Klage zum Amtsgericht (Fluggastrechte)
Disclaimer (Schlüsselstelle)
Eine Klage ist ein Rechtsschriftsatz mit Konsequenzen (Gerichtskosten Streitwert-Risiko Auslagen). Vor Einreichung Beweislage prüfen — auf konkrete Vorhalt-Antworten der Airline reagieren können. Bei komplexen Fällen anwaltliche Hilfe einholen — Rechtsschutzversicherung prüfen.
Voraussetzungen
- Schriftform des Klageantrags (§ 253 ZPO).
- Klagepartei ist der Anspruchsteller (jeder Passagier eigener Anspruch — Streitgenossenschaft möglich nach § 60 ZPO).
- Beklagte ausführendes Luftfahrtunternehmen.
- Streitwert Summe der Anspruechen aller Passagiere; bis zehntausend Euro AG-Zuständigkeit.
Sachliche Zuständigkeit
- § 23 Nr. 1 GVG i. d. F. seit 01.01.2026 Amtsgericht bei Streitwerten bis zehntausend Euro.
- Über zehntausend Euro Landgericht (§ 71 GVG).
- Bei Fluggastrechten über drei Personen mit 600-EUR-Anspruechen Schwelle erreichbar — prüfen.
Örtliche Zuständigkeit
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Abflugflughafen oder
- Zielflughafen der streitigen Flugstrecke
erhoben werden. Subsidiaer
- Sitz / Niederlassung der Airline in Deutschland (§§ 12 13 17 ZPO).
Bei Pauschalreise mit Reiseveranstalter als Beklagter zusätzlich der Wohnsitz des Reiseveranstalters.
Klagestruktur
1. Rubrum
An das Amtsgericht [Ort des Abflughafens / Zielflughafens / Niederlassung]
In Sachen
[Hauptkläger] und weitere Kläger (siehe Anlage)
- vertreten durch [Hauptkläger] aufgrund Vollmacht
gegen
[Airline-Name]
vertreten durch [gesetzlicher Vertreter / Niederlassungsleiter Deutschland]
[Adresse]
erhebe ich Klage und beantrage:
2. Anträge
1. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger zu 1 [Name]
[Betrag] EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit [Datum Frist erste Mahnung + 1] zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger zu 2 [Name]
[Betrag] EUR nebst Zinsen wie zu 1.
3. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger zu 3 [Name minderjährig]
vertreten durch die Erziehungsberechtigten [Name]
[Betrag] EUR nebst Zinsen wie zu 1.
4. Die Beklagte traegt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Das Urteil ist vorlaeufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 11 ZPO).
3. Streitwert
Streitwert: [Summe der Einzelanspruechen]
4. Sachverhalt
1. Die Klagepartei buchte am [Datum] bei der Beklagten die Beforderung
gemäß Buchungscode [PNR] auf dem Flug [Flugnummer] am [Datum] von
[Abflughafen] nach [Zielflughafen] in Economy.
Beweis: Buchungsbestätigung, Anlage K1
2. Die Klagepartei meldete sich am Tag des Flugs rechtzeitig zum
Check-in. Sie hatte ein gültiges Ticket und alle Reisedokumente.
Beweis: Boardingpaesse, Anlage K2
3. Der Flug wurde durch die Beklagte [annulliert / mit X Stunden
Verspätung durchgeführt / die Befoerderung wurde verweigert].
Beweis: Stoerungsmitteilung der Beklagten, Anlage K3
4. [Bei Annullierung mit Ersatzflug:] Die Beklagte bot Ersatzflug
[Flugnummer] am [Datum] an, mit dem die Klagepartei das Endziel
[X] Stunden verspätet erreichte.
Beweis: Ersatz-Boardingpaesse, Anlage K4
5. [Falls Auslagen entstanden:] Aufgrund der Annullierung musste die
Klagepartei [Hotel Verpflegung Telefon] in Höhe von [Y] EUR
aufwenden.
Beweis: Belege, Anlage K5
6. Mit Schreiben vom [Datum] forderte die Klagepartei die Beklagte
zur Zahlung auf [Erste Stufe]; mit Schreiben vom [Datum]
zur Zahlung nochmals [Mahnung].
Beweis: Forderungs- und Mahnschreiben mit Einschreiben-Rückschein,
Anlagen K6 K7
7. Die Beklagte zahlte nicht.
5. Rechtliche Würdigung
1. Anspruchsgrundlage: Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004.
2. Anwendungsbereich: Der Flug erfüllt die Voraussetzungen des Art. 3
Abs. 1 VO 261/2004 (Abflug aus einem EU-Mitgliedstaat).
3. Tatbestand: Der Flug wurde
[bei Annullierung] gemäß Art. 5 VO 261/2004 annulliert. Der
urspruengliche Flug fand nicht statt; der Ersatzflug am [Datum] erfolgte
mit gravierender Änderung.
[bei Verspätung] Der Flug erreichte das Endziel mit [X] Stunden
Verspätung. Nach EuGH, Urt. v. 19.11.2009, C-402/07 und C-432/07
(Sturgeon u.a. — Quelle: curia.europa.eu) sowie EuGH, Urt. v.
23.10.2012, C-581/10 und C-629/10 (Nelson u.a. — curia.europa.eu)
entsteht bei mehr als drei Stunden Endzielverspätung ein
Ausgleichsanspruch wie bei Annullierung.
[bei Anschlussflug] Maßgeblich ist die Endzielverspätung gemäß EuGH,
Urt. v. 26.2.2013, C-11/11 (Folkerts — curia.europa.eu) und EuGH,
Urt. v. 31.5.2018, C-537/17 (Wegener — curia.europa.eu).
4. Distanz: Die Grosskreisdistanz [Abflug zu Endziel] betraegt [X] km.
Dies entspricht der Stufe [1/2/3] des Art. 7 VO 261/2004.
5. Höhe des Anspruchs: [250 / 400 / 600] EUR pro Passagier;
bei [3] Passagieren [Gesamtbetrag] EUR.
6. Keine Befreiung wegen außergewöhnlicher Umstaende (Art. 5 Abs. 3
VO 261/2004). Die Beklagte hat sich auf [Begründung der Airline]
berufen. Dies verfaengt aus folgenden Gründen nicht:
Technische Defekte sind nach EuGH, Urt. v. 22.12.2008, C-549/07
(Wallentin-Hermann — curia.europa.eu), regelmäßig nicht als
außergewöhnliche Umstaende einzuordnen, weil sie Teil der normalen
Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens sind.
[bei Streik] Streiks der eigenen Mitarbeiter (auch wilde Streiks)
stellen nach st. Rspr. des EuGH keinen außergewöhnlichen Umstand
dar. Volltext und konkretes Aktenzeichen vor Versand in
curia.europa.eu aufrufen und mit Randnummer einsetzen.
[bei Personalmangel Flughafen] EuGH, Urt. v. 16.5.2024, C-405/23
(curia.europa.eu) — Personalmangel beim eigenen Bodenpersonal ist
nicht außergewöhnlich; nur ausnahmsweise bei drittverantwortetem
Engpass.
[bei versteckter Konstruktionsfehler] EuGH, Urt. v. 13.6.2025,
C-411/23 (curia.europa.eu) — versteckter Konstruktionsfehler im
Triebwerk kann außergewöhnlicher Umstand sein, auch wenn die
Airline vorab informiert war; zumutbare Maßnahmen bleiben darzulegen.
[bei Blitzschlag] EuGH, Urt. v. 16.10.2025, C-399/24 (curia.europa.eu).
Die Beweislast für außergewöhnliche Umstaende und für die
Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen liegt bei der Beklagten.
7. Verzug: Mit Ablauf der mit Schreiben vom [Datum] gesetzten Zahlungsfrist
trat Verzug ein (§ 286 Abs. 1 BGB). Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1
BGB.
8. Sachliche Zuständigkeit Amtsgericht (§ 23 Nr. 1 GVG bis zehntausend
Euro, Streitwertgrenze seit 1.1.2026). Oertliche Zuständigkeit
wahlweise am Abflug- oder Zielflughafen (§ 29 ZPO i.V.m. Art. 7
Nr. 1 lit. b VO (EU) 1215/2012 — Brüssel-Ia) oder am Sitz der
Beklagten (§§ 12, 17 ZPO).
6. Beweisangebote
Beweise:
Urkundenbeweis durch beigefuegte Anlagen K1 bis K7.
Parteivernehmung der Klagepartei zum Verlauf vor Ort.
Im Bestreitensfall: Auskunft des Flughafens [Name] über tatsächliche
Abflug- und Ankunftszeiten (Anregung gerichtlicher Beiziehung).
7. Anlagen
K1 Buchungsbestätigung
K2 Boardingpaesse
K3 Stoerungsmitteilung der Airline
K4 Ersatzboardingpaesse (sofern vorhanden)
K5 Belege zu Auslagen
K6 Forderungsschreiben vom [Datum] mit Einschreiben-Rückschein
K7 Mahnschreiben vom [Datum] mit Einschreiben-Rückschein
K8 Vollmachten der Mitreisenden
8. Unterschrift
[Ort, Datum]
[Name (und ggf. Initialen aller Kläger oder Vollmachtsverweis)]
Anwaltszwang
- Kein Anwaltszwang vor dem Amtsgericht (§ 78 ZPO e contrario).
- Selbstvertretung möglich aber rechtliche Risiken vorhanden — vor Klage Skill
airline-standardausreden-pruefennutzen.
Versandweg
- Schriftlich per Post oder zur Niederschrift.
- Elektronisch wenn Mandant beA/EGVP-Zugang hat — für Privatpersonen üblicherweise ni