Receber por email
← Voltar para o catálogo

inso-unentgeltliche-leistung-134

Anfechtung unentgeltlicher Leistungen in der Insolvenz nach § 134 InsO prüfen: vier Jahre vor Insolvenzantrag. Normen: § 134 InsO. Prüfraster: Unentgeltlichkeitsbegriff, Ausnahmen Anstandsschenkungen, nahestehende Personen, Fristberechnung. Output: Prüfergebnis Anfechtbarkeit unentgeltliche Leistung. Abgrenzung: nicht § 133 InsO (Vorsatzanfechtung zehn Jahre).

991estrelas
Atualizado há 4 meses

Ver no GitHub ↗ Licença: NOASSERTION

Como adicionar

/plugin marketplace add Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht

O comando exato pode variar conforme o repositório. Confira o README no GitHub.

Para o autor da skill

Cole no README do seu repo

Mostra que sua skill está catalogada na Skillteca, gera backlink e tráfego rastreável.

[![Skillteca](https://www.skillteca.com.br/api/badge/inso-unentgeltliche-leistung-134/svg)](https://www.skillteca.com.br/skills/inso-unentgeltliche-leistung-134)

Skills relacionadas

Ver todas de Desenvolvimento →

Alerta por categoria

Receba novas skills de Desenvolvimento toda segunda

1 email curto, só com as skills novas de Desenvolvimento. 4 minutos de leitura, sem spam, cancela com 1 clique.

Você confirma o email no primeiro envio. Sem spam. Cancela com 1 clique.

Ler descrição completa

Unentgeltliche Leistung — § 134 InsO

Triage — kläre vor der Prüfung

  1. Hat der Schuldner eine Zuwendung ohne angemessene Gegenleistung erbracht (vollständig oder teilweise unentgeltlich)?
  2. Liegt die Handlung innerhalb der Vier-Jahres-Frist vor dem Insolvenzantrag?
  3. Handelt es sich um ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk oder eine sittliche Pflicht (Ausnahme § 134 Abs. 2 InsO)?
  4. Gibt es eine teilweise Gegenleistung, sodass nur der unentgeltliche Teil zu prüfen ist?
  5. Kommt statt § 134 InsO ein spezieller Tatbestand in Betracht, insbesondere § 135 InsO bei Gesellschafterdarlehen?

Zentrale Normen

§ 134 InsO (unentgeltliche Leistung, 4-Jahres-Frist) — § 135 InsO (Gesellschafterdarlehen und gleichgestellte Forderungen) — § 138 InsO (nahestehende Personen) — § 129 InsO (Grundtatbestand) — § 143 InsO (Rückgewähr) — § 516 BGB (Schenkungsvertrag) — §§ 812 ff. BGB (Bereicherungsrecht, Konkurrenz)

Rechtsprechung

Hinweis für diesen Auditstand: § 134 InsO wird hier vorrangig aus dem aktuellen Gesetzestext geprüft. Unsichere Einzelfallzitate sind nicht erforderlich; bei konkreter Prozessverwendung sind Rechtsprechungsnachweise fallbezogen nachzuziehen.

Quellenregel

Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.

Obersatz

Anfechtbar sind nach § 134 Abs. 1 InsO unentgeltliche Leistungen des Schuldners, es sei denn, sie sind früher als vier Jahre vor Insolvenzantrag vorgenommen worden.

Tatbestandsmerkmale

1. Unentgeltliche Leistung

Vollständige Unentgeltlichkeit: Schenkung, unentgeltliche Sicherungsübereignung, Schulderlass ohne Gegenleistung.

Teilweise Unentgeltlichkeit: Gemischte Schenkung — Anfechtung nur für den unentgeltlichen Teil.

Maßstab: Objektiver Wertvergleich; keine oder erheblich hinter dem Wert zurückbleibende Gegenleistung.

2. Vier-Jahres-Frist

Die Leistung muss innerhalb von vier Jahren vor dem Insolvenzantrag vorgenommen worden sein.

3. Kein Verschulden erforderlich

§ 134 InsO setzt weder Benachteiligungsvorsatz noch Kenntnis des Anfechtungsgegners voraus.

Ausnahmen § 134 Abs. 2 InsO

Nicht anfechtbar:

  • Gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke (Geburtstag, Weihnachten) von angemessenem Wert.
  • Leistungen in Erfüllung einer sittlichen Pflicht.

Typische Anwendungsfälle

  • Grundstücksübertragung an Familienangehörige kurz vor Insolvenz.
  • Schenkung erheblicher Barmittel an Lebenspartner.
  • Verzicht auf Forderungen ohne Gegenleistung.
  • Sicherheitsübereignung ohne zugrundeliegende gesicherte Forderung.

Prüfschema

  1. Unentgeltlich (ganz oder teilweise)?
  2. Frist: innerhalb von vier Jahren vor Insolvenzantrag?
  3. Ausnahme § 134 Abs. 2 InsO (Gelegenheitsgeschenk, sittliche Pflicht)?
  4. Bei Gesellschafterdarlehen oder gleichgestellter Forderung → § 135 InsO prüfen.

Output-Template

Prüfung § 134 InsO — Unentgeltliche Leistung

Sachverhalt (kurz): [...]

| Merkmal | Ergebnis | |---|---| | Unentgeltlichkeit (objektiv) | vollständig / teilweise / nein | | Wert der Gegenleistung (falls vorhanden) | [...] EUR | | Zeitraum vor Insolvenzantrag | [...] Jahre → innerhalb 4 Jahre? ja / nein | | Ausnahme § 134 Abs. 2 InsO | nein / ja: [...] | | Gesellschafterdarlehen oder gleichgestellte Forderung | ja → § 135 InsO prüfen |

Ergebnis: Anfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO [begründet / unbegründet]. Rückgewährpflicht: [...].

Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Normwahl oder unvollständiger Sachverhalt kann das Ergebnis vollständig entwerten.

Compartilhar X LinkedIn