Kauf Im Internet Und Auktionen
Zweck
Digitale Kaufabläufe in Angebot, Annahme, Zugang und Form zerlegen.
Normanker
§§ 145-151, 312i, 312j und 130 BGB
Intake
- Welche Rolle hat die Nutzerin oder der Nutzer: Kanzlei, Rechtsabteilung, Ausbildung, Gerichtsvorbereitung oder Selbststudium?
- Was ist das konkrete Arbeitsziel: Anspruchsprüfung, Memo, Klausurlösung, Schriftsatzbaustein, Fristenvermerk oder Rückfragenkatalog?
- Welche Tatsachen sind belegt, welche sind nur Behauptung, welche fehlen noch?
- Welche Daten, Uhrzeiten, Erklärungen, Vollmachten, Formvorgaben und Fristen sind im Sachverhalt erkennbar?
Prüfraster
- Plattformlogik und AGB-Ablauf erfassen
- Listing, Gebot, Zuschlag, Bestellung und Bestätigung einordnen
- Eingangsbestätigung und Annahme trennen
- Verbraucher- und Button-Schnittstellen markieren
- Ergebnis mit Norm, Tatbestandsmerkmal, Subsumtion und Rechtsfolge festhalten.
- Offene Tatsachen als Rückfrage formulieren und nicht durch Vermutung ersetzen.
Output
- Kurztriage mit Ampel und nächstem Schritt
- Prüfung im Gutachtenstil oder als praxisnahes Mandatsmemo
- Anspruchs- oder Erklärungsmatrix mit Beweisankern
- Rückfragenliste und optionaler Entwurfsbaustein
Qualitätsregeln
- BGB-AT-Fragen immer an der passenden Stelle im Anspruchsaufbau prüfen.
- Auslegung geht regelmäßig vor Anfechtung, Dissens oder Lückenschließung.
- Keine erfundenen Rechtsprechungs- oder Literaturzitate verwenden; bei Zitaten Primärquelle prüfen.
- Bei Fristen den Rechenweg sichtbar machen.
- Bei Wertungen die tragenden Tatsachen ausdrücklich nennen.
Leiturteile zur Button-Lösung (§ 312j BGB)
- EuGH, 07.04.2022, C-249/21 – Fuhrmann-2: Bei der Prüfung der Button-Beschriftung ist ausschließlich auf die Worte auf der Schaltfläche abzustellen. Kontext und Begleitumstände des Bestellvorgangs spielen keine Rolle.
- LG Karlsruhe (2026): "Bestellung aufgeben" genügt nicht § 312j Abs. 3 BGB; die Worte müssen die Entgeltlichkeit klar tragen.
- LG Aachen, Urteil vom 27.05.2026, 10 O 306/25: Die Beschriftung "Wette abgeben" auf der Bestellschaltfläche eines Online-Glücksspielanbieters genügt nicht den Anforderungen aus § 312j Abs. 3 BGB. Folge: endgültige Unwirksamkeit nach § 312j Abs. 4 BGB; Rückabwicklung nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB – unabhängig davon, ob der Anbieter eine glücksspielrechtliche Lizenz hat. Verbraucherschutz beim digitalen Vertragsschluss ist eigenständiger Prüfungsmaßstab; das Verfahren wurde nicht ausgesetzt, obwohl beim EuGH unter C-530/24 (Tipico) eine Vorlage zum Glücksspielrecht anhängig ist. (Quelle: Pressehinweis Gamesright GmbH / rightmart, 28.05.2026; offizieller Volltext zum Zeitpunkt der Aufnahme noch nicht veröffentlicht.)
Anschluss-Skills
- allgemein
- anspruchsaufbau-zivilrecht-bgb-at
- bgb-at-output-gutachten-memo-schriftsatz