Nachtraegliche Gesamtstrafenbildung — § 55 StGB
Worum geht es?
§ 55 StGB ermoeglicht eine nachtraegliche Bildung einer Gesamtstrafe, wenn ein bereits rechtskraeftig Verurteilter wegen einer anderen Tat verurteilt wird, die er vor der frueheren Verurteilung begangen hat. Es findet eine rueckwirkende Gesamtbetrachtung statt — so, als waeren beide Taten in einem Verfahren entschieden worden. Die fruehere Verurteilung wirkt als Zaesur.
Wann brauchen Sie diese Skill?
- Mandant ist bereits einmal rechtskraeftig verurteilt; jetzt wird eine weitere Tat abgeurteilt, die vor der frueheren Verurteilung begangen wurde.
- Sie pruefen die Akte, ob nachtraegliche Gesamtstrafenbildung moeglich ist (oder schon haette erfolgen muessen).
- Sie schreiben einen Antrag im Beschluss-Verfahren nach § 460 StPO.
- Sie pruefen, ob die Einbeziehung nicht (mehr) moeglich ist und ob ein Haerteausgleich erforderlich wird (vgl.
haerteausgleich-bei-nachtraeglicher-gesamtstrafenbildung).
Rechtliche Grundlagen
- § 55 Abs. 1 StGB — Wird ein bereits rechtskraeftig Verurteilter spaeter wegen einer anderen Tat verurteilt, die vor der frueheren Verurteilung begangen wurde, so ist eine nachtraegliche Gesamtstrafe nach §§ 53, 54 StGB zu bilden. Vorverurteilung muss in den Aburteilung einbezogen werden, soweit die Strafe noch nicht vollstreckt, verjaehrt oder erlassen ist.
- § 55 Abs. 2 StGB — Bei Nebenstrafen, Nebenfolgen und Massregeln gilt § 53 Abs. 4 StGB sinngemaess.
- § 460 StPO — Beschluss-Verfahren zur nachtraeglichen Gesamtstrafenbildung; zustaendig ist das Gericht des letzten Verfahrens.
- § 462 StPO — Anhoerung, sofortige Beschwerde.
- § 462a StPO — Strafvollstreckungskammer fuer bestimmte Konstellationen.
Zentrale Voraussetzung — Zaesurwirkung
Die fruehere Verurteilung wirkt als Zaesur: Sie bildet die Trennlinie zwischen Taten, die nachtraeglich noch in eine Gesamtstrafe einbezogen werden koennen, und Taten, die in der Folgezeit begangen wurden. Massgeblich ist das Datum der ersten tatrichterlichen Verurteilung im jeweiligen Verfahren (st. Rspr.; Aktenzeichen vor Zitat in dejure.org/openjur.de verifizieren).
Beispiel:
- 01.03.2024: Tat A.
- 15.05.2024: Tat B.
- 10.07.2024: Verurteilung Tat A (AG, Geldstrafe 90 Tagessaetze; rechtskraeftig).
- 20.11.2024: Tat C.
- 15.04.2025: Tat B wird abgeurteilt (LG, Freiheitsstrafe 8 Monate).
Tat B wurde vor der Verurteilung vom 10.07.2024 begangen. Bei der Verurteilung am 15.04.2025 ist nach § 55 StGB eine nachtraegliche Gesamtstrafe aus der Geldstrafe vom 10.07.2024 und der Freiheitsstrafe vom 15.04.2025 zu bilden.
Tat C wurde nach der Verurteilung vom 10.07.2024 begangen — sie kann nicht mit Tat A in eine Gesamtstrafe einbezogen werden; die Verurteilung vom 10.07.2024 wirkt als Zaesur.
Wann ist eine Einbeziehung nicht (mehr) moeglich?
§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB schliesst die Einbeziehung aus, wenn die fruehere Strafe:
- vollstreckt ist;
- verjaehrt ist;
- erlassen ist (z.B. nach abgelaufener Bewaehrung, § 56g StGB).
In solchen Faellen kommt der Haerteausgleich in Betracht; vgl. haerteausgleich-bei-nachtraeglicher-gesamtstrafenbildung.
Schritt-fuer-Schritt-Anleitung (Verteidigung)
- BZRG-Auszug und Verfahrensakte pruefen: Welche Vorverurteilungen liegen vor? Welche Tatzeiten?
- Zaesur-Pruefung: Wurde die abzuurteilende Tat vor der ersten tatrichterlichen Verurteilung begangen?
- Status der Vorverurteilung:
- Vollstreckung schon abgeschlossen? — Haerteausgleich.
- Verjaehrt? — Haerteausgleich.
- Erlassen (Bewaehrung gluecklich abgelaufen)? — Haerteausgleich.
- Noch offen / in Vollstreckung / Bewaehrung laufend? — Einbeziehung nach § 55 StGB.
- Antrag:
- In der Hauptverhandlung: "Wir beantragen, gemaess § 55 StGB eine Gesamtstrafe aus der Strafe aus dem Urteil [Az.] vom [Datum] und der hier zu verhaengenden Strafe zu bilden."
- Nach Rechtskraft (Beschluss-Verfahren): § 460 StPO; zustaendig ist das Gericht des letzten Verfahrens.
- Begruendung im Urteil: Einzelstrafen, Einsatzstrafe, Gesamtstrafe; vgl.
gesamtstrafenbildung-53-54-stgb-erste-instanz. - Bewaehrungsperspektive: Gesamtstrafe darf nicht ueber 2 Jahre liegen, wenn Bewaehrung erhalten bleiben soll.
Beschluss-Verfahren nach § 460 StPO
- Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Verurteilten.
- Zustaendig: Gericht des letzten Verfahrens.
- Anhoerung des Verurteilten und der Staatsanwaltschaft (§ 462 Abs. 2 StPO).
- Entscheidung durch Beschluss; sofortige Beschwerde nach § 462 Abs. 3 StPO innerhalb einer Woche.
- Die einbezogenen Strafen verlieren ihre Selbststaendigkeit; die alte Strafvollstreckungsgrundlage wird ersetzt durch den neuen Gesamtstrafen-Beschluss.
Strafzumessungs-Grundsatz bei nachtraeglicher Gesamtstrafenbildung
- Hypothetische Gesamtbetrachtung: Wie waere entschieden worden, wenn beide Taten in einem Verfahren abgeurteilt worden waeren?
- Schutzzweck des § 55 StGB: Der Verurteilte soll durch die Aufspaltung in mehrere Verfahren nicht schlechter gestellt werden, als wenn beide Taten gemeinsam abgeurteilt worden waeren.
- Bildung: hoechste Einzelstrafe als Einsatzstrafe, dann angemessene Erhoehung; max. 15 Jahre Freiheitsstrafe / 720 Tagessaetze Geldstrafe (§ 54 Abs. 2 StGB).
Sonderfaelle
Mehrere fruehere Verurteilungen
- Es koennen mehrere fruehere Verurteilungen einbezogen werden, soweit die jeweilige Tat vor der jeweiligen frueheren Verurteilung begangen wurde.
- Komplexe Konstellationen: oft mehrere Zaesuren mit unterschiedlichen Einbeziehungsmoeglichkeiten.
Verstrickung mit Bewaehrungsstrafe
- Wird die fruehere Bewaehrungsstrafe in die Gesamtstrafe einbezogen, faellt sie als selbststaendige Bewaehrungsstrafe weg.
- Die neue Gesamtstrafe kann ihrerseits zur Bewaehrung ausgesetzt werden (§ 56 StGB); Bewaehrungs-Voraussetzungen pruefen.
- Falls die Bewaehrungsstrafe schon erlassen ist (§ 56g StGB), Einbeziehung nicht moeglich — Haerteausgleich.
Mehrere offene Verfahren
- Wenn mehrere Verfahren gleichzeitig laufen, sind die Verfahren oft prozessoekonomisch zu verbinden (§ 4 StPO), damit nachtraegliche Gesamtstrafenbildung entfaellt.
Auslandsstrafen
- Auslandsstrafen werden nicht einbezogen (BGH st. Rspr.; Aktenzeichen verifizieren).
- Kompensation kann ggf. durch Strafmilderung erfolgen.
Typische Fehler
- Zaesur falsch bestimmt: Massgeblich ist das erste tatrichterliche Urteil im jeweiligen Verfahren, nicht die Rechtskraft.
- Einbeziehung uebersehen: Wenn das Gericht die fruehere Strafe nicht einbezieht, obwohl sie noch offen ist, liegt Strafzumessungsmangel vor (Revisionsruege).
- Haerteausgleich nicht angesprochen: Wenn Einbeziehung nicht moeglich ist, muss der Schutzzweck des § 55 StGB durch Haerteausgleich gewahrt werden.
- Bewaehrung der frueheren Strafe nicht beachtet: Bei Einbeziehung faellt die alte Bewaehrungsanordnung weg.
- Gesamtstrafen-Obergrenze ueberschritten (§ 54 Abs. 2 StGB).
- Mehrere Zaesuren in komplexer Konstellation falsch geordnet.
Querverweise
gesamtstrafenbildung-53-54-stgb-erste-instanz— Grundlagen.haerteausgleich-bei-nachtraeglicher-gesamtstrafenbildung— Sondersituation.bewaehrung-56-stgb-positive-sozialprognose— Bewaehrung der neuen Gesamtstrafe.freiheitsstrafe-ohne-bewaehrung-vollstreckung— Vollstreckungsmodalitaeten.267-iii-stpo-begruendungsanforderungen-strafurteil— Begruendungspflicht.
Quellen und Stand 05/2026
- § 55 StGB in der geltenden Fassung.
- §§ 53, 54 StGB.
- §§ 460, 462, 462a StPO.
- BGH-staendige Linie zu Zaesurwirkung, Einbeziehung und Schutzzweck — Aktenzeichen in dejure.org/openjur.de verifizieren.
- Quellenregel: vgl.
references/zitierweise.md.