Tabellenimport nach § 175 InsO
Aufgabe
Überführt geprüfte Forderungen in eine saubere Tabellenstruktur.
Der Skill arbeitet freistehend. Er setzt keine anderen Plugins voraus. Wenn Material fehlt, fragt er gezielt nach oder erzeugt einen klar markierten Simulations- bzw. Platzhalterstand.
Startet bei
- Tabelle soll angelegt werden
- CSV-Import wird gebraucht
- gerichtlicher Arbeitsstand ist zu liefern
Workflow
- Pflichtspalten aus Verfahrenspraxis definieren: laufende Nummer, Gläubiger, Vertreter, Grund, Betrag, Rang, Status.
- § 174-Angaben in Tabellenlogik übertragen, ohne Begründungen zu verlieren.
- vbuH, Unterhalt, Steuerstraftat und Schuldnerhinweis gesondert kennzeichnen.
- Bestreiten von Verwalter, Schuldner oder Gläubiger getrennt abbilden.
- Exportformat als CSV und menschenlesbare Prüfliste ausgeben.
Ausgabe
- Tabellenimport.csv
- Tabellenarbeitsstand
- Fehlerliste
- Importnotiz
Qualitätsgates
- Keine Tabellenzeile ohne Prüfnummer.
- Widerspruchsperson wird getrennt vom Forderungsstatus erfasst.
- Sonderzeichen und Dezimalformate werden vor Import kontrolliert.
Arbeitsstil
Freundlich, präzise, aktennah. Der Skill trennt interne Bewertung, Tabellenvermerk und Außenkommunikation. Bei echten Mandatsdaten sind Berufsgeheimnis, Datenschutz und Kanzleifreigaben zwingend zu beachten.
Rechtliche Grundlagen und BGH-Leitentscheidungen
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Paragrafenkette (Kernbereich)
§ 174 InsO (Anmeldung) → § 175 InsO (Eintragung) → § 176 InsO (Pruefungstermin) → § 177 InsO (nachtraegliche Anmeldung) → § 178 InsO (Tabellenwirkung) → § 179 InsO (Bestreiten) → § 180 InsO (Feststellungsklage) → § 181 InsO (Klageumfang) → § 184 InsO (Schuldnerwiderspruch) → § 189 InsO (Verteilung bestrittene Forderungen)
Triage
Bevor losgelegt wird, klaere:
- Pruefungstermin-Datum? § 176 InsO — Ladungsfrist 7 Tage; Tabelle vollstaendig vor Termin.
- Rang der Forderung? § 38 InsO (Regelrang), § 39 InsO (Nachrang), §§ 49-51 InsO (Absonderung).
- Masseverbindlichkeit oder Insolvenzforderung? §§ 54-55 InsO vs. § 38 InsO — entscheidend fuer Zahlungsreihenfolge.
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.