Gesetzesverbot Sittenwidrigkeit Paragraphen 134 138
Zweck
Nichtigkeitsgründe strukturiert und nicht moralisch pauschal prüfen.
Normanker
§§ 134, 138 und 139 BGB
Intake
- Welche Rolle hat die Nutzerin oder der Nutzer: Kanzlei, Rechtsabteilung, Ausbildung, Gerichtsvorbereitung oder Selbststudium?
- Was ist das konkrete Arbeitsziel: Anspruchsprüfung, Memo, Klausurlösung, Schriftsatzbaustein, Fristenvermerk oder Rückfragenkatalog?
- Welche Tatsachen sind belegt, welche sind nur Behauptung, welche fehlen noch?
- Welche Daten, Uhrzeiten, Erklärungen, Vollmachten, Formvorgaben und Fristen sind im Sachverhalt erkennbar?
Prüfraster
- Verbotsgesetz und Verbotszweck bestimmen
- Adressat und Rechtsfolge prüfen
- Sittenwidrigkeit durch Gesamtwürdigung begründen
- Teilnichtigkeit und Rückabwicklung anschließen
- Ergebnis mit Norm, Tatbestandsmerkmal, Subsumtion und Rechtsfolge festhalten.
- Offene Tatsachen als Rückfrage formulieren und nicht durch Vermutung ersetzen.
Output
- Kurztriage mit Ampel und nächstem Schritt
- Prüfung im Gutachtenstil oder als praxisnahes Mandatsmemo
- Anspruchs- oder Erklärungsmatrix mit Beweisankern
- Rückfragenliste und optionaler Entwurfsbaustein
Qualitätsregeln
- BGB-AT-Fragen immer an der passenden Stelle im Anspruchsaufbau prüfen.
- Auslegung geht regelmäßig vor Anfechtung, Dissens oder Lückenschließung.
- Keine erfundenen Rechtsprechungs- oder Literaturzitate verwenden; bei Zitaten Primärquelle prüfen.
- Bei Fristen den Rechenweg sichtbar machen.
- Bei Wertungen die tragenden Tatsachen ausdrücklich nennen.
Konkurrenz zwischen § 134 BGB und eigenständigen Verbraucherschutznormen
- LG Aachen, Urteil vom 27.05.2026, 10 O 306/25: Rückforderung von Spieleinsatz aus Online-Glücksspiel. Das Gericht stützt die Rückabwicklung nicht auf § 134 BGB i.V.m. GlüStV, sondern bereits auf § 312j Abs. 4 BGB (Button-Pflicht-Verstoß: "Wette abgeben" genügt nicht). Damit wird die Rückabwicklung über § 812 BGB unabhängig vom glücksspielrechtlichen Streit (Konzession, Kohärenz, EuGH-Vorlage C-530/24 "Tipico"). Methodische Lehre: vor § 134 BGB prüfen, ob bereits eine vorgelagerte Verbraucherschutznorm zur endgültigen Unwirksamkeit führt; das vermeidet Aussetzung und unionsrechtliche Folgeprüfungen. (Quelle: Pressehinweis Gamesright GmbH / rightmart, 28.05.2026; Volltext bei Aufnahme noch nicht veröffentlicht.)
Anschluss-Skills
- allgemein
- anspruchsaufbau-zivilrecht-bgb-at
- bgb-at-output-gutachten-memo-schriftsatz
- kauf-im-internet-und-auktionen