Normhierarchie-Routing
Entscheidet: Wer kann handeln, auf welcher Ebene und in welchem Verfahren?
Eingabe
Auftragsblatt aus legistik-auftragsaufnahme.
Prüfraster
Vorfrage - Welcher institutionelle Pfad?
| Pfad | Wann naheliegend? | Nächster Skill | |---|---|---| | Bundesministerium / Bundesregierung | Bundeskompetenz, Regierungsprogramm, Kabinettspfad, Rechtsverordnung des Bundes | referentenentwurf-bauen, gesetzesentwurf-kabinett, verordnungsermaechtigung-art80 | | Bundestag / Fraktion / Abgeordnete | Parlamentarischer Gesetzentwurf, Änderungsantrag, Entschließungsantrag oder Antrag | formulierungshilfe-bauen | | Landesministerium / Landesregierung | Landeskompetenz, Landesvollzug, Landesverordnung, Landesgesetz | referentenentwurf-bauen, danach landesspezifische Kabinetts-/Landtagsprüfung | | Landtag / Landtagsfraktion | Landesparlamentarischer Antrag oder Gesetzentwurf aus der Mitte des Landtags | formulierungshilfe-bauen | | Kommune / Kammer / Hochschule / sonstige Körperschaft | Selbstverwaltungs- oder Fachsatzung, Beschlussvorlage, Bekanntmachung | satzungskompetenz-pruefen |
Wenn ein Vorhaben nur eine politische Position, Prüfbitte oder Aufforderung an Regierung/Verwaltung enthält, kann ein Antrag oder Entschließungsantrag richtiger sein als ein Gesetz.
A - Ist es überhaupt eine zu kodifizierende Materie?
Wenn die politische Vorgabe nur Verwaltungspraxis aendern soll, reicht ein Erlass / eine Verwaltungsvorschrift. Kein Norm-Schritt noetig.
B - Wenn Gesetz: Bund oder Land?
- Prüfung ausschließliche Gesetzgebung Bund (Art. 71 und 73 GG): auswärtige Angelegenheiten, Verteidigung, Staatsangehoerigkeit, Wahrungseinheit, Bundeseisenbahnen, Luftverkehr, Postwesen, Telekommunikation, Bundeskriminalpolizei, Zoelle, Schutz deutsches Kulturgut.
- Prüfung konkurrierende Gesetzgebung (Art. 72 und 74 GG): Bürgerliches Recht, Strafrecht, Gerichtsverfassung, Aufenthaltsrecht, Sozialrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Straßenverkehr, öffentliche Fürsorge, Recht der Wirtschaft, etc. Prüfung Erforderlichkeitsklausel Art. 72 Abs. 2 GG bei den dort genannten Materien.
- Wenn weder Art. 71 noch Art. 73 noch Art. 74: Landeszustaendigkeit Art. 70 Abs. 1 GG (Auffangkompetenz).
Bei Landeszuständigkeit:
- Bundesland ausdrücklich benennen.
- Landesverfassung, Geschäftsordnung der Landesregierung und Geschäftsordnung des Landtags als Prüfquellen markieren.
- Prüfen, ob eine landesrechtliche Verordnung oder Satzung genügt oder ein Landesgesetz erforderlich ist.
C - Wenn Gesetz oder Rechtsverordnung?
- Wesentlichkeitstheorie BVerfG: Grundrechtsrelevante Regelungen müssen vom parlamentarischen Gesetzgeber selbst getroffen werden. Faustregel: Wer betrifft den Bürger in seinen Grundrechten erheblich, muss als Gesetz geregelt werden.
- Strafgesetz und Bußgeldgesetz: nur Gesetz (Art. 103 Abs. 2 GG iVm Wesentlichkeitstheorie).
- Detailregelungen technischer Art: Rechtsverordnung kommt in Betracht.
D - Wenn Rechtsverordnung Bund: Gibt es Ermaechtigungsgrundlage Art. 80 GG?
Prüfen mit Skill verordnungsermaechtigung-art80. Wenn keine ausreichende Ermaechtigung vorhanden: zunächst Gesetz aendern, um Ermaechtigung zu schaffen, dann VO erlassen.
E - Wenn Satzung: Gibt es Satzungskompetenz?
- Kommunale Satzungen: Selbstverwaltungsgarantie Art. 28 Abs. 2 GG plus Gemeindeordnung des Landes plus ggf. spezielle Fachgesetze (z.B. BauGB für Bebauungspläne, KAG für Beitragssatzungen, BImSchG für Laermsatzungen).
- Berufsstaendische Satzungen: Kammerngesetz (z.B. BRAO, BAeO, IHK-Gesetz) plus Vorbehalt des Gesetzes BVerfG E 33 / 125 (Facharzt).
- Hochschulsatzungen: Hochschulgesetz Land plus Selbstverwaltung Art. 5 Abs. 3 GG.
- Sozialversicherungsträger: Satzungsbefugnis nach SGB IV.
- Rundfunkanstalten: Rundfunkstaatsvertrag plus Landesrundfunkgesetze.
F - Wenn Mehrebenen-Vorhaben
Manchmal braucht es: Bundesgesetz (Rahmen), Bundesverordnung (Details), Landesgesetz (Umsetzung), Verwaltungsvorschrift (Vollzug). Dann ist eine Tabelle der Ebenen zu erstellen.
G - Wenn parlamentarischer Antrag ohne Normtext
Ein Antrag, Entschließungsantrag oder Prüfauftrag ist naheliegend, wenn:
- das Parlament die Regierung zu einem Bericht, Entwurf oder Verhalten auffordern soll,
- ein politischer Alternativvorschlag ohne sofortigen Normtext gebraucht wird,
- die Gesetzgebungskompetenz unsicher ist und zuerst ein Prüfauftrag sinnvoller ist,
- eine Oppositionsfraktion ein Thema parlamentarisch sichtbar machen will.
Dann zu formulierungshilfe-bauen routen, aber als Antrag/Entschließungsantrag, nicht als Normtext.
Arbeitsgrundlagen
- Art. 70-74 GG: Kompetenzverteilung Bund/Länder.
- Art. 76-78 GG: Bundesgesetzgebungsverfahren und Einbringungswege.
- Art. 80 GG: Anforderungen an Rechtsverordnungsermächtigungen.
- Art. 28 Abs. 2 GG: Kommunale Selbstverwaltung als Ausgangspunkt für Satzungen.
- Art. 31 GG: Bundesrecht bricht Landesrecht.
- GO-BT und Landtags-Geschäftsordnungen: parlamentarische Vorlagen, Anträge und Änderungsanträge.
- Landesverfassungen und Verkündungsrecht: landesspezifischer Pfad.
- EU-Recht: Anwendungsvorrang und Umsetzungsbedarf im jeweiligen Fachskill prüfen.
Zentrale Normen (Paragrafenkette)
Art. 70-74 GG — Art. 76-78 GG — Art. 80 GG — Art. 28 Abs. 2 GG — Art. 31 GG — Art. 1 Abs. 3 GG — Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG — Art. 100 GG — Art. 288 AEUV — GO-BT — jeweilige Landesverfassung und Landtags-GO
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Ausgabe
- Entscheidung institutionelle Startbahn
- Entscheidung Norm-Ebene oder parlamentarischer Antragstyp
- drei Sätze Begründung
- offene landesspezifische oder geschäftsordnungsrechtliche Punkte
- Verweis auf nächsten Skill
gesetzgebungskompetenz-pruefen,verordnungsermaechtigung-art80,satzungskompetenz-pruefen,referentenentwurf-bauenoderformulierungshilfe-bauen
Stolperfallen
- Goldplating durch Wahl der falschen Ebene (Bund regelt, was Land regeln duerfte): prüfen unter
goldplating-vermeiden - Wesentlichkeitstheorie wird oft übersehen, wenn das Ministerium "schnell per VO" regeln will
- Subsidiaritaetsprinzip EU bei Kompetenzfragen mitdenken