Lohnsteuer und Sozialversicherung – Statusfeststellung und Scheinselbständigkeit
Zweck
Dieser Skill dient der Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigtenstatus sowie damit zusammenhängender lohnsteuerlicher Fragen. Er ist einschlägig, wenn die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 SGB IV) und selbständiger Tätigkeit rechtlich zu klären ist, ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV eingeleitet werden soll oder bereits von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) durchgeführt wird, ein Verdacht auf Scheinselbständigkeit besteht (mit Nachzahlungsrisiken nach § 28e SGB IV, § 28p SGB IV) oder strafrechtliche Risiken nach § 266a StGB zu bewerten sind. Der Skill berücksichtigt die BSG-Rechtsprechung zu den Abgrenzungskriterien sowie die steuerrechtliche Einordnung (Lohnsteuer vs. Einkommensteuer / Umsatzsteuer).
Eingaben
- Vertragsgestaltung: Freier-Mitarbeiter-Vertrag, Dienstvertrag, Werkvertrag – Vertragsurkunde
- Tatsächliche Durchführung: Wie ist die Zusammenarbeit in der Praxis ausgestaltet? (Weisungen, Arbeitszeit, Ort, Eingliederung)
- Auftraggeberstruktur: Wie viele Auftraggeber hat der "Selbständige"? Umsatzverteilung?
- Unternehmerisches Risiko: Eigene Betriebsmittel, eigene Arbeitnehmer, Haftungsrisiko des Auftragnehmers?
- Bisherige steuerliche und SV-Behandlung: Wie wurden Beiträge bisher abgeführt?
- Zeitraum: Seit wann besteht die Zusammenarbeit? (Nachzahlungszeitraum!)
- Vorliegen eines DRV-Bescheids: Statusfeststellungsbescheid vorhanden?
- Widerspruch / Klage: Rechtsmittel eingelegt?
- Steuerrechtliche Einordnung: Gewerbe- oder Freiberufler-Einordnung nach EStG, Umsatzsteuer-Behandlung
Rechtlicher Rahmen
Kernvorschriften
- § 7 Abs. 1 SGB IV: Definition der Beschäftigung (nicht selbständige Arbeit; Merkmale: Weisungsgebundenheit, Eingliederung in fremde Organisation)
- § 7a SGB IV: Statusfeststellungsverfahren bei der DRV Bund; Antrag möglich, aber kein Muss; Bescheid mit aufschiebender Wirkung in laufenden Beschäftigungen (§ 7a Abs. 6 SGB IV)
- § 28e SGB IV: Haftung des Arbeitgebers für Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil; bei Scheinselbständigkeit: Arbeitgeber trägt Nachzahlung alleine, kein Rückgriff auf Arbeitnehmer für > 3 Monate zurückliegende Zeiträume)
- § 28p SGB IV: Prüfbefugnis der Rentenversicherungsträger bei Arbeitgebern (Betriebsprüfung)
- § 266a StGB: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (bei vorsätzlichem Nichtabführen von SV-Beiträgen; Strafbarkeit des Arbeitgebers)
- § 19 Abs. 1 EStG: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit → Lohnsteuerpflicht
- § 15, § 18 EStG: Gewerbliche bzw. freiberufliche Einkünfte bei Selbständigen
- § 41a EStG: Lohnsteuer-Anmeldungspflicht des Arbeitgebers
- §§ 1, 3 LStDV: Arbeitnehmer-Begriff im Lohnsteuerrecht (enger gefasst als SV-Recht, aber in der Praxis weitgehend parallel)
Leitentscheidungen (BGH-Stil)
- Abgrenzungskriterien abhängige Beschäftigung / Selbständigkeit:
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Einzelfallabwägung / unternehmerisches Risiko:
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Rückwirkung des Statusfeststellungsbescheids:
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- § 266a StGB / Vorsatz:
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Ablauf
Schritt 1 – Abgrenzungsprüfung: Abhängige Beschäftigung oder Selbständigkeit?
Prüfschema (Gesamtbildbetrachtung nach § 7 Abs. 1 SGB IV):
| Kriterium | Für abhängige Beschäftigung | Für Selbständigkeit | |---|---|---| | Weisungsgebundenheit | Weisungen zu Zeit, Ort, Art der Tätigkeit | Freie Zeiteinteilung, eigene Methodenfreiheit | | Eingliederung | In Betriebsorganisation eingebunden; Dienstplan, Arbeitskleidung, IT des AG | Eigene Betriebsstruktur, eigene IT | | Eigene Betriebsmittel | Fehlen wesentlicher eigener Betriebsmittel | Erhebliche eigene Investitionen | | Unternehmerisches Risiko | Monatlich fixer Vergütungsanspruch | Variables Entgelt, Verlustrisiko | | Mehrere Auftraggeber | Nur ein Auftraggeber (Indiz für Scheinselbständigkeit) | Viele Auftraggeber | | Eigene Arbeitnehmer | Keine eigenen AN | Beschäftigt eigene AN | | Auftreten am Markt | Kein Auftritt als Unternehmer | Eigene Werbung, Kunden etc. |
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Vertragswortlaut ist nicht maßgeblich, wenn tatsächliche Durchführung abweicht.
Schritt 2 – Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV)
- Antragsberechtigt: Auftraggeber oder Auftragnehmer, ggf. Einzugsstelle.
- Zuständig: Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund), Clearingstelle.
- Verfahrensablauf: Antragstellung → Anhörung beider Parteien → Bescheid; aufschiebende Wirkung für laufende Aufträge bis Entscheidung (§ 7a Abs. 6 SGB IV, kein Beitragsrisiko für Übergangszeit, wenn Antrag rechtzeitig gestellt).
- Bindungswirkung: Bescheid bindet alle Sozialversicherungsträger; Widerspruch und Klage zum Sozialgericht (§§ 84, 87 SGG) möglich.
- Strategische Empfehlung: Proaktive Antragstellung bei Zweifeln minimiert Nachzahlungsrisiko und strafrechtliche Exposition.
Schritt 3 – Folgen bei Feststellung als abhängige Beschäftigung
Sozialversicherung:
- Nachzahlungspflicht für Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Arbeitgeber- + Arbeitnehmeranteil) nach § 28e SGB IV; Verjährung: 4 Jahre (§ 25 Abs. 1 SGB IV), bei Vorsatz 30 Jahre.
- Kein Rückgriff des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer für mehr als 3 Monate rückwirkend (§ 28g Satz 3 SGB IV).
- Säumniszuschläge § 24 SGB IV (1 % pro angefangenem Kalendermonat).
Lohnsteuer:
- Pflicht zur Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41a EStG); Nachzahlung mit Haftung des Arbeitgebers (§ 42d EStG).
- Bereits gezahlte Einkommensteuer des Auftragnehmers wird angerechnet.
Strafrechtlich:
- § 266a StGB: Strafbarkeit des Arbeitgebers (Geschäftsführer, Vorstand) bei vorsätzlichem Vorenthalten von Beiträgen; Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Selbstanzeige / Nachentrichten: Bei § 266a StGB existiert – anders als bei § 371 AO – keine strafbefreiende Selbstanzeige; freiwillige Nachzahlung ist aber strafmildernd.
Schritt 4 – Gestaltungsoptionen und Risikominimierung
- Vertragsgestaltung anpassen: Weisungsrechte vertraglich und praktisch reduzieren, mehrere Auftraggeber fördern.
- Statusfeststellungsverfahren proaktiv stellen → schützt vor rückwirkenden Forderungen für Zeitraum ab Antragstellung.
- Umwandlung in Arbeitsverhältnis: Wenn Scheinselbständigkeit nahe liegt, geordnete Überführung in abhängige Beschäftigung mit klaren Verträgen.
- Betriebsprüfung (§ 28p SGB IV): Auf kommende Prüfungen durch DRV vorbereiten; Dokumentation der tatsächlichen Verhältnisse.
- Steuerberatung: Lohnsteuerliche Fo