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Strafzumessung im Jugendstrafrecht. Erziehungsgedanke § 2 JGG. Massnahmen-Trio: Erziehungsmassregeln §§ 9-12 JGG, Zuchtmittel §§ 13-16 JGG, Jugendstrafe §§ 17-18 JGG. Voraussetzung Jugendstrafe schaedliche Neigungen oder Schwere der Schuld § 17 JGG. Strafrahmen Jugendstrafe 6 Monate bis 5 Jahre, bei Verbrechen bis 10 Jahre. Heranwachsende § 105 JGG. JStVollzG.

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Strafzumessung im Jugendstrafrecht

Worum geht es?

Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) gilt fuer Jugendliche (14 bis unter 18 Jahre) und unter bestimmten Voraussetzungen fuer Heranwachsende (18 bis unter 21 Jahre, § 105 JGG). Tragend ist der Erziehungsgedanke (§ 2 JGG). Die Strafzumessung folgt einem dreistufigen System: Erziehungsmassregeln, Zuchtmittel, Jugendstrafe.

Wann brauchen Sie diese Skill?

  • Mandant ist Jugendlicher oder Heranwachsender; Sie pruefen die anwendbaren Sanktionen.
  • Heranwachsender Mandant — Sie pruefen § 105 JGG (Anwendung Jugendrecht oder Erwachsenenrecht).
  • Sie bereiten die Strafzumessungsverhandlung vor der Jugendkammer oder dem Jugendrichter vor.

Rechtliche Grundlagen

Anwendungsbereich

  • § 1 Abs. 1 JGG — Geltung fuer Jugendliche (14 bis unter 18 bei Tatbegehung).
  • § 105 JGG — Heranwachsende (18 bis unter 21 bei Tatbegehung): Anwendung Jugendrecht, wenn die Persoenlichkeitsentwicklung der eines Jugendlichen gleichsteht oder die Tat eine typische Jugendverfehlung ist.
  • § 19 StGB — Schuldunfaehigkeit unter 14 Jahren.

Erziehungsgedanke

  • § 2 JGG — Erziehungsgedanke vorrangig vor Strafe und Suehne.
  • Strafzumessung folgt erzieherischer, nicht primaer schuldorientierter Logik.

Stufung der Sanktionen

1. Erziehungsmassregeln (§§ 9-12 JGG)

  • § 10 JGG Weisungen — Aufenthalt, Arbeit, Schule, Familie, Freizeit, sozial-paedagogische Massnahmen, Verkehrsunterricht, Anti-Aggressionstraining etc.
  • § 11 JGG Hilfen zur Erziehung — Verweis auf jugendhilferechtliche Massnahmen.

2. Zuchtmittel (§§ 13-16 JGG)

  • § 14 JGG Verwarnung — formliche Ruege.
  • § 15 JGG Auflagen — Schadenswiedergutmachung, persoenliche Entschuldigung, Arbeitsleistungen, Geldbusse.
  • § 16 JGG Jugendarrest — Freizeit-, Kurz-, Dauerarrest bis 4 Wochen.

3. Jugendstrafe (§§ 17, 18 JGG)

  • § 17 Abs. 1 JGG — Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in Jugendstrafanstalt.
  • § 17 Abs. 2 JGG — Voraussetzung:
  • Schaedliche Neigungen, deren Bekaempfung erzieherische Massnahmen nicht ausreichen, oder
  • Schwere der Schuld bei Straftaten von erheblicher Bedeutung.
  • § 18 Abs. 1 JGG — Mindestmass 6 Monate, Hoechstmass:
  • bei Vergehen: 5 Jahre.
  • bei Verbrechen, fuer die Hoechststrafe ueber 10 Jahre Freiheitsstrafe nach allgemeinem Strafrecht steht: bis 10 Jahre.
  • bei besonders schweren Mordfaellen bei Heranwachsenden nach § 105 JGG: bis 15 Jahre.
  • § 18 Abs. 2 JGG — Strafzumessungs-Grundsatz: erforderliche erzieherische Einwirkung.

Sonderregeln

  • § 21 JGG — Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewaehrung bis 1 Jahr regelmaessig; bis 2 Jahre bei guenstiger Prognose.
  • § 22 JGG — Bewaehrungszeit 1 bis 3 Jahre, mindestens 1 Jahr.
  • § 27 JGG — Aussetzung der Verhaengung der Jugendstrafe.
  • § 31 JGG — Einheitliche Massnahme oder Strafe bei mehreren Taten.
  • § 105 JGG — Heranwachsende.
  • § 106 JGG — Strafzumessung bei Heranwachsenden im allgemeinen Strafrecht; Sondergrenzen.

Strafzumessungs-Grundsatz

  • Erziehung vor Suehne.
  • Stufung: Erziehungsmassregeln zuerst pruefen, dann Zuchtmittel, erst zuletzt Jugendstrafe.
  • Jugendstrafe nur, wenn Erziehungsmassregeln und Zuchtmittel nicht ausreichen oder Schwere der Schuld es gebietet.
  • § 18 Abs. 2 JGG — Strafhoehe der Jugendstrafe nach der erforderlichen erzieherischen Einwirkung; das schliesst weder die Beruecksichtigung der Schuld noch praeventive Erwaegungen aus, aber der Erziehungsgedanke ist tragend.

Schritt-fuer-Schritt-Anleitung (Verteidigung)

  1. Anwendungsbereich klaeren:
  2. Tatbegehungsalter? Jugendlich oder Heranwachsend?
  3. Bei Heranwachsenden: § 105 JGG-Pruefung. Antrag auf Jugendrecht meist verteidigungsguenstig.
  4. Sozialanamnese vorbereiten:
  5. Persoenlichkeit (Entwicklung, Schulbildung, soziales Umfeld).
  6. Tat: Bagatelle, Krisentat, Jugendverfehlung?
  7. Schaedliche Neigungen erkennbar (Suchtproblematik, Gewalt, Eigentumsdelikte als Muster)?
  8. Sanktionsvorschlag mit Mandant und Jugendgerichtshilfe abstimmen:
  9. Erziehungsmassregel (Weisung, sozial-paedagogische Massnahme).
  10. Zuchtmittel (Auflage, Jugendarrest).
  11. Jugendstrafe vermeiden, wenn moeglich; sonst Bewaehrung sichern.
  12. Bewaehrungsperspektive: § 21 JGG.
  13. Strafzumessungs-Argumentation:
  14. Erziehung: lernfaehig, sozial integriert, Schul- oder Berufsperspektive.
  15. Keine schaedlichen Neigungen erkennbar.
  16. Tat als Einzelfall, nicht als Muster.

Heranwachsende — § 105 JGG

  • Anwendung Jugendrecht, wenn:
  • Persoenlichkeitsentwicklung des Heranwachsenden noch der eines Jugendlichen gleichsteht (Reife-Beurteilung), oder
  • die Tat eine typische Jugendverfehlung ist (Tat- und Persoenlichkeitsbeurteilung).
  • Wirkung der Anwendung Jugendrecht:
  • Strafrahmen nach Jugendrecht (max. 10 Jahre bei Verbrechen; bei Mordfaellen bis 15 Jahre).
  • Bewaehrungsregeln nach § 21 JGG.
  • Vollzug in der Jugendstrafanstalt.

Sanktionen — Faustwerte

| Sanktion | Anwendungsbereich | |---|---| | Erziehungsmassregel | Bagatelle, Spontantat, Erstkonflikt | | Zuchtmittel (Verwarnung) | Bagatelle, geringfuegige Tat | | Zuchtmittel (Auflage) | mittlere Schwere | | Zuchtmittel (Jugendarrest) | mittlere Schwere mit Erziehungsbedarf | | Jugendstrafe Bewaehrung | mittlere bis schwere Tat mit positiver Prognose | | Jugendstrafe ohne Bewaehrung | schwere Tat, schaedliche Neigungen, negative Prognose |

Aussetzung zur Bewaehrung (§§ 21, 22 JGG)

  • Bis 1 Jahr: Aussetzung Regelfall bei guenstiger Sozialprognose (§ 21 Abs. 1 JGG).
  • Bis 2 Jahre: bei besonderen Umstaenden (§ 21 Abs. 2 JGG).
  • Bewaehrungszeit 1 bis 3 Jahre, mindestens 1 Jahr.
  • Auflagen / Weisungen analog § 23 JGG.

Aussetzung der Verhaengung (§ 27 JGG)

  • Wenn nicht mit Sicherheit beurteilbar ist, ob die schaedlichen Neigungen so erheblich sind, dass eine Jugendstrafe erforderlich ist, kann das Gericht die Verhaengung aussetzen.
  • Bewaehrungszeit 1 bis 2 Jahre; bei guenstigem Verlauf erfolgt Freispruch oder Einstellung.

Typische Fehler

  • Heranwachsenden automatisch Erwachsenenrecht angewandt: § 105 JGG-Pruefung notwendig.
  • Jugendstrafe als erste Wahl behandelt; Stufung uebersprungen.
  • Schaedliche Neigungen ohne Tatsachenbasis bejaht.
  • Schwere der Schuld ohne erforderliche Tatschwere.
  • Erziehungsgedanke rein floskelhaft, nicht konkret in die Strafzumessung eingearbeitet.
  • Sozialanamnese der Jugendgerichtshilfe nicht ausgewertet.
  • Vollzug in Jugendstrafanstalt (§§ 89 ff. JGG) nicht beachtet.
  • § 31 JGG: bei mehreren Taten ist eine einheitliche Massnahme oder Strafe zu bilden — kein einfaches "Aufsummieren".

Querverweise

  • paragraph-46-stgb-grundsatz-strafzumessung — bei Anwendung Erwachsenenrecht.
  • bewaehrung-56-stgb-positive-sozialprognose — Analoge Aussetzung im Erwachsenenrecht.
  • freiheitsstrafe-ohne-bewaehrung-vollstreckung — Vollstreckung; bei JGG Sonderregeln in JStVollzG.
  • 267-iii-stpo-begruendungsanforderungen-strafurteil — Begruendungspflicht auch im Jugendurteil.

Quellen und Stand 05/2026

  • §§ 1, 2, 9-12, 13-16, 17-22, 27, 31, 105, 106 JGG in der geltenden Fassung.
  • §§ 89 ff. JGG Vollzug.
  • Landes-JStVollzGe.
  • BGH zum Heranwachsenden-Recht und zur Schwere der Schuld — Aktenzeichen verifizieren.
  • Quellenregel: vgl. references/zitierweise.md.
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