Klage zum Sozialgericht
Voraussetzungen
- Vorverfahren durchgeführt — Widerspruchsbescheid liegt vor (§ 78 SGG).
- Untätigkeitsklage alternativ möglich nach drei Monaten Untätigkeit der Widerspruchsbehörde (§ 88 SGG).
- Klagefrist ein Monat ab Zustellung des Widerspruchsbescheids (§ 87 Abs. 1 SGG); ein Jahr bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung (§ 66 Abs. 2 SGG).
Zuständigkeit
- Sachlich Sozialgericht (§ 8 SGG) für Streitigkeiten in den Angelegenheiten der gesetzlichen Sozialversicherung der Grundsicherung für Arbeitsuchende des Asylbewerberleistungsgesetzes und in den überwiegenden Bereichen des SGB.
- Örtlich das SG des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Klägers (§ 57 Abs. 1 SGG); bei juristischen Personen Sitz (§ 57 Abs. 2 SGG).
Klagearten
- Anfechtungsklage § 54 Abs. 1 Var. 1 SGG — Aufhebung eines belastenden Bescheids.
- Verpflichtungsklage § 54 Abs. 1 Var. 2 SGG — Erlass eines abgelehnten Leistungsbescheids.
- Leistungsklage § 54 Abs. 4 / § 54 Abs. 5 SGG — wenn Höhe streitig.
- Feststellungsklage § 55 SGG — Rechtsverhältnis.
- Untätigkeitsklage § 88 SGG — Behörde untätig.
Klageaufbau
1. Rubrum
- Klagepartei mit Vertretung (Anwalt mit beA-Adresse).
- Beklagte Behörde mit Aktenzeichen Widerspruchsbescheid.
- Streitgegenstand kurz.
2. Anträge
Eindeutige vollstreckbare Anträge:
- Aufhebung des angefochtenen Bescheids und Widerspruchsbescheids;
- Verurteilung der Beklagten zur Gewährung der konkret bezifferten Leistung;
- Kostenantrag § 193 SGG (Gerichtskosten- und Auslagenfreiheit in Sozialgerichtsverfahren regelmäßig);
- ggf. Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung;
- ggf. Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 86b Abs. 1 SGG) oder einstweilige Anordnung (§ 86b Abs. 2 SGG) — Eilantrag dann über Skill
eilantrag-sozialrecht.
3. Sachverhalt
Knapp und chronologisch — Antrag Bescheid Widerspruch Widerspruchsbescheid.
4. Rechtliche Würdigung
- Anspruchsgrundlage(n).
- Tatbestandsmerkmale mit Subsumtion.
- BSG-Rechtsprechung mit Pinpoint.
- Auseinandersetzung mit der Begründung des Widerspruchsbescheids.
5. Beweisangebote
Beweismittel im Sozialgerichtsverfahren (§ 103 SGG Untersuchungsgrundsatz):
- Urkunden (Verwaltungsakte beizuziehen § 119 SGG).
- Zeugen mit ladungsfähiger Anschrift.
- Sachverständige (häufig medizinische SV bei SGB IX SGB V).
- Augenschein.
- Parteivernehmung.
6. Anlagenverzeichnis
Mit Sigel K1 K2 K3. Siehe Skill anlagen-erstellen.
Sonderregeln SGG
- Kein Anwaltszwang vor dem SG (§ 73 Abs. 4 SGG).
- beA-Pflicht für Rechtsanwälte (§ 65d SGG iVm § 31a BRAO).
- Kostenfreiheit für Versicherte Leistungsempfänger Behinderte (§ 183 SGG).
- Untersuchungsgrundsatz (§ 103 SGG) — Gericht ermittelt von Amts wegen.
PKH-Antrag
Bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit: PKH nach § 73a SGG iVm §§ 114 ff. ZPO. Verweis auf Skill prozesskostenhilfe-antrag.
Ausgabe
klage-<sg>-<az>-<datum>.docxund Markdown-Spiegel.- Anlagenkonvolut nach Skill
anlagen-erstellen. - Fristen in Fristenbuch eingetragen — siehe Skill
fristenbuch-sozialrecht.
Versand
Über beA — vor Versand der Skill versand-vor-check aus kanzlei-allgemein.
Triage — kläre vor Klageerhebung
- Vorverfahren abgeschlossen? — Widerspruchsbescheid oder Untätigkeit über sechs Monate (§ 88 SGG)?
- Klagefrist (ein Monat § 87 SGG) gewahrt? — Datum Zustellung Widerspruchsbescheid + Vier-Tages-Fiktion berechnen
- PKH erforderlich? — Prüfung Skill
pkh-erfolgsaussicht-pruefen, Antrag zeitgleich einreichen - Eilantrag § 86b SGG parallel nötig? — bei Existenzbedrohung oder dringendem Hilfsmittelbedarf
- Sachlich und örtlich zuständiges Sozialgericht ermittelt? (§§ 8, 57 SGG)
Aktuelle Rechtsprechung
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Quellenregel
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