Strafzumessung im Jugendstrafrecht
Worum geht es?
Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) gilt fuer Jugendliche (14 bis unter 18 Jahre) und unter bestimmten Voraussetzungen fuer Heranwachsende (18 bis unter 21 Jahre, § 105 JGG). Tragend ist der Erziehungsgedanke (§ 2 JGG). Die Strafzumessung folgt einem dreistufigen System: Erziehungsmassregeln, Zuchtmittel, Jugendstrafe.
Wann brauchen Sie diese Skill?
- Mandant ist Jugendlicher oder Heranwachsender; Sie pruefen die anwendbaren Sanktionen.
- Heranwachsender Mandant — Sie pruefen § 105 JGG (Anwendung Jugendrecht oder Erwachsenenrecht).
- Sie bereiten die Strafzumessungsverhandlung vor der Jugendkammer oder dem Jugendrichter vor.
Rechtliche Grundlagen
Anwendungsbereich
- § 1 Abs. 1 JGG — Geltung fuer Jugendliche (14 bis unter 18 bei Tatbegehung).
- § 105 JGG — Heranwachsende (18 bis unter 21 bei Tatbegehung): Anwendung Jugendrecht, wenn die Persoenlichkeitsentwicklung der eines Jugendlichen gleichsteht oder die Tat eine typische Jugendverfehlung ist.
- § 19 StGB — Schuldunfaehigkeit unter 14 Jahren.
Erziehungsgedanke
- § 2 JGG — Erziehungsgedanke vorrangig vor Strafe und Suehne.
- Strafzumessung folgt erzieherischer, nicht primaer schuldorientierter Logik.
Stufung der Sanktionen
1. Erziehungsmassregeln (§§ 9-12 JGG)
- § 10 JGG Weisungen — Aufenthalt, Arbeit, Schule, Familie, Freizeit, sozial-paedagogische Massnahmen, Verkehrsunterricht, Anti-Aggressionstraining etc.
- § 11 JGG Hilfen zur Erziehung — Verweis auf jugendhilferechtliche Massnahmen.
2. Zuchtmittel (§§ 13-16 JGG)
- § 14 JGG Verwarnung — formliche Ruege.
- § 15 JGG Auflagen — Schadenswiedergutmachung, persoenliche Entschuldigung, Arbeitsleistungen, Geldbusse.
- § 16 JGG Jugendarrest — Freizeit-, Kurz-, Dauerarrest bis 4 Wochen.
3. Jugendstrafe (§§ 17, 18 JGG)
- § 17 Abs. 1 JGG — Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in Jugendstrafanstalt.
- § 17 Abs. 2 JGG — Voraussetzung:
- Schaedliche Neigungen, deren Bekaempfung erzieherische Massnahmen nicht ausreichen, oder
- Schwere der Schuld bei Straftaten von erheblicher Bedeutung.
- § 18 Abs. 1 JGG — Mindestmass 6 Monate, Hoechstmass:
- bei Vergehen: 5 Jahre.
- bei Verbrechen, fuer die Hoechststrafe ueber 10 Jahre Freiheitsstrafe nach allgemeinem Strafrecht steht: bis 10 Jahre.
- bei besonders schweren Mordfaellen bei Heranwachsenden nach § 105 JGG: bis 15 Jahre.
- § 18 Abs. 2 JGG — Strafzumessungs-Grundsatz: erforderliche erzieherische Einwirkung.
Sonderregeln
- § 21 JGG — Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewaehrung bis 1 Jahr regelmaessig; bis 2 Jahre bei guenstiger Prognose.
- § 22 JGG — Bewaehrungszeit 1 bis 3 Jahre, mindestens 1 Jahr.
- § 27 JGG — Aussetzung der Verhaengung der Jugendstrafe.
- § 31 JGG — Einheitliche Massnahme oder Strafe bei mehreren Taten.
- § 105 JGG — Heranwachsende.
- § 106 JGG — Strafzumessung bei Heranwachsenden im allgemeinen Strafrecht; Sondergrenzen.
Strafzumessungs-Grundsatz
- Erziehung vor Suehne.
- Stufung: Erziehungsmassregeln zuerst pruefen, dann Zuchtmittel, erst zuletzt Jugendstrafe.
- Jugendstrafe nur, wenn Erziehungsmassregeln und Zuchtmittel nicht ausreichen oder Schwere der Schuld es gebietet.
- § 18 Abs. 2 JGG — Strafhoehe der Jugendstrafe nach der erforderlichen erzieherischen Einwirkung; das schliesst weder die Beruecksichtigung der Schuld noch praeventive Erwaegungen aus, aber der Erziehungsgedanke ist tragend.
Schritt-fuer-Schritt-Anleitung (Verteidigung)
- Anwendungsbereich klaeren:
- Tatbegehungsalter? Jugendlich oder Heranwachsend?
- Bei Heranwachsenden: § 105 JGG-Pruefung. Antrag auf Jugendrecht meist verteidigungsguenstig.
- Sozialanamnese vorbereiten:
- Persoenlichkeit (Entwicklung, Schulbildung, soziales Umfeld).
- Tat: Bagatelle, Krisentat, Jugendverfehlung?
- Schaedliche Neigungen erkennbar (Suchtproblematik, Gewalt, Eigentumsdelikte als Muster)?
- Sanktionsvorschlag mit Mandant und Jugendgerichtshilfe abstimmen:
- Erziehungsmassregel (Weisung, sozial-paedagogische Massnahme).
- Zuchtmittel (Auflage, Jugendarrest).
- Jugendstrafe vermeiden, wenn moeglich; sonst Bewaehrung sichern.
- Bewaehrungsperspektive: § 21 JGG.
- Strafzumessungs-Argumentation:
- Erziehung: lernfaehig, sozial integriert, Schul- oder Berufsperspektive.
- Keine schaedlichen Neigungen erkennbar.
- Tat als Einzelfall, nicht als Muster.
Heranwachsende — § 105 JGG
- Anwendung Jugendrecht, wenn:
- Persoenlichkeitsentwicklung des Heranwachsenden noch der eines Jugendlichen gleichsteht (Reife-Beurteilung), oder
- die Tat eine typische Jugendverfehlung ist (Tat- und Persoenlichkeitsbeurteilung).
- Wirkung der Anwendung Jugendrecht:
- Strafrahmen nach Jugendrecht (max. 10 Jahre bei Verbrechen; bei Mordfaellen bis 15 Jahre).
- Bewaehrungsregeln nach § 21 JGG.
- Vollzug in der Jugendstrafanstalt.
Sanktionen — Faustwerte
| Sanktion | Anwendungsbereich | |---|---| | Erziehungsmassregel | Bagatelle, Spontantat, Erstkonflikt | | Zuchtmittel (Verwarnung) | Bagatelle, geringfuegige Tat | | Zuchtmittel (Auflage) | mittlere Schwere | | Zuchtmittel (Jugendarrest) | mittlere Schwere mit Erziehungsbedarf | | Jugendstrafe Bewaehrung | mittlere bis schwere Tat mit positiver Prognose | | Jugendstrafe ohne Bewaehrung | schwere Tat, schaedliche Neigungen, negative Prognose |
Aussetzung zur Bewaehrung (§§ 21, 22 JGG)
- Bis 1 Jahr: Aussetzung Regelfall bei guenstiger Sozialprognose (§ 21 Abs. 1 JGG).
- Bis 2 Jahre: bei besonderen Umstaenden (§ 21 Abs. 2 JGG).
- Bewaehrungszeit 1 bis 3 Jahre, mindestens 1 Jahr.
- Auflagen / Weisungen analog § 23 JGG.
Aussetzung der Verhaengung (§ 27 JGG)
- Wenn nicht mit Sicherheit beurteilbar ist, ob die schaedlichen Neigungen so erheblich sind, dass eine Jugendstrafe erforderlich ist, kann das Gericht die Verhaengung aussetzen.
- Bewaehrungszeit 1 bis 2 Jahre; bei guenstigem Verlauf erfolgt Freispruch oder Einstellung.
Typische Fehler
- Heranwachsenden automatisch Erwachsenenrecht angewandt: § 105 JGG-Pruefung notwendig.
- Jugendstrafe als erste Wahl behandelt; Stufung uebersprungen.
- Schaedliche Neigungen ohne Tatsachenbasis bejaht.
- Schwere der Schuld ohne erforderliche Tatschwere.
- Erziehungsgedanke rein floskelhaft, nicht konkret in die Strafzumessung eingearbeitet.
- Sozialanamnese der Jugendgerichtshilfe nicht ausgewertet.
- Vollzug in Jugendstrafanstalt (§§ 89 ff. JGG) nicht beachtet.
- § 31 JGG: bei mehreren Taten ist eine einheitliche Massnahme oder Strafe zu bilden — kein einfaches "Aufsummieren".
Querverweise
paragraph-46-stgb-grundsatz-strafzumessung— bei Anwendung Erwachsenenrecht.bewaehrung-56-stgb-positive-sozialprognose— Analoge Aussetzung im Erwachsenenrecht.freiheitsstrafe-ohne-bewaehrung-vollstreckung— Vollstreckung; bei JGG Sonderregeln in JStVollzG.267-iii-stpo-begruendungsanforderungen-strafurteil— Begruendungspflicht auch im Jugendurteil.
Quellen und Stand 05/2026
- §§ 1, 2, 9-12, 13-16, 17-22, 27, 31, 105, 106 JGG in der geltenden Fassung.
- §§ 89 ff. JGG Vollzug.
- Landes-JStVollzGe.
- BGH zum Heranwachsenden-Recht und zur Schwere der Schuld — Aktenzeichen verifizieren.
- Quellenregel: vgl.
references/zitierweise.md.