Konzerninsolvenz — Koordination
Zweck
Bei Insolvenz mehrerer verbundener Unternehmen sind §§ 269a ff. InsO seit 21.4.2018 zentral. Dieses Skill bedient Koordinations-Strategien.
Eingaben
- Konzern-Struktur (Mutter Tochter Beteiligungen)
- Wirtschaftliche Lage jeder Gesellschaft
- Verflechtungs-Tiefe (Geschäftsführer Verträge Liquidität)
- Bisherige Insolvenzen / Anträge
- Grenz-überschreitender Bezug (EuInsVO)
- Gläubiger-Struktur (gemeinsam? separat?)
Schritt 1 — Anwendungsbereich
Konzernbegriff § 18 AktG (Anker)
- Unterordnungs-Konzern § 18 Abs. 1 AktG — herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter einheitlicher Leitung
- Gleichordnungs-Konzern § 18 Abs. 2 AktG — rechtlich selbständige Unternehmen unter einheitlicher Leitung ohne Abhängigkeits-Verhältnis
- Abhängigkeit § 17 AktG (Vermutung bei Mehrheits-Beteiligung)
- Verbundene Unternehmen § 15 AktG (Oberbegriff: in Mehrheits-Besitz, abhängige/herrschende, Konzern-Unternehmen, wechselseitig beteiligte, Vertrags-Teile)
Konsolidierungs-Kreis § 290 HGB (rechnungs-legungs-rechtlich)
- Mutter und Tochter mit beherrschender Stellung (Control-Konzept seit BilMoG 2009)
- Mehrheitsbeteiligung über 50 Prozent
- Stimmrechts-Mehrheit
- Bestellrechts-Mehrheit Organe
- Achtung: § 290 HGB ist Konsolidierungs-Norm, nicht Konzern-Definition — für Insolvenz-Konzern-Begriff primär § 18 AktG
Insolvenz-rechtlicher Konzern-Begriff
- § 3e InsO Legaldefinition Unternehmens-Gruppe (Mehrheit Schuldner + einheitliche Leitung + nicht-bloss übergehende wirtschaftliche Bedeutung)
- Anlehnung an § 18 AktG — aber eigenständige Definition für InsO-Zwecke
Praktische Beispiele
- AG mit Tochter-GmbH
- GmbH mit Tochter-GmbH
- Stiftung mit Tochter-Konstellationen
- Familien-Konstellationen mit verschiedenen Gesellschaften
Schritt 2 — Konzern-Gerichtsstand § 3a InsO
Grundregel
- Verantwortliches Gericht für Mutter-Gesellschaft
- Anträge weiterer Konzern-Gesellschaften können dort gebündelt werden
- Voraussetzung: gegenständliche und persönliche Verzahnung
Antrags-Voraussetzungen
- Antrag des herrschenden Unternehmens
- Oder der Mehrheit der Schuldner-Gesellschaften
- Bei wirtschaftlicher Verzahnung
Vorteil
- Konsistente Verwalter-Wahl
- Effiziente Verfahrens-Koordination
- Vermeidung Konflikt-Konstellationen
Schritt 3 — Gruppen-Folgeverfahren § 3d InsO
Anwendung
- Bei Antrag eines verbundenen Unternehmens
- Folgeverfahren möglicher Konzern-Gesellschaften am gleichen Gericht
- Auch wenn diese erst später Insolvenz anmelden
Antrag
- Vor Eröffnung des zuerst eingeleiteten Verfahrens möglich
- Eilig binnen weniger Tage
- Bei Versäumnis kein Gerichtsstand-Bezug
Schritt 4 — Koordinations-Verfahren § 269d InsO
Antrag
- Insolvenz-Verwalter mehrerer verbundener Gesellschaften
- Schuldner in Eigenverwaltung
- Gläubigerausschuss kann Antrag stellen
Gericht
- Eines der beteiligten Insolvenz-Gerichte
- Bei mehreren Optionen das zentrale (Mutter-Sitz)
Verfahren
- Eröffnungs-Beschluss § 269e InsO
- Bestellung Konzern-Verwalter
- Konzern-Gläubigerausschuss
- Koordinations-Plan
Schritt 5 — Konzern-Verwalter § 269e InsO
Funktion
- Koordination der einzelnen Verwalter
- Vorschläge zur Verfahrens-Optimierung
- Mediator-Funktion bei Konflikten
- KEINE Verwalter-Pflichten in einzelnen Verfahren
Anforderungen
- Erfahrung Konzern-Sachen
- Häufig Großkanzlei-Insolvenz-Recht
- Sonderwissen Sanierungs-/Restrukturierung
Vergütung
- Verteilung über Konzern-Gesellschaften
- Nach Konzern-Verwalter-Vergütungs-Verordnung
Schritt 6 — Konzern-Gläubigerausschuss
Zusammensetzung
- Vertreter Gläubiger der verschiedenen Gesellschaften
- Banken Lieferanten Arbeitnehmer-Vertreter
- Häufig sechs bis neun Personen
Aufgaben
- Überwachung Konzern-Verwalter
- Stellungnahme Koordinations-Plan
- Schnittstelle zu einzelnen Gläubiger-Ausschüssen
Schritt 7 — Koordinations-Plan § 269h InsO
Inhalt
- Sanierungs-Konzept für Konzern
- Vermögensverteilung zwischen Gesellschaften
- Distressed M&A koordiniert
- Lieferketten intern
- Mitarbeiter-Übergang § 613a BGB bei Übertragung
Abstimmung
- Keine Abstimmung im klassischen Sinn wie Insolvenz-Plan — Koordinations-Plan ist kein Insolvenz-Plan iSd §§ 217 ff. InsO
- Zustimmung der beteiligten Insolvenz-Verwalter / Schuldner in Eigenverwaltung erforderlich (§ 269h Abs. 1 InsO)
- Pro Gesellschaft Zustimmung des jeweiligen Verwalters mit Pflicht zur Beachtung des Plans (§ 269i InsO)
- Gläubigerausschuss kann Stellungnahme abgeben
- Plan bindet nur die zustimmenden Beteiligten — kein Mehrheits-Zwang gegen ablehnende Verwalter
Bestätigung
- Beschluss durch Koordinations-Gericht (§ 269f InsO) nach Anhörung der Beteiligten
- Bindungs-Wirkung nur für Gesellschaften deren Verwalter zugestimmt haben
Schritt 8 — Wirtschaftliche Verflechtungen prüfen
Inter-Company-Forderungen
- Mutter-Tochter-Darlehen Pflicht zur Inventur
- Cash-Pooling mit Rückforderungs-Risiko
- Treuhand-Konstellationen
Inter-Company-Sicherheiten
- Bürgschaften zwischen Konzern-Gesellschaften
- Pfandrechte
- Patronatserklärungen § 311 BGB
- Häufig anfechtungs-relevant bei Krise
Steuer-Verbund
- Organschaft umsatzsteuerlich oder körperschaftsteuerlich
- Bei Beendigung Insolvenz Auflösung
- Steuerliche Folgen für überlebende Gesellschaften
Pension-Verbund
- Konzern-Pension-Verpflichtungen
- PSV-Bezug Insolvenzschutz
- Eintritts-Pflicht PSVaG bei Insolvenz
Schritt 9 — Praktisches Vorgehen
Phase 1 — Diagnose
- Konzern-Struktur dokumentieren
- Wirtschaftliche Lage pro Gesellschaft
- Verflechtungs-Analyse
- Sanierungs-Optionen
Phase 2 — Strategische Entscheidung
- Gleichzeitige Anträge aller Konzern-Gesellschaften?
- Sukzessive Anträge mit Reihenfolge?
- Eigenverwaltung Konzern-weit § 270 ff. InsO?
- StaRUG für Mutter + Insolvenz für Tochter?
Phase 3 — Anträge
- Antragstellung koordiniert am Konzern-Gericht
- Eilanträge vor Vermögens-Verschiebungen
- Vorläufiger Gläubigerausschuss § 22a InsO
Phase 4 — Koordination
- Konzern-Verwalter vorschlagen
- Verfahren synchronisieren
- Sanierungs-/Verwertungs-Strategie
Phase 5 — Koordinations-Plan
- Entwurf durch Konzern-Verwalter
- Verhandlung mit Gläubigern
- Abstimmung pro Gesellschaft
- Bestätigung Gericht
Schritt 10 — Grenz-überschreitende Konzerninsolvenz EuInsVO
Anwendungsbereich
- VO (EU) 2015/848 (EuInsVO neu)
- Konzern mit Sitzen in mehreren Mitgliedstaaten
- Art. 56 ff. EuInsVO Gruppen-Insolvenz
Mitgliedstaat-Koordination
- Hauptverfahren im "Centre of Main Interests" (COMI)
- Sekundärverfahren in anderen Mitgliedstaaten
- Synthetische Sekundärverfahren Art. 36
Gruppen-Koordinations-Verfahren
- Art. 61-77 EuInsVO
- Antrag durch Insolvenz-Verwalter mehrerer Verfahren
- Koordinator bestellt
- Koordinations-Plan
Kooperations-Pflichten
- Verwalter Pflicht zur Mit-Information
- Auskunfts-Pflicht
- Gemeinsame Sitzungen
Schritt 11 — Eigenverwaltung Konzern-weit
Voraussetzungen
- Antrag jedes verbunden Unternehmens auf Eigenverwaltung § 270 InsO
- Konzern-Sachwalter möglich (statt einzelner Sachwalter)
- Konzern-Eigenverwaltung-Plan
Schutzschirm § 270d InsO
- Mit Aussetzungs-Befugnis
- Koordination zwischen Konzern-Gesellschaften
- Pro-Gesellschaft Vorbereitung Insolvenz-Plan
Schritt 12 — Spezifische Verfahrens-Aspekte
Berichts-Termin
- Bei Konzern-Verfahren oft konzern-koordiniert
- Gemeinsamer Sanierungs-Bericht
Forderungs-Anmeldung
- Pro Gesellschaft separate Anmeldung
- Inter-Company-Forderungen besonders
Anfechtungs-Prüfung
- Inter-Company-Transaktionen sensitiv (C