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Distributeur oder Grosshaendler von KI-Systemen fragt: Welche Sorgfaltspflichten habe ich beim Weitervertrieb von Hochrisiko-KI? Art. 24 KI-VO Haendler-Pflichten. Prüfraster: Plausibilitaetsprüfung CE-Kennzeichnung vorhanden EU-Konformitätserklärung vorhanden Lagerung und Transport risikofrei keine wesentliche Aenderung. Wann wird Haendler zum Anbieter oder Einführer Art. 25 KI-VO. Output: Checkli

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Händler-Pflichten (Distributor) — Art. 24 KI-VO

Zweck

Händler (distributor) sind alle Akteure in der Lieferkette, die ein Hochrisiko-KI-System bereitstellen, ohne Anbieter oder Einführer zu sein und ohne das System wesentlich zu verändern. Art. 24 KI-VO legt ihre Pflichten fest.

Wer ist Händler?

Ein Händler ist eine in der Lieferkette tätige natürliche oder juristische Person, die ein Hochrisiko-KI-System im Unionsmarkt bereitstellt, ohne es in eigener Verantwortung in Verkehr zu bringen oder zu nutzen.

Typische Beispiele: Softwaremarktplätze, IT-Reseller, Systemintegratoren (soweit sie das System nicht wesentlich verändern), Cloud-Anbieter (in bestimmten Konstellationen).

Pflicht 1 — Plausibilitätsprüfung vor Bereitstellung (Art. 24 Abs. 1 KI-VO)

Bevor der Händler ein Hochrisiko-KI-System bereitstellt, muss er prüfen, ob:

  • Das System die CE-Kennzeichnung trägt
  • Die EU-Konformitätserklärung vorhanden und zugänglich ist
  • Die Gebrauchsanweisung in der Sprache des Mitgliedstaates vorliegt, in dem das System bereitgestellt wird
  • Der Anbieter und gegebenenfalls der Einführer ihre Pflichten nach Art. 16 bis 23 KI-VO erfüllt haben (soweit dies der Händler anhand der verfügbaren Informationen beurteilen kann)

Prüffragen:

  • Liegt Ihnen die CE-Kennzeichnung des Systems vor?
  • Liegt Ihnen die EU-Konformitätserklärung vor?
  • Liegt die Gebrauchsanweisung in der relevanten Sprache vor?

Pflicht 2 — Keine Bereitstellung bei bekanntem Verstoß (Art. 24 Abs. 1 lit. b KI-VO)

Der Händler darf das System nicht bereitstellen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass:

  • Das System nicht den Anforderungen der KI-VO entspricht
  • Das System eine ernste Gefahr darstellt

Pflicht 3 — Kooperation mit Marktüberwachungsbehörden (Art. 24 Abs. 2 KI-VO)

Der Händler muss:

  • Mit nationalen Marktüberwachungsbehörden auf Anfrage kooperieren
  • Dokumentation bereitstellen, die die Konformität des Systems nachweist (soweit er darüber verfügt)
  • Die Identität des Anbieters und des Einführers angeben

Pflicht 4 — Aufbewahrung (Art. 24 Abs. 3 KI-VO)

Der Händler muss für zehn Jahre aufbewahren:

  • Kopie der Konformitätserklärung (soweit er darüber verfügt)
  • Kontaktdaten des Anbieters und des Einführers

Wann wird der Händler zum Anbieter oder Einführer?

Zum Anbieter wird der Händler (Art. 24 Abs. 4 i.V.m. Art. 25 KI-VO), wenn er:

  • Das System unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt
  • Das System wesentlich verändert (auch durch Konfiguration, Anpassung, Re-Training)
  • Den bestimmungsgemäßen Zweck des Systems ändert

Zum Einführer wird der Händler, wenn:

  • Das System aus einem Drittland stammt und er das System als Erster in der EU in Verkehr bringt

Prüffragen:

  • Verändern Sie das System in irgendeiner Weise (Konfiguration, Anpassung, Fine-Tuning)?
  • Vermarkten Sie das System unter eigenem Namen oder eigener Marke?

Praktische Bedeutung für Software-Marktplätze

Betreiber von App-Stores oder Software-Marktplätzen, auf denen Hochrisiko-KI-Systeme angeboten werden, können als Händler eingestuft werden. Sie müssen dann die Pflichten nach Art. 24 KI-VO erfüllen.

Die Abgrenzung zu Hosting-Diensten, die nur infrastrukturelle Dienste erbringen (Mere-Conduit), ist noch nicht abschließend durch Leitlinien konkretisiert.

Meldepflicht bei Risiken (Art. 24 Abs. 2 KI-VO)

Der Händler muss den Anbieter, den Einführer und die nationalen Behörden informieren, wenn er feststellt, dass das System eine Gefahr darstellt oder nicht der KI-VO entspricht.

Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Die KI-VO ist in Auslegung und Konkretisierung dynamisch; Leitlinien der Kommission und Durchführungsrechtsakte sind laufend zu beobachten.

Aktuelle Rechtsprechung (v14.2)

  • Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Zentrale Normen (Paragrafenkette)

  • Art. 3 Nr. 3/4 KI-VO — Anbieter / Betreiber-Definition
  • Art. 5 KI-VO — verbotene Praktiken (absolut ab 02.02.2025)
  • Art. 6 i.V.m. Anhang III KI-VO — Hochrisiko-Klassifikation
  • Art. 26 KI-VO — Betreiberpflichten
  • Art. 99 KI-VO — Bussgelder bis 35 Mio. EUR / 7 % Jahresumsatz

Quellenregel

Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.

Triage zu Beginn

  1. Welche Rolle hat das Unternehmen im KI-Lieferkette (Art. 3 KI-VO — Anbieter, Betreiber, Importeur)?
  2. Liegt ein Hochrisiko-System vor (Art. 6 i.V.m. Anhang III Nr. 1-8 KI-VO)?
  3. Sind verbotene Praktiken nach Art. 5 KI-VO ausgeschlossen?
  4. Welche konkreten Pflichten aus dem aktuellen Skill-Kontext sind einschlaegig?
  5. Ist die Massnahme fristgerecht umgesetzt (KI-VO Stufenplan bis 02.08.2026)?

Output-Template — Pruefergebnis

Adressat: Pruefer / Rechtsberater — Tonfall: strukturiert-rechtlich

PRUEFERGEBNIS — HAENDLER DISTRIBUTOR PFLICHTEN ART 24
[DATUM] — System: [SYSTEMNAME] — Mandant: [NAME MANDANT]
[AKTENZEICHEN]

Gepruefte Norm(en): [Art. 24 Rn. 3]

Ergebnis:
[ ] Anforderung erfuellt
[ ] Anforderung nicht erfuellt — Massnahmen erforderlich:
    1. [MASSNAHME — Verantwortlicher: NAME — Frist: DATUM]
[ ] Nicht einschlaegig — Begruendung: [BEGRUENDUNG]

Sanktionsrisiko: [NIEDRIG / MITTEL / HOCH — bis [BETRAG] nach Art. 99 KI-VO]
Naechster Skill: [FOLGE-SKILL]
Geprueft: [NAME], [DATUM]
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