Pruefen Sie das gut (siehe
sachverstaendigen-wahlrecht-109-sgg). - Mutwilligkeit § 192 SGG: Bleiben Sie sachlich. Wer Klagen sinnlos haeuft, kann verurteilt werden, die Gerichtskosten zu zahlen.
- Arbeitgeber zahlen: Wenn Sie selbstaendig sind und gegen die Krankenkasse klagen (z.B. wegen Pflichtversicherung), pruefen Sie, ob Sie als Arbeitgeber gelten.
Typische Fehler
- "Ich kann mir Klage nicht leisten" → doch, beim SG kostenfrei
- Anwalt selbst gezahlt, obwohl Erfolg → § 193-Antrag beim SG stellen
- § 192 SGG provoziert mit aggressiven Schriftsaetzen → ruhig und sachlich bleiben
Querverweise
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Quellen und Aktualitaet
Stand: 05/2026. § 183 SGG ist Kernschutz der sozialen Gerichtsbarkeit. Pruefen Sie im Zweifel mit Ihrem Sozialverband.