Markenanmeldung beim DPMA
Zweck
Dieser Skill führt durch das DPMA-Anmeldeverfahren für Wortmarken, Bildmarken, Wort-/Bildmarken und sonstige Markenformen (§ 3 MarkenG). Er umfasst die Vorbereitung der Anmeldung (§ 32 MarkenG), die Klassifikation nach dem Nizza- Abkommen, die Berechnung der Anmeldegebühren, die Prüfung absoluter Eintragungs- hindernisse (§ 8 MarkenG), das Widerspruchsverfahren (§ 42 MarkenG) und den Rechtsweg zum BPatG (§ 66 MarkenG). Mandatsbezug: Unternehmen möchte Wortmarke oder Logo schützen; DPMA erteilt Beanstandung; Wettbewerber widerspricht.
Eingaben
- Markenform – Wortmarke, Bildmarke, Wort-/Bildmarke, abstrakte Farbmarke,
Klangmarke, 3D-Marke (§ 3 Abs. 1 MarkenG).
- Waren und Dienstleistungen – Konkrete Beschreibung; Klassenzuordnung nach
Nizza-Klassifikation (45 Klassen); je Klasse eigene Gebühr ab Klasse 4.
- Anmeldetag – maßgeblich für Priorität (§ 32 Abs. 1 MarkenG); Unionsprioritä
(§ 34 MarkenG, 6 Monate ab Auslandsanmeldung); Ausstellungspriorität (§ 35 MarkenG, 6 Monate).
- Recherche-Ergebnisse – DPMA-Datenbank (DPMAregister), EUIPO (EUTM-Suche),
WIPO (Madrid-System); ältere identische oder ähnliche Zeichen für Kollisionsrisiko.
- Anmelder – Name, Adresse, ggf. Markenanwalts-/Patentanwaltsvollmacht
(§ 11 MarkenG: kein Anwaltszwang beim DPMA, wohl aber Vertretungsmöglichkeit).
Rechtlicher Rahmen
Zentrale Normen
- § 3 MarkenG – Markenfähige Zeichen: alle Zeichen, die grafisch darstellbar
und geeignet sind, Waren/Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden.
- § 8 MarkenG – Absolute Eintragungshindernisse: fehlende Unterscheidungskraft
(Abs. 2 Nr. 1), beschreibender Charakter (Abs. 2 Nr. 2), Freihaltebedürfnis (Abs. 2 Nr. 2), Täuschungsgefahr (Abs. 2 Nr. 4), Sittenwidrigkeit (Abs. 2 Nr. 5); Überwindung durch Verkehrsdurchsetzung (Abs. 3).
- § 32 MarkenG – Anmeldeinhalt: Angaben zum Anmelder, Wiedergabe der Marke,
Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen; Anmeldetag nach Abs. 2.
- § 36 MarkenG – Prüfung der Anmeldung auf Eintragungshindernisse.
- § 37 MarkenG – Zurückweisung der Anmeldung bei Eintragungshindernis.
- § 40 MarkenG – Eintragung und Veröffentlichung.
- § 42 MarkenG – Widerspruch: binnen 3 Monaten nach Veröffentlichung der
Eintragung (§ 42 Abs. 1 Satz 1 MarkenG); Widerspruchsgrund: ältere Marke (§ 9 MarkenG) oder sonstiges älteres Recht (§ 13 MarkenG).
- § 53 MarkenG – Verfallsantrag wegen Nichtbenutzung (5-Jahres-Frist § 26
MarkenG); einredeweise geltend machen im Widerspruchsverfahren.
- § 66 MarkenG – Beschwerde zum BPatG gegen Beschlüsse des DPMA; Frist
1 Monat ab Zustellung (§ 66 Abs. 2 MarkenG); aufschiebende Wirkung.
Anmeldegebühren (Stand: DPMA-Gebührenordnung 2024)
| Anmeldung | Gebühr | |---|---| | Bis zu 3 Nizza-Klassen | 300 € (elektronisch) / 350 € (Papier) | | Je weitere Klasse ab Klasse 4 | 100 € | | Widerspruch | 250 € | | Verlängerung (10 Jahre) | 750 € (bis 3 Klassen) |
Leitentscheidungen
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
"Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke": Zum Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG): Beschreibende Angaben, die zur Bezeichnung von Merkmalen der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen dienen können, sind auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn die Beschreibung mittelbar oder nur in einer möglichen Verwendungsweise vorliegt; Überwindung durch Verkehrsdurchsetzung (§ 8 Abs. 3 MarkenG) möglich, wenn der Verkehr das Zeichen als Herkunftshinweis versteht.
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
"Langenscheidt-Gelb": Zur Schutzfähigkeit abstrakter Farbmarken; einzelne Farbe ohne geografische Kontur kann Unterscheidungskraft haben, wenn sie durch langjährige Benutzung Verkehrsdurchsetzung erlangt hat; strenger Maßstab wegen Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG).
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Ablauf
- Markenrecherche – DPMA-Datenbank (DPMAregister.dpma.de), EUIPO TMview,
WIPO Global Brand Database; identische und ähnliche Zeichen für identische und ähnliche Waren/Dienstleistungen prüfen; absolute Hindernisse vorab einschätzen (§ 8 MarkenG).
- Klassifikation – Waren und Dienstleistungen den Nizza-Klassen zuordnen
(aktuelle Fassung 12. Ausg. NCL 2023); TMclass (EUIPO-Tool) nutzen; Klassenanzahl minimieren zur Kostenoptimierung.
- Anmeldeformular ausfüllen – Elektronisch über DPMAonline (Einsparung 50 €
gegenüber Papieranmeldung); Angaben: Anmelder, Vertreter, Markenform, Markenwiedergabe (Bilddatei in TIF/JPG), Waren-/Dienstleistungsverzeichnis, Prioritätsangaben.
- Gebühren einzahlen – Gleichzeitig mit Einreichung oder innerhalb von
3 Monaten (§ 6 DPMAV); Zahlung per Banküberweisung, Lastschrift oder DPMA-Guthabenkonto; fehlende Zahlung = kein Anmeldetag.
- DPMA-Prüfung abwarten – Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse
(§ 36 MarkenG); ggf. Beanstandungsbescheid; Frist zur Stellungnahme (i. d. R. 4 Monate, verlängerbar). Keine Prüfung auf relative Hindernisse (§§ 9–13 MarkenG) durch DPMA.
- Eintragung und Veröffentlichung – Bei positiver Prüfung: Eintragung ins
Markenregister (§ 40 MarkenG); Veröffentlichung im Markenblatt; Schutzdauer 10 Jahre ab Anmeldetag (§ 47 Abs. 1 MarkenG).
- Widerspruchsfrist überwachen – 3 Monate ab Veröffentlichung (§ 42 Abs. 1
Satz 1 MarkenG); Inhaber älterer Marken können Widerspruch einlegen; frühzeitig Verwechslungsgefahr-Analyse durchführen.
- Widerspruchsverfahren – Widerspruchsgebühr 250 €; Benutzungseinrede
geltend machen (§ 43 MarkenG), wenn die ältere Marke älter als 5 Jahre; Verhandlung beim DPMA; Beschwerde zum BPatG (§ 66 MarkenG, Frist 1 Monat).
Ausgabeformat
- Anmeldememo (Gutachtenstil): Hindernisanalyse § 8 MarkenG → Waren/DL-
Verzeichnis → Kostenübersicht → Empfehlung.
- Klassifikationstabelle (Tabelle): Klasse | Waren/Dienstleistungen | Gebühr.
- Stellungnahme auf Beanstandungsbescheid (Schriftsatz): Adressat DPMA;
Aktenzeichen; Argumentation zur Schutzfähigkeit; ggf. Verkehrsdurchsetzung.
Beispiel
Sachverhalt: Mandantin möchte die Wortmarke "FRISCHKLAR" für Mineralwasser (Klasse 32) und Vertrieb von Getränken (Klasse 35) beim DPMA anmelden.
Hindernisanalyse (Gutachtenstil):
Fraglich ist, ob der Begriff "FRISCHKLAR" die erforderliche Unterscheidungskraft besitzt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und nicht beschreibend ist (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
"FRISCH" und "KLAR" sind für Mineralwasser beschreibende Merkmale (Frische, Klarheit). Die Kombination könnte als Gesamtbegriff dennoch hinreichende Unterscheidungskraft haben, wenn sie nicht lexikalisch nachweisbar ist und vom Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. MarkenG, 13. Aufl. 2021, § 8 Rn. 55). Die Prüfung beim DPMA wird kritisch sein; eine Stellungnahme zur Verkehrswahrnehmung sollte vorbereitend erstellt werden. Gebühren: 300 € für bis zu 3 Klassen (elektronische Anmeldung); für Klasse 35 zusätzlich 100 € = insgesamt 400 €.
Risiken und typische Fehler
- **Frist Widers