Receber por email
← Voltar para o catálogo

kollektivrechtliche-loesungen-und-sozialplan

Kollektivrechtliche Lösungen für bAV-Einschnitte: Betriebsvereinbarung, Sozialplan, Einigungsstelle. Normen: §§ 77 112 BetrVG, BetrAVG. Prüfraster: Mitbestimmungsrechte, Sozialplanvolumen, Ausgleichszahlungen. Output: Betriebsvereinbarungsentwurf bAV. Abgrenzung: nicht individuelle Versorgungsordnung.

991estrelas
Atualizado há 4 meses

Ver no GitHub ↗ Licença: NOASSERTION

Como adicionar

/plugin marketplace add Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht

O comando exato pode variar conforme o repositório. Confira o README no GitHub.

Para o autor da skill

Cole no README do seu repo

Mostra que sua skill está catalogada na Skillteca, gera backlink e tráfego rastreável.

[![Skillteca](https://www.skillteca.com.br/api/badge/kollektivrechtliche-loesungen-und-sozialplan/svg)](https://www.skillteca.com.br/skills/kollektivrechtliche-loesungen-und-sozialplan)

Skills relacionadas

Ver todas de Desenvolvimento →

Alerta por categoria

Receba novas skills de Desenvolvimento toda segunda

1 email curto, só com as skills novas de Desenvolvimento. 4 minutos de leitura, sem spam, cancela com 1 clique.

Você confirma o email no primeiro envio. Sem spam. Cancela com 1 clique.

Ler descrição completa

Kollektivrechtliche Lösungen und Sozialplan bei BAV-Restrukturierungen

Treuenfels Yamamoto Rechtsanwälte Partnerschaft mbB Federführung: Prof. Dr. Adalbert von Sompeh-Ostermann, LL.M. (Oxford)

Rechtsgrundlagen

  • § 111 BetrVG (Betriebsänderung — Interessenausgleichspflicht; Begriff der Betriebsänderung)
  • § 112 BetrVG (Sozialplan — Pflicht zur Einigung; Mindestinhalt)
  • § 112a BetrVG (Sozialplanschwelle bei Massenentlassung — kein Sozialplan bei Personalabbau unter Schwelle)
  • § 113 BetrVG (Nachteilsausgleich bei Durchführung ohne Sozialplan)
  • § 75 Abs. 1 BetrVG (Gleichbehandlungspflicht — auch im Sozialplan)
  • §§ 1, 2 BetrAVG (Versorgungsansprüche bleiben bestehen trotz Aufhebungsvertrag)
  • § 3 BetrAVG (Abfindungsverbot — Einschränkungen bei BAV-Abfindungen)
  • § 16 BetrAVG (Anpassungspflicht — läuft auch nach Betriebsstilllegung für Rentner weiter)
  • Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
  • Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
  • Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
  • Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
  • Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
  • KSchG §§ 17–22 (Massenentlassung — Verknüpfung mit Sozialplan-Pflicht)
  • Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
  • Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Quellenregel

Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.

Vorgehen

Schritt 1: Auslösung der Sozialplan-Pflicht

Der Sozialplan gem. § 112 BetrVG ist zwingend bei Betriebsänderungen i.S.d. § 111 BetrVG:

  • Einschränkung oder Stilllegung des Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile
  • Verlegung des Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile
  • Zusammenschluss mit anderen Betrieben
  • Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden
  • Wesentliche Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen

Schwellenwert (§ 112a Abs. 1 BetrVG): Sozialplan-Pflicht bei Personalabbau ab:

  • Betriebe mit 21–59 Arbeitnehmern: Entlassung von mindestens 20 % oder sechs Arbeitnehmern
  • Betriebe ab 60 Arbeitnehmern: Mindestentlassung 20 % oder 37 Arbeitnehmer
  • Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Schritt 2: Pensionsspezifische Sozialplanbestandteile

Dr. von Sompeh-Ostermann empfiehlt folgende pensionsspezifische Regelungen im Sozialplan:

A — Schutz erdienter Anwartschaften

Expliziter Besitzstandsschutz (über gesetzliche Mindestanforderungen hinaus):

  • Festschreibung der erdienten Anwartschaft per Stichtag
  • Garantie keine Eingriffe in Stufe-1-Positionen (redundante Sicherung — Klarheit für Arbeitnehmer)

B — Zuschuss zum Ausgleich Anwartschafts-Einbußen

Für Arbeitnehmer, die durch Betriebsänderung Versorgungsanwartschaften verlieren (z.B. Schließung des Versorgungswerks vor Erreichen des Maximalanspruchs):

  • Ausgleichszahlung oder Einmalbeitrag in Direktversicherung / Pensionsfonds
  • Berechnung: (Differenz zwischen erdienter Anwartschaft und Maximalanspruch) × Faktor [X]

C — Brücken-Versorgung (Überbrückungsgeld)

Für ältere Arbeitnehmer, die keine neue Beschäftigung finden:

  • Überbrückungszahlung bis Renteneintritt
  • Ggf. freiwillige Fortführung der betrieblichen Altersversorgung auf Arbeitgeberkosten während Überbrückungszeit

D — Abfindung vs. Versorgungserhalt (Wahlmodell)

Arbeitnehmer können wählen:

  • Option A: Höhere Abfindung (pauschal) + Ende Versorgungswerk-Mitgliedschaft
  • Option B: Niedrigere Abfindung + Erhalt / Übertragung der Versorgungsanwartschaft auf neue Direktversicherung

Achtung § 3 BetrAVG: Zwangsabfindung unverfallbarer Anwartschaften nur innerhalb der Kleinstbetragsgrenze (§ 3 Abs. 2 BetrAVG — Abfindung mit Einverständnis des Arbeitnehmers nach § 3 Abs. 1 BetrAVG nur bei bestimmten Voraussetzungen).

Schritt 3: Sozialplan-Verhandlungsstrategie

Arbeitgeber-Position (Treuenfels Yamamoto-Strategieentwicklung):

  1. Finanzierungsrahmen fixieren: Vor Verhandlungsbeginn Gesamtbudget intern festlegen (Entscheidung Vorstand/Aufsichtsrat); Betriebsrat über Budget nicht informieren (Verhandlungsreserve).
  1. Prioritäten setzen:
  2. Priorität 1: Schutz erdienter Anwartschaften (ohnehin rechtlich verpflichtend; kein Verhandlungsgegenstand)
  3. Priorität 2: Wirtschaftliche Ausgleichszahlungen für Future-Service-Einbußen
  4. Priorität 3: Abfindungsoptimierung (Alter, Betriebszugehörigkeit, BAV-Verlust)
  1. Verknüpfungsverbot beachten: Betriebsrat kann den Interessenausgleich (§ 111 BetrVG) nicht verweigern, aber er hat kein Erzwingungsrecht beim Interessenausgleich (nur beim Sozialplan). Interessenausgleich und Sozialplan müssen getrennt verhandelt werden.

Templates

Template 1: Sozialplan Pensionsmodul (Volltext-Muster)

SOZIALPLAN — MODUL BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG
gem. § 112 Abs. 1 BetrVG

zwischen der [Konzern Muster AG] (nachfolgend "Unternehmen")
und dem Betriebsrat der [Konzern Muster AG]

§ 1 Anwendungsbereich dieses Moduls
Dieses Modul des Sozialplans gilt für alle Arbeitnehmer, die
a) von der Betriebsänderung [Bezeichnung] gem. § 1 des Sozialplans betroffen sind und
b) zum Stichtag [Datum] eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Alters-
   versorgung gem. §§ 1b, 2 BetrAVG erworben haben.

§ 2 Schutz erdienter Anwartschaften
(1) Die zum Stichtag [Datum] erdienten unverfallbaren Versorgungsanwartschaften
    gem. § 2 Abs. 1 BetrAVG werden für jeden betroffenen Arbeitnehmer durch das
    Unternehmen in einer individuellen Besitzstandsauskunft dokumentiert und
    unveränderlich festgeschrieben. Anlage [X] enthält die Besitzstandsberechnungen.
(2) Die erdienten Anwartschaften werden von der Betriebsänderung nicht berührt.
    Sie werden im bisherigen Durchführungsweg (Direktzusage / Direktversicherung /
    Pensionskasse) weitergeführt.

§ 3 Ausgleich für Future-Service-Einbußen
(1) Arbeitnehmer, die infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor
    Vollendung des [Alter] Lebensjahres den Maximalanspruch gem. § [X] der
    Versorgungsordnung nicht mehr erreichen können, erhalten einen Ausgleichsbetrag.
(2) Der Ausgleichsbetrag errechnet sich wie folgt:
    Differenz zwischen Maximalanspruch und erdienter Anwartschaft = EUR [X] p.m.
    Kapitalwert dieser Differenz (versicherungsmathematisch) × Faktor [0,5]:
    Ausgleichsbetrag = EUR [Betrag] (Einmalzahlung)
(3) Der Ausgleichsbetrag wird als Einmalbeitrag in eine Direktversicherung auf
    den Namen des Arbeitnehmers eingezahlt oder in bar ausgezahlt (Wahl
    des Arbeitnehmers innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Berechnung).

§ 4 Wahlmodell: Abfindung vs. Ver
Compartilhar X LinkedIn