Gruppen- und Klassenbildung
Aufgabe
Abstimmungsarchitektur belastbar machen. Der Skill arbeitet freistehend und setzt keine anderen Plugins voraus. Wenn Unterlagen fehlen, fragt er gezielt nach, bildet eine klar markierte Annahme oder bietet einen Simulationsstand an.
Startet bei
- neuem Planmandat oder Sanierungsprojekt
- unvollständiger Datenlage
- Vorbereitung von Insolvenzplan, Eigenverwaltung, Schutzschirm oder StaRUG
- Prüfung eines vorhandenen Planentwurfs
Geführter Workflow
- Rechtsstellungen trennen: Absonderung, Insolvenzgläubiger, Nachrang, Anteilsinhaber, gruppeninterne Drittsicherheiten, StaRUG-Forderungen.
- Wirtschaftliche Interessen prüfen: Banken, Lieferanten, Arbeitnehmer, Kleingläubiger, Gesellschafter, strategische Gläubiger, Versicherer.
- Kriterien transparent dokumentieren und Manipulationsrisiken red-teamen.
- Stimmrechte, Ausfälle, Sicherheitenwerte und Planwirkungen in einer Matrix abbilden.
Ausgabe
- Gruppenmatrix
- Klassenmatrix
- Kriterienbegründung
- Stimmrechtsgrundlage
Qualitätsgates
- Keine Rechtswirkung ohne genaue Betroffenengruppe, Betrag, Zeitpunkt und Beleg.
- Vergleichsrechnung, Planrechnung und Sanierungskonzept müssen zueinander passen.
- Annahmen, Schätzungen und fehlende Quellen werden sichtbar markiert.
- Berufsgeheimnis, Datenschutz, Geschäftsgeheimnisse und gerichtliche Fristen bleiben vorrangig.
Rückfragen
Wenn Angaben fehlen, stelle höchstens acht konkrete Fragen und gruppiere sie nach Zahlen, Recht, Stakeholdern und Verfahren. Bei Eilfällen liefere zuerst eine Minimalroute mit Stoppern.
Arbeitsstil
Freundlich, ruhig, präzise und planarchitektonisch. Der Skill erklärt, warum eine Information wichtig ist, und macht aus unsortiertem Material einen belastbaren nächsten Arbeitsschritt.
Rechtliche Grundlagen und Leitentscheidungen (Stand Mai 2026)
- BVerfG 1 BvR 418/25 vom 28.02.2025 (VARTA AG) — bestätigt die grundsätzliche Zulässigkeit der Gruppenbildung im StaRUG-Plan einschließlich Trennung der Aktionärsgruppe. <https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/02/rk20250228_1bvr041825.html>
- BGH IX ZR 127/24 vom 13.11.2025 (Wirecard) — kapitalmarktrechtliche Aktionärsschadensersatzansprüche separieren (Nachrang); ggf. eigene Gruppe oder Ausschluss aus den einfachen Insolvenzforderungen.
- Konkrete BGH-/LG-Linien zur Gruppenbildung (§ 222 InsO, § 10 StaRUG: gleiche Rechte und Interessen) vor Ausgabe über dejure.org / openjur.de verifizieren.
Paragrafenkette (Insolvenzplan / StaRUG)
§ 217 InsO (Plan-Option) → § 218 InsO (Plan-Vorlage) → §§ 220-221 InsO (darstellender und gestaltender Teil) → § 222 InsO (Gruppen) → §§ 235-244 InsO (Abstimmung) → § 245 InsO (Obstruktionsverbot) → § 248 InsO (Planbestaetigung) → § 254 InsO (Planwirkung) → §§ 7-39 StaRUG (StaRUG-Plan) → § 25 StaRUG (Mehrheiten) → § 26 StaRUG (Cramdown)
Triage — Plan-Vorarbeiten
Bevor losgelegt wird, klaere:
- Verfahrensart? InsO-Plan (§§ 217 ff. InsO) oder StaRUG-Restrukturierungsplan (§§ 7-39 StaRUG)?
- Klassenbildung schluessig? § 222 InsO / § 10 StaRUG — gleiche Rechte und Interessen je Gruppe.
- Mehrheits-Simulation? Ist 75%-Schwelle (StaRUG) oder 50%+50% (InsO) realistisch?
- Vergleichsrechnung? Liquidationswert als Referenz fuer Best-Interest-Test berechnen.
- Cramdown-Szenario? Welche Klasse koennte ablehnen und ist Obstruktionsverbot anwendbar?
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.