Meinung oder Tatsachenbehauptung
Grundidee
Meinungen sind durch Stellungnahme, Wertung und Dafürhalten geprägt. Tatsachen sind dem Beweis zugänglich. Viele gefährliche Fälle sind gemischt: Der Satz klingt wertend, trägt aber einen tatsächlichen Vorwurf; oder er klingt tatsächlich, ist im Kontext aber erkennbar rhetorisch, satirisch oder wertend.
Prüfraster
- Beweiszugänglichkeit: Kann der Kern mit Beweismitteln als wahr oder falsch festgestellt werden?
- Wertungsschwerpunkt: Geht es vor allem um Bewertung, Schlussfolgerung, Empörung oder Meinung?
- Tatsachensubstrat: Auf welche konkreten Vorgänge stützt sich die Wertung?
- Gesamtsinn: Würde eine Trennung von Tatsache und Wertung den Sinn verfälschen?
- Publikum: Versteht das Publikum den Begriff fachlich oder umgangssprachlich?
- Mehrdeutigkeit: Gibt es eine nicht ehrverletzende oder weniger belastende Deutung?
Typische Grenzfälle
- "Lügner" kann Tatsachenvorwurf, moralische Bewertung oder politische/soziale Zuspitzung sein.
- "Pinocchio" kann ironischer Hinweis auf gebrochene Zusagen sein; der Tatsachenkern sind dann konkrete Zusagen und Abweichungen.
- "Korrupt" kann strafrechtlicher Bestechungsvorwurf oder harte Bewertung eines intransparenten Vorgangs sein.
- "Betrug" kann juristisch-technisch gemeint sein, im Alltag aber auch "ich fühle mich übers Ohr gehauen" bedeuten.
Output
Gib aus:
- Äußerungstyp: Meinung / Tatsache / gemischt / Verdacht / Satire / Frage.
- Tatsachenkern: konkret benennen.
- Wertungsanteil: konkret benennen.
- Beweisbedarf: nur für Tatsachen.
- Grundrechtlicher Effekt: welche Teile in Art. 5 GG fallen und wo bewusste oder erwiesen unwahre Tatsachen herausfallen können.
Weiterleitung
Bei Tatsachenkern: beleglage-tatsachenbehauptung.
Bei Werturteil mit Herabsetzung: strafrecht-185-beleidigung und abwaegung-art-5-gg.